OGH 1Ob910/54 (RS0068138)

OGH1Ob910/5415.12.1954

Rechtssatz

Unter gemeinsamen Haushalt ist nicht nur gemeinsames Wohnen, sondern gemeinsame Wohnung und Wirtschaften zu verstehen. Gemeinsames Wirtschaften bedeutet zwar nicht, daß der Mieter die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushaltes bestreiten müsse, wohl aber, daß der Haushalt auf gemeinsame Rechnung erfolge, das heißt also, daß von den Mitbewohnern die Mittel zur Bestreitung des Haushaltes gemeinsam aufgebracht und nicht gesondert verwendet, sondern vereinigt werden und daß daraus die nötigen Anschaffungen gemacht und ohne weitere Unterscheidung verbraucht werden. Die räumliche Gemeinschaft ist eine der beiden genannten Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes, die aber allein nicht ausreicht, um ihn zu begründen.

Normen

MG §19 Abs2 Z10 D2

1 Ob 910/54OGH15.12.1954

Veröff: MietSlg 4095

5 Ob 102/75OGH08.07.1975

nur: Unter gemeinsamen Haushalt ist nicht nur gemeinsames Wohnen, sondern gemeinsame Wohnung und Wirtschaften zu verstehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19541215_OGH0002_0010OB00910_5400000_001