OGH 14Ns3/04

OGH14Ns3/0414.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 1cE Vr 2219/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 19 Bs 26/04 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien und seines Präsidenten den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der nachgenannten Mitglieder des Senates, welchem die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE Vr 2219/01-36, zufällt, wird zurückgewiesen. Der Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek, des Richters des Oberlandesgerichtes Dr. Dostal und der Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Schwab wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannte Herbert P***** lehnt das Oberlandesgericht Wien, welches über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE Vr 2219/01-36, zu entscheiden hat, mit der (alleinigen) Begründung ab, es habe sich erwiesen, "dass die Gerichte nicht unabhängig agieren können, wenn es sich um österreichische Ministerien handelt".

Rechtliche Beurteilung

Da er konkrete Befangenheitsgründe gegen Mitglieder des Berufungssenates nicht nennt, war seinem Antrag insoweit keine Folge zu geben.

Personen, die nicht als Richter in einer Sache, an welcher der Angeklagte beteiligt ist, einzuschreiten haben, können von diesem nicht rechtswirksam abgelehnt werden, sodass dessen Gesuch insoweit zurückzuweisen war (vgl § 73 erster Satz StPO).

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