Normen
GrStBefrG Stmk 1948 §1;
WWG 1948 §1 Abs2 idF 1954/154;
WWG 1948 §1 Abs3 idF 1954/154;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1957:1956001094.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 17. Juli 1954 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat Graz, ihr die Grundsteuerbefreiung für das nach Bombenschäden wiederaufgebaute Haus in Graz, G-straße 69, zu gewähren. Mit Bescheid vom 24. September 1955 gab der Magistrat Graz dem Antrag nicht statt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, es sei das gegenständliche Grundstück mit Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 31. August 1955 als Geschäftsgrundstück zum 1. Jänner 1953 mit einem Einheitswert von S 399.200 bewertet worden. Geschäftsgrundstück seien jedoch von einer Befreiung ausgenommen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin bestreite nicht die Tatsache, dass sich in den ersten drei Geschossen gegenwärtig Mieter befänden, die diese Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken verwenden. Sie meine jedoch, es seien für die Bewertung als Wohnung nur die Merkmale entscheidend, die der betreffende Bestand tatsächlich besitze. Wenn also jeder einzelne Bestand des Obergeschosses die Voraussetzungen für eine Mittelwohnung besitze, so könne nur die Bauweise als Wohnung und nicht die vorübergehende Benützung als Geschäftsräume ausschlaggebend sein. Nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1948, LGBl. f. Steiermark Nr. 47, in der Fassung der Grundsteuerbefreiungsnovellen 1950, LGBl. f. Steiermark Nr. 35, und 1951, LGBl. f. Steiermark Nr. 42, werde die 20-jährige Steuerbefreiung nur für durch Kriegseinwirkung zerstörte oder beschädigte und nach dem 1. Juni 1945 wiederhergestellte Wohnhäuser gewährt. Zur Erläuterung des Begriffes Wohnhaus verweise das Grundsteuerbefreiungsgesetz auf die Vorschriften des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der Fassung der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1950, BGBl. Nr. 26/1951. Demnach seien Wohnhäuser jene Räumlichkeiten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 154, erläutere diesen Begriff noch näher; danach diene eine Baulichkeit ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenfläche der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit grösser ist als die Summe der Bodenfläche der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bodenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile, wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge und dergl., soferne diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken dienen, ausser Betracht zu bleiben habe. Aus diesen Gesetzesbestimmungen gehe klar hervor, dass nicht die Bauweise als der für die Befreiung massgebende Umstand angesehen werden könne, sondern nur der Verwendungszweck. Dies habe der Gesetzgeber mit den Worten "dienen" zum Ausdruck gebracht. Da bei der gegenständlichen Baulichkeit die Räume des Erdgeschosses sowie des 1., 2. und 3. Stockwerkes nicht Wohnzwecken, sondern Geschäftszwecken dienen, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes nicht gegeben. Auch der berichtigte Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Oktober 1955 bezeichne die gegenständliche Baulichkeit als Geschäfts- bzw. Betriebsgrundstück.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, in der Fassung der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 154/1954, bezogen, weil § 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1948, LGBl. f. Steiermark Nr. 47/1948, nur auf § 1 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes verweise und in den Novellen zum Grundsteuerbefreiungsgesetz 1948 aus dem Jahre 1950, LGBl. f. Steiermark Nr. 35/1950, und 1951, LGBl. f. Steiermark Nr. 42/1951, eine Bezugnahme auf den durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954 neu eingefügten Abs. 3 zum § 1 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes 1948 nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin ist recht zu geben, dass in dem Grundsteuerbefreiungsgesetz in der geltenden Fassung auf § 1 Abs. 3 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes 1948 in der Fassung der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954 nicht ausdrücklich Bezug genommen ist. Es konnte hierauf auch nicht Bezug genommen werden, weil diese Bestimmung erst im Jahre 1954 eingefügt wurde und die beiden Novellen zum Grundsteuerbefreiungsgesetz in den Jahren 1950 bzw. 1951 ergangenen sind. Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1948 verweist aber ausdrücklich auf den im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz festgehaltenen "Wohnhaus"-Begriff, der durch den die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954 eingefügten Abs. 3 nur näher erläutert wird. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Heranziehung des Abs. 3 des § 1 des Wohnbauförderungsgesetzes zur Auslegung des Begriffes "Wohnhaus".
In der Hauptsache wendet die Beschwerdeführerin ein, dass Grundsteuerbefreiungsgesetz habe vor allem eine Förderung der Bautätigkeit zum Ziel. Wenn das Gesetz diese Förderung Wohnhäusern zuteil werden lasse, so habe es auf die Bauweise des Hauses anzukommen und nicht auf den im Zeitpunkt der Antragstellung zufällig vorhandenen Belag der Wohnungen. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht auf Grund der Tatsache, dass die Wohnungen des Hauses vorübergehend und zufällig Geschäftszwecken dienen, die Grundsteuerbefreiung verweigert. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Grundsteuerbefreiung den Bau von Wohnhäusern fördern soll. Nach dem Gesetz ist aber eine Voraussetzung der Befreiung, dass diese nur für Wohnhäuser zu bewilligen ist, wobei unter Wohnhäusern jene bebauten Grundstücke zu verstehen sind, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Demnach soll die Befreiung grundsätzlich nur Mietern, die die Räume für Wohnzwecke gebrauchen, und nicht Mietern, die sie für Geschäftszwecke nutzen, zugute kommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher ebenso wie die belangte Behörde der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber gebrauchte Wort "dienen" nicht zufällig gewählt wurde, sodass in erster Linie nicht die Bauweise, sondern der Gebrauch der Räume für die Gewährung der Grundsteuerbefreiung massgebend zu sein hat (vgl. Erkenntnis vom 26. September 1956, Zl. 2486/53). Es ist darauf zu verweisen, dass eine ähnliche Regelung bei der Gewährung der Grundsteuerbeihilfe für Arbeiterwohnstätten getroffen ist. Sicherlich kann es eine gewisse Härte bedeuten, dass vielleicht in manchen Fällen die zufällige Verwendung von Räumen, die als Wohnräume gebaut sind, zu Geschäftszwecken massgebend für die Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung sein wird. Es ist aber im Gesetz für eine andere Auslegung kein Anhaltspunkt gegeben. Schliesslich ist es auch ohne weiteres möglich, Wohnräume dauernd zu Geschäftszwecken zu verwenden, und es wäre nicht zweckmässig, die Bewilligung der Befreiung an ein schwieriges Ermittlungsverfahren darüber, ob die Verwendung zu Geschäftszwecken eine dauernde oder eine nur vorübergehende (wie lange?) ist, zu knüpfen.
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin deshalb geltend, weil die belangte Behörde nicht überprüft habe, ob der Bescheid des Finanzamtes, in dem das Grundstück als Geschäftsgrundstück verzeichnet wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtslage ist es jedoch belanglos, ob der Bescheid des Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht.
Demnach war die Beschwerde gemäss § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. Juli 1957
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
