Rechtssatz
Die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 orientiert sich bei der Festlegung der technischen Mindestausrüstung zur Besorgung der den NÖ Gemeinden im § 37 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG (NÖ FG) übertragenen Aufgaben in ihrem § 1 betreffend die Klasseneinteilung der Gemeinden zunächst nur an der Anzahl der im Gemeindegebiet gelegenen Häuser; diese Klasseneinteilung ist die Grundlage für die im § 3 dieser Verordnung festgelegte Grundausstattung. Die erwähnte Verordnung geht daher davon aus, dass die festgelegte Grundausstattung die in eine bestimmte Klasse eingeteilte Gemeinde grundsätzlich in die Lage versetzt, die im NÖ FG übertragenen Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei zu erfüllen (vgl. § 37 Abs. 1 NÖ FG und die Anordnung betreffend die Festlegung der Mindestausrüstung für die Klasse 6 im § 3 der zitierten Verordnung).
L44003 Feuerwehr Niederösterreich — L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
Normen
B-VG Art118 Abs3 Z9;
FeuerwehrG NÖ §1;
FeuerwehrG NÖ §27;
FeuerwehrG NÖ §28;
FeuerwehrG NÖ §37 Abs1;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §1;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §2 Abs3;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §3;
Dokumentnummer
JWR_2003050087_20041109X02
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