Spruch:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Februar 2006, 10 Ob 142/05p, wird dahin berichtigt, dass der letzte Absatz des Spruches der Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.559,35 (darin EUR 355,89 Umsatzsteuer und EUR 424,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 1.131,88 (darin EUR 117,98 Umsatzsteuer und EUR 424,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 929,74 (darin EUR 66,62 Umsatzsteuer und EUR 530,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 20,35 (darin EUR 3,39 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Urteil 17. Februar 2006, 10 Ob 142/05p, wurden irrtümlich bei den Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens falsche Beträge eingesetzt. Dabei handelt es sich um einen offenbaren Fehler, der gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.
Bemessungsgrundlage für den Berichtigungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 RATG nur der Kostenbetrag, um den die Entscheidung berichtigt wurde (EUR 1.341,53).
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