VwGH 1650/63

VwGH1650/6327.1.1964

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Striebl und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissär Dr. Klein, über die Beschwerde des WH in N, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. Juli 1963, Zl. Ve‑891/3/61, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg
LBauO Tir §45 Abs1
OrtsbildschutzV Tir 1943 §1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1964:1963001650.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30. April 1951 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Tiroler Landesbauordnung und der Verordnung über den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sowie §§ 25 ff GewO die bau- und gewerbepolizeiliche Bewilligung zum Wiederaufbau des kriegszerstörten Hotels F (Grundstück XXXX KG N) erteilt. Aus dem auf diesen Bescheid Bezug habenden Plänen ist ersichtlich, daß der Neubau gegen die Bundesstraße und an der linken Gebäudefront mit einer Terrasse umgeben werden soll. In der Baubeschreibung heißt es, daß die verbaute Fläche 486 m² beträgt, wovon auf die Terrassen 100 m² entfallen. Im Punkt 1 der „Bedingungen der Straßenverwaltung“ heißt es, die Straßenverwaltung erhebe gegen die planmäßige Ausführung keinen Einwand, wenn der Bau auf der alten Grundmauer erstellt werde. Punkt 4 dieser Bedingung bestimmt, daß der Bauwerber wenigstens vier Wochen vor der allfälligen Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung und einer Einfahrt unter Vorlage entsprechender Pläne beim Baubezirksamt Imst um die „Gestattung“ anzusuchen habe. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei einer Überprüfung des Baues am19. Dezember 1958 wurde festgestellt, daß für die Hotelterrasse unmittelbar am Fahrbahnrand der Bundesstraße eine tragende Mauer errichtet wurde, ohne daß hiefür gemäß dem Bescheid vom 30. April 1951 um die schriftliche Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung eingeschritten worden sei. Mit Rücksicht darauf, daß die Bundesstraße unmittelbar vor der Terrasse eine unübersichtliche Rechtskurve aufweise, gegenüber der Terrasse sich ein Verkaufskiosk und dahinter ein Parkplatz befinde, die Bundesstraße daher an dieser Stelle nur unter erschwerten Bedingungen verbreitert und ausgebaut werden könne, verlangte der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung die Beseitigung dieser Maure bis Ende Dezember 1959.

Mit Bescheid der Gemeinde N vom 11. April 1960 wurde der Wiederaufbau des Hotels gemäß § 58 Tiroler Landesbauordnung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen für kollaudiert erklärt. In der Begründung dieses Bescheides finden sich u.a. die obaufgezeigten Feststellungen bezüglich der Hotelterrasse und die Bemerkung, daß die Bundesstraßenverwaltung eine Zustimmung zur Errichtung der Mauer nicht geben könne, vielmehr deren Abtragung und Versetzung bis 31. Mai 1960 verlange. Weiters heißt es in diesem Bescheid, daß um die Zustimmung zur Rückversetzung (1,20 m vom Straßenrand) unter Vorlage von Bauplänen anzusuchen sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und machte geltend, die in Rede stehende Mauer mit Zustimmung des zuständigen Straßenmeisters errichtet zu haben. Im übrigen bestritt er, daß durch diese Mauer eine Verkehrsbehinderung eintrete. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28. Mai 1960 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 65 Tiroler Landesbauordnung und § 18 Abs. 1 Bundesstraßengesetz keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Auftrag zur Versetzung der ohne baubehördlichen Bewilligung errichteten Terrassenmauer um 1,20 m bis 30. Juli 1960 erteilt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine mündliche Vereinbarung mit dem im Dezember 1959 verstorbenen Straßenmeister könne nicht als Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung anerkannt werden. Die Zurückversetzung der Mauer sei im Interesse der Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, die die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies und dem Beschwerdeführer auftrug, die Terrassenmauer innerhalb von sechs Monaten abzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der gutächtlichen Äußerung der Landesbaudirektion ergebe sich, daß es sich bei der gegenständlichen Mauer um eine neuerrichtete Mauer handle. Darauf wiesen insbesondere auch die Fensteröffnungen bei dem in der Kurve befindlichen Mauerteil hin. Auch aus einem Vergleich von Lichtbildern des alten und des neuen Hotels sei zu erkennen, dass es sich um eine neuen Bestand handle. Ebenso sei aus dem Lageplan ersichtlich, daß die neue Mauer um ca. 5 m gegen Süden verlängert worden sei. Während bei der alten Mauer die straßenseitige Mauerfläche 6,25 m² betragen habe, sei sie nunmehr auf 35,7 m² vergrößert worden. Da die Terrassenmauer näher als 10 m vom Rand der Bundesstraße errichtet worden sei, sei gemäß § 18 Bundesstraßengesetz die Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung erforderlich. Überdies handle es sich bei der Mauer um eine gemäß § 1 der Verordnung zum Schutze des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes genehmigungspflichtige Bauanlage. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde, so muß dieser rechtlich gewertet werden, dem Beschwerdeführer die Beseitigung der Terrassenmauer des Hotels F aufgetragen. Dieser Auftrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß für diese Anlage eine Baubewilligung erforderlich sei, diese aber weder vorliege noch erteilt werden könne, weil die hiezu gemäß § 18 Abs. 1 Bundesstraßengesetz erforderliche Zustimmung der Straßenverwaltung fehle. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß dem § 18 Abs. 1 Bundesstraßengesetz nicht zu entnehmen sei, daß die Zustimmung nur schriftlich erteilt werden könne, eine mündliche Zustimmung des zuständigen Straßenmeisters aber erteilt worden sei. Jedenfalls sei an dieser Stelle schon früher eine Mauer vorhanden gewesen, die allerdings im Zuge des Wiederaufbaues des Hotels vergrößert worden sei, sodaß höchstens der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes hätte erteilt werden können. Hiezu ist nachstehendes zu sagen:

Der gegenständliche Bauauftrag kann, auch wenn auf diese Gesetzesstelle weder im angefochtenen Bescheid noch in den Bescheiden der Vorinstanzen Bezug genommen wurde, nur auf die Bestimmung des § 61 Abs. 2 zweiter Satz der Tiroler Landesbauordnung (Gesetz vom 15. Oktober 1900, LGBl. Nr. 1/1901, wiederverlautbart mit Verordnung vom 15. März 1928, LGBl. Nr. 12) gegründeten werden. Nach dieser Gesetzesstelle kann neben der Bestrafung auch die Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues und die Behebung jeder Abweichung von den Bauvorschriften und besonderen Anordnungen verfügt werden. Bauordnungswidrig ist jeder Bau, für welchen eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, ohne daß eine solche vorliegt. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher zunächst entscheidend, ob die Errichtung der gegenständlichen Mauer einer Baubewilligung bedarf und ob eine solche vorliegt bzw. erteilt werden kann.

Die Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Anlage hat die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 1 der auf der Gesetzesstufe stehenden Verordnung über den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes vom 31. Dezember 1942, Verordnungs- und Amtsblatt 1934, S. 4, gegründet. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedürfen auch ohne die bisher nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen, soweit sie nach außen sichtbar werden, der baupolizeilichen Genehmigung. Als bauliche Anlage gelten nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle alle Bauten, auch wenn sie keine Gründung (Fundierung) haben, ohne Rücksicht auf die hiebei verwendeten Baustoffe; bauliche Anlagen sind auch Scheunen, Silobauten, Gartenhäuschen, Glashäuser, Garten- und Werkzeughütten, Baracken, Jauchegruben, Düngerstätten, Einfriedungen, Stütz- und Gartenmauern, Brunnen, Denkmale, Bildstöcke u. dgl. Bei diesem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß das in Rede stehende Bauwerk einer baubehördlichen Bewilligung nach der Tiroler Landesbauordnung bedarf, weil der Kreis der nach der Tiroler Landesbauordnung bewilligungspflichtigen Bauführungen durch die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes eine Erweiterung erfahren hat. Allein die Bestimmungen dieser Verordnung wurden, soweit sie Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes außerhalb geschlossener Ortschaften vorsehen, gemäß § 20 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes vom 17. Juli 1951, LGBl. Nr. 31 (Naturschutzgesetz), aufgehoben. Ob die in Rede stehende bauliche Anlage außerhalb geschlossener Ortschaften oder in einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurde, ist im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt, jedenfalls aber nicht aktenkundig gemacht worden. Da jedoch sowohl die belangte Behörde wie auch die Vorinstanzen auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Bundesstraßengesetz Bezug genommen haben, diese Gesetzesstelle aber eine Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung nur außerhalb geschlossener Ortschaften vorsieht, muß angenommen werden, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Bau außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurde.

Gemäß § 45 Abs. 1 Tiroler Landesbauordnung ist zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich. Was unter einem Neubau, Zubau oder Umbau zu verstehen ist, ist in der Tiroler Landesbauordnung nicht gesagt. Diese Begriffe haben aber in der Rechtsprechung eine ausreichende Umschreibung erfahren. Demnach ist unter einem Neubau die Errichtung neuer Gebäude, unter einem Zubau die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung und unter einem Umbau die Abänderung eines bestehenden Gebäudes dergestalt zu verstehen, daß das Gebäude nachher als ein anderes anzusehen ist. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Februar 1913, Slg. Nr. 9409/A (und schon früher in dem Erkenntnis vom 4. April 1903, Slg. Nr. 1683/A) eine Einfriedungsmauer als eine genehmigungspflichtige Bauführung im Sinne der Tiroler Landesbauordnung angesehen. Ob diese Auslegung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben (siehe dazu auch das hg. Erk. vom 8. Juli 1963, Zl. 769/62). Auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakte muß es nämlich als zweifelhaft angesehen werden, ob die in Rede stehende Mauer eine Einfriedungsmauer ist. In dem angefochtenen Bescheid und auch in den Bescheiden der Vorinstanzen ist nur von einer Terrassenmauer (einer die Terrasse tragende Mauer) die Rede. Verhält es sich aber so, dann erweist sich die gegenständliche Mauer nur als ein Bauteil der Terrasse selbst. Eine Terrasse eines Gebäudes ist aber ein Bestandteil des Gebäudes, für welche, wie auch für das Gebäude, gemäß § 45 Abs. 1 Tiroler Landesbauordnung eine Baubewilligung erforderlich ist.

Geht man aber von dieser Sachlage aus, dann erlangt die Frage Bedeutung, ob für die Terrasse und die sie tragende Mauer eine Baubewilligung nicht bereits erteilt wurde. Die belangte Behörde verneint diese Frage. Sie stützt sich dabei auf die Bestimmung des Punktes 4 der „Bedingungen der Straßenverwaltung“. In dieser Bedingung ist aber nur von einer Einfriedung und einer Einfahrt die Rede, sodaß aus dieser Bedingung, selbst wenn man unterstellt, daß sie von der Baubehörde übernommen wurde, für die Frage, ob die in Rede stehende Terrasse durch den Baubewilligungsbescheid vom 30. April 1951 mit erfaßt wurde, nichts gewonnen werden kann. Für die Genehmigung der Terrasse samt Mauer sprechen aber die Baupläne und die Baubeschreibung.

Es zeigt sich sohin, daß sich die belangte Behörde weder mit der Frage, ob der Bau außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgeführt wurde, noch mit der Frage, ob die gegenständliche Terrasse und die sie tragende Mauer durch den vorangeführten Baubewilligungsbescheid erfaßt und damit bereits genehmigt wurde, auseinandergesetzt hat. Ohne entsprechende Feststellungen hierüber, vermag aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) aufgehoben werden.

Wien, am 27. Jänner 1964

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