UFS ZRV/0075-Z3K/03

UFSZRV/0075-Z3K/0320.3.2006

Erstattung von Einfuhrabgaben wegen irrtümlicher Anmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und ADir. Josef Gutl über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Volkmar Schicker - Dr. Alfred Roschek , Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, vom 11. Juni 2003, ergänzt durch die Eingabe vom 11. Juli 2003, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch Wilhelm Steinleitner, vom 7. Mai 2003, Zl. 1234, betreffend Erstattung / Erlass von Abgaben nach den Art. 237 und Art. 239 ZK am 16. März 2006 entschieden:

Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Antrag der Bf. auf Erstattung der in der Höhe von € 24.764,00 (ATS 340.760,00) entrichteten Abgaben an Zoll wird gemäß Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Suben hat für die Bf. als Empfängerin der Ware über Antrag der Sc.A., Zweigstelle Su., als indirekte Stellvertreterin am 23. Mai 1995 unter der WE-Nr. 2345 23 Paletten Kaliumpermanganat mit einer Rohmasse von 21.600,00 kg in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Ware wurde der Anmelderin nach Annahme der Anmeldung überlassen. Der Anmeldung waren ein Präferenzursprungszeugnis Form A Nr. 0967533 und eine Rechnung der Fa.E., St., 1010 Wien, beide Unterlagen auf die Bf. als Warenempfängerin ausgestellt, angeschlossen.

Mit Eingabe vom 12. Juli 1995 hat die Sc.A., Zweigstelle Su., eine Erstattung von Abgaben in der Höhe von ATS 340.760,00 für aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführte 23 Paletten Kaliumpermanganat gemäß Art. 237 ZK beantragt. Der Antrag wurde mit einer irrtümlichen Abfertigung zum freien Verkehr begründet (Feld 13). Dem Antrag waren nach Ausweis der Akten die Hausmitteilung vom 5. Juli 1995, ein Doppel des Frachtbriefes und ein Fax der Fa.E., St., 1010 Wien, an die Bf. vom 26. Juni 1995 betreffend die Bestellung Nr. 11909 angeschlossen.

Mit Schreiben vom 24. November 1995 hat die Sc.A., Zweigstelle Ri., beim Zollamt Suben den Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung vom 27. Juni 1995, WE-Nr. 3456, gestellt. Im Antrag wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, die Ware sei irrtümlich zum freien Verkehr abgefertigt worden. Es habe sich um ein Reihengeschäft gehandelt. Die irrtümlich verzollte Ware sei für den slowakischen Markt bestimmt gewesen. Die Ware sei unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt worden. Am 12. Juli 1995 sei der Antrag auf Erstattung gestellt worden. Dieser sollte auch als Antrag auf Ungültigerklärung gewertet werden.

Am 4. Dezember 1995 hat die Sc.A., Zweigstelle Su., dem Zollamt Linz das Fax des Bundesministeriums für Finanzen, Integrations- und Zollsektion, vom 28. November 1995 vorgelegt. Darin bemerkt das Bundesministerium Finanzen im Wesentlichen, dass im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO anwendbar sei. Der Irrtum bei der seinerzeitigen Verzollung müsste dem Zollamt glaubhaft gemacht werden.

Im Schreiben vom 28. Dezember 1995 hat die Sc.A., Zweigstelle Su., im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich bei ihr am 23. Mai 1995 ein holländischer Frächter mit einer Ladung Kaliumpermanganat für die Bf. als Empfängerin gemeldet. Die Anlieferung sei mit Versandschein erfolgt. Die Bf. sei ein langjähriger Kunde. Es existiere ein genereller Verzollungsauftrag. Da es keine gegenteiligen Informationen gegeben habe, sei die Ware durch eine Mitarbeiterin beim Zollamt Suben verzollt worden. Erst nach Erhalt der Abrechung bzw. Übersendung der Verzollungsunterlagen habe sich ein Mitarbeiter der Bf. gemeldet und mitgeteilt, dass die Ware nicht verzollt hätte werden dürfen. Dem Schreiben wurde die Vollmacht vom 12. August 1994 angeschlossen.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 15. März 1996, Zl. 4567, wurde der - aus der Sicht des Zollamtes Linz - auf eine Erstattung gemäß den Art. 237 bzw. Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO des nach Art. 201 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen und mitgeteilten Teilbetrages an Abgaben (Zoll) in der Höhe von S 340.760,00 (€ 24.764,00) gerichtete Antrag abgewiesen. Das Hauptzollamt Linz begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, durch das Zollamt Suben seien für die Bf. als Empfängerin der Ware über Antrag der Sc.A., Zweigstelle Su., als indirekte Stellvertreterin am 23. Mai 1995 unter der WE-Nr. 2345 23 Paletten Kaliumpermanganat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Die Ware sei der Anmelderin nach Annahme der Anmeldung überlassen worden. Eine Erstattung gemäß Art. 237 ZK sei nicht möglich, weil nicht alle Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei nach dem Wortlaut der zitierten Kodexbestimmung eine Erstattung nur dann zulässig, wenn die betreffende Zollanmeldung für ungültig erklärt worden sei. Ein Antrag auf Ungültigerklärung gemäß Art. 66 ZK in Verbindung mit Art. 251 ZK-DVO sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen. Zudem sei die in Art. 251 ZK-DVO vorgesehene Frist von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung am 23. August 1995 abgelaufen. Da eine Ungültigerklärung von Amts wegen nicht stattfinde, sei der diesbezügliche Parteiantrag abzuweisen. Zur Möglichkeit der Anwendung des Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 ZK-DVO sei anzumerken, dass hierfür u.a. einerseits die glaubhafte Darlegung der irrtümlichen Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Eingangsabgaben beinhalte, und andererseits die unverzügliche Anmeldung der Waren zu dem beabsichtigten Zollverfahren (Versandverfahren) bzw. die Erfüllung aller in Art. 237 ZK vorgesehenen Bedingungen, Voraussetzungen seien. Eine irrtümliche Zollanmeldung liege beispielsweise dann vor, wenn sich der Beteiligte verschreibe, falsch ankreuze, wenn dessen Vertreter auftragswidrig handle. Aufgrund der Behauptungen der Bf., die Ware sei für die Slowakei bestimmt gewesen und es sei daher die Überführung in den freien Verkehr irrtümlich erfolgt, habe der Umstand geprüft werden müssen, ob eine vorschriftswidrige Handlung der Spedition vorgelegen sei. Im Schreiben vom 28. Dezember 1995 werde erklärt, die Bf. sei ein langjähriger Kunde. Es existiere ein genereller Verzollungsauftrag. Da keine gegenteilige Information bestanden habe, sei die Ware verzollt worden. Aus der Verzollungsvollmacht vom 12. August 1994 habe sich ergeben, dass die Bf. die Sc.A. mit allen ihren Zweigniederlassungen bevollmächtigt habe, auf ihre Abgabenkonten abzufertigen, die Anmeldungen im Namen der Bf. zu unterzeichnen, eventuell benötigte Zollwerterklärungen zu unterzeichnen und im Rechtsmittelverfahren für sie tätig zu werden. Diese Vollmacht könne zwar nicht grundsätzlich als genereller Verzollungsauftrag angesehen werden, doch könne aufgrund der langjährigen Tätigkeit für die Vollmachtgeberin auf das Vorliegen eines solchen Auftrages geschlossen werden. Nachdem auch aus den Verzollungsunterlagen nichts Gegenteiliges ersichtlich gewesen und die Zollanmeldung routinemäßig abgegeben worden sei, sei eine auftragswidrige Handlung nicht erkennbar. Die Warenempfängerin habe bis dato kein auftragswidriges Verhalten der Spedition geltend gemacht. Der Umstand, dass die Ware für die Slowakei bestimmt gewesen sei, sei ohne den glaubhaften Nachweis eines auftragswidrigen Verhaltens der Spedition nicht ausreichend, um eine Anwendung des Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO zu rechtfertigen. Eine der nach Art. 237 ZK zu erfüllenden Voraussetzungen sei der Nachweis des Beteiligten, die Ware sei aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthalte, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden. Die Bf. habe mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 erklärt, ihre Einkaufsabteilung sei von der Geschäftsführung beauftragt worden, auch die Einkaufsaktivitäten ihrer Tochtergesellschaft in der Slowakei abzuwickeln und Bestellungen für diese bis zu einem gewissen Rahmen durchzuführen. Die gegenständliche Ware sei ausschließlich für den slowakischen Markt bestimmt gewesen und irrtümlich in Österreich verzollt worden. Als Beleg sei eine Bedarfsmeldung der Niederlassung in Br. vom 11. Mai 1995 vorgelegt worden. Darin werde als Transportinstruktion eine Lieferung an die La.N. und eine prompte Lieferfrist angeführt. Demgegenüber sei in der Verzollungsfaktura vom 26. Juni 1995 und im CIM-Frachtbrief vom 27. Juni 1995 als Lieferadresse Ch. zu entnehmen. Eine Lieferung mehr als einen Monat nach der Verzollung könne nicht als prompt bezeichnet werden. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Bedarfsmeldung und der tatsächlichen Lieferung sei daher nicht erkennbar. Dem Antrag auf Erstattung/Erlass vom 12. Juli 1995 sei die Kopie des Fax mit der Nr. 969 vom 26. Juni 1995 der Fa.E., St., 1010 Wien, angeschlossen gewesen. Diese erst am Tag der Ausfuhr der Ware und offensichtlich auf Wunsch der Bf. erteilte Bestätigung könne nicht als Nachweis für eine irrtümliche Anmeldung am 23. Mai 1995 angesehen werden. Vielmehr seien der relativ lange Zeitraum zwischen der Verzollung am 23. Mai 1995 und der Ausfuhrabfertigung am 26. Juni 1995 bzw. die Bestätigung Indizien dafür, dass eine Ausfuhr ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen sei. Da der Irrtum bei der seinerzeitigen Verzollung nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei auch eine Stattgabe nach Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO nicht zulässig.

Dagegen wendet sich die Berufung vom 12. April 1996. Die Bf. begehrt im Wesentlichen, es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben bzw. abgeändert und dem Erstattungsantrag vollinhaltlich stattgegeben werden. In der nachgereichten Begründung zur Berufung im Schreiben vom 21. Mai 1996, ergänzt durch die Eingaben vom 5. Mai und 1. Juli 1997, beschäftigt sich die Bf. vor allem mit der, dem ablehnenden Bescheid zugrunde liegenden Auffassung des Hauptzollamtes Linz als unzutreffend.

Das Hauptzollamt Linz hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2003 als unbegründet abgewiesen.

Das Hauptzollamt Linz ist dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen: - Vom Zollamt Suben seien für die Bf. über Antrag der Sc.A., Zweigstelle Su., als indirekte Vertreterin der Bf. am 23. Mai 1995 23 Paletten Kaliumpermanganat in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt und Einfuhrabgaben in der Höhe von S 340.760,00 buchmäßig erfasst worden. - Nach der Annahme der Anmeldung sei die Ware der Anmelderin überlassen worden. - Der Anmeldung seien ein Präferenzursprungszeugnis und eine Rechnung der Fa.E. in Wien angeschlossen gewesen. Beide Unterlagen seien auf die Bf. ausgestellt. - Mit Eingabe vom 12. Juli 1995 habe die Sc.A., Zweigstelle Su., in Vertretung der Bf. eine Erstattung der Einfuhrabgaben in Höhe von S 340.760,-- gemäß Art. 237 ZK beantragt. Der Antrag sei mit einer irrtümlichen Abfertigung zum freien Verkehr begründet worden. - Im Schreiben vom 24. November 1995 habe die Sc.A., Zweigstelle Ri., auf die am 27. Juni 1995 beim Hauptzollamt Wien erfolgte Ausfuhrabfertigung verwiesen und erklärt, es habe sich um ein Reihengeschäft gehandelt. Die irrtümlich verzollte Ware sei für den slowakischen Markt bestimmt gewesen. Diese Eingabe sei vom Zollamt Suben an das Hauptzollamt Linz zur zuständigen Erledigung weitergeleitet worden. - Im Schreiben vom 28. Dezember 1995 sei erklärt worden, die Bf. sei ein langjähriger Kunde und es existiere ein genereller Verzollungsauftrag. Da keine gegenteilige Information bestanden habe, habe die Spedition die Ware verzollt. Zum Nachweis sei die Verzollungsvollmacht vom 12. August 1994 vorgelegt worden. - Darin bevollmächtige die Bf. die Sc.A. in Wien mit allen Zweigniederlassungen auf ihr Abgabenkonto abzufertigen, die Anmeldungen in ihrem Namen zu unterziehen, eventuell benötigte Zollwerterklärungen zu unterzeichnen und im Rechtsmittelverfahren für sie tätig zu werden. - Aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1995 ergebe sich, die Einkaufsabteilung der Bf. sei von der Geschäftsabteilung beauftragt worden, auch die Einkaufsaktivitäten ihrer Tochtergesellschaft in der Slowakei abzuwickeln und Bestellungen für diese bis zu einem gewissen Rahmen durchzuführen. Im Gegenstand sei die Ware ausschließlich für den slowakischen Markt bestimmt gewesen und irrtümlich in Österreich verzollt worden, dies belege einer Bedarfsanmeldung der Niederlassung in Br. vom 11. Mai 1995. - Das Hauptzollamt Linz habe den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 15. März 1996 abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. April 1996 sei von der Sc.A., Zweigstelle Ri., fristgerecht der Rechtsbehelf der Berufung gegen den abweisenden Bescheid eingebracht worden. Eine Begründung sei mit Schreiben vom 21. Mai 1996 nachgereicht worden. - Als Berufungsgründe seien angeführt, das Zollamt habe die Auskunft erteilt, der erhobene Zoll könne erstattet werden, wenn die Ware zuvor unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurde. Der Wiederausfuhrvermerk in der Anmeldung vom 27. Juni 1995 sei eine Willensbekundung (Antrag) der Ungültigkeitserklärung, ein formeller Antrag sei nicht erforderlich. Der Vermerk im Erstattungsantrag vom 12. Juli 1995 des Inhaltes "Irrtümliche Abfertigung zum freien Verkehr" sei als Antrag auf Ungültigkeitserklärung zu werten; nach Art. 251 Nr. 1 Satz 3 ZK-DVO sei in begründeten Ausnahmefällen eine Überschreitung der Frist zulässig (besonderer Umstand, da das Hauptzollamt Linz erst durch die Rechtsansicht der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich von seiner ursprünglichen Ansicht abgewichen sei). Dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung nach Art. 66 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 251 Nr. 1 ZK-DVO sei bereits vom Zollamt Suben entsprochen worden. Die irrtümliche Überführung in den freien Verkehr sei erst erkannt worden, als die Ware bei der Bf. in Wien angeliefert worden sei und die Spedition einige Tage später die Abgaben in Rechnung gestellt habe. Die Verzögerung zwischen Ein- und Wiederausfuhr sei auf die rechtliche Abklärung des Falles zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO seien erfüllt. - Mit Bescheid vom 27. Jänner 1997 habe das Hauptzollamt Linz die Ch.C. als Bevollmächtigte der Sc.A., Zweigstelle Ri., abgelehnt. Dies sei der Vollmachtgeberin schriftlich mitgeteilt worden. - Das Hauptzollamt Linz habe daraufhin die Berufung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von einer Berufungsvorentscheidung sei aus verwaltungsökonomischen Gründen Abstand genommen worden. - Mit der an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gerichteten Eingabe vom 5. Mai 1997 habe die Sc.A., Zweigstelle Su., nochmals zum Ausdruck gebracht, es liege eine irrtümliche Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich vor. - Die Bf. habe noch folgende zusätzliche Unterlagen vorgelegt; namentlich die Erklärung der Bf. vom 11. April 1997, den Verkaufskatalog der Do.S., eine Faxkopie der Do.S. vom 11. Mai 1995 und eine Bestellkopie vom 15. Mai 1995. Die Bf. vertrete dazu die Meinung, aus der Sicht der vorgelegten Unterlagen sei der Spedition für diese konkrete Verzollung kein Auftrag zur Zollabwicklung vorgelegen. Es sei erkennbar, das irrtümlich verzollte Produkt gehöre zum Lieferprogramm des slowakischen Unternehmens und werde an den lokalen Standorten No., Ko. und Ch. angeboten. Die bestellte Ware sei urgiert worden. Ein handschriftlich angebrachter Vermerk zeige, dass die Verzögerung der Auslieferung auf zolltechnische Gründe zurückzuführen sei. Ein handschriftlicher Vermerk für das Lagerpersonal, die Ware getrennt zu lagern, zeige, dass die Ware für die Slowakei bestimmt gewesen sei. - Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich habe die Berufung mit Berufungsentscheidung vom 20. Mai 1997 als unbegründet abgewiesen. - Dagegen sei am 1. Juli 1997 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Die Bf. habe darin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholt. - Mit Beschluss vom 21. Jänner 1998 habe der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde an den zuständigen unabhängigen Berufungssenat der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abgetreten. - Dieser habe den angefochtenen Bescheid mit Berufungsentscheidung vom 4. August 2000 aufgehoben, weil der Sc.A. unrechtmäßig erstmals die Stellung einer Partei statt der einer Vertreterin eingeräumt worden sei. Die Berufungsentscheidung wäre an die Bf. zu richten gewesen, weil die Sc.A. bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung im Auftrag und in Vertretung der Bf. gehandelt habe.

In der Sache selbst hat das Hauptzollamt Linz im Rahmen der nun bekämpften Berufungsvorentscheidung nach dem Hinweis auf Art. 237 ZK und Art. 66 ZK in Verbindung mit Art. 251 ZK-DVO im Wesentlichen ausgeführt, es sei die Zollanmeldung für die 23 Paletten Kaliumpermanganat vom Zollamt Suben am 23. Mai 1995 angenommen worden. Die Waren seien nach der Annahme der Anmeldung der Anmelderin überlassen worden. Ein formeller Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung nach Art. 251 ZK-DVO sei erst am 24. November 1995 beim Zollamt Suben gestellt worden. Dieser Antrag sei vom Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom 23. Juli 1997 abgewiesen worden. Weder der Vermerk im Erstattungsantrag vom 12. Juli 1995 des Inhaltes "Irrtümliche Abfertigung zum freien Verkehr", noch der Hinweis in der Zollanmeldung vom 27. Juli 1995 des Inhaltes "Wiederausfuhr: Einfuhr erfolgte mit Anmeldung WE-Nr.2345 vom 22.5.1995" könne einen konkreten Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung vom 23. Mai 1995 ersetzen. Die nach Art. 251 ZK-DVO vorgesehene Frist von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung sei am 23. August 1995 abgelaufen. Eine begründete Ausnahme für die Überschreitung der Frist liege nicht vor. Der Ansicht der Bf., die Fristüberschreitung sei erst durch die von der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vertretenen Rechtsansicht zu Stande gekommen, sei entgegenzuhalten, der Beteiligte sei von sich aus zur Einhaltung der Rechtsnormen und Wahrung der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Die Abweisung des Erstattungsantrages nach Art. 237 ZK für die vor der Ungültigerklärung der Zollanmeldung gemäß Art. 66 Abs. 2 ZK wieder ausgeführten Waren sei demnach mangels Erfüllung der Voraussetzungen zu Recht erfolgt, weil keine Ungültigerklärung vorliege und auf Grund der bereits vorher am 27. Juni 1995 durchgeführten Ausfuhr aus dem freien Verkehr die Voraussetzung für eine Ungültigerklärung, eine Anmeldung, für das Zollverfahren für das sie bestimmt waren (hier Versandverfahren für die Durchfuhr in die Slowakische Republik), abzugeben, nicht mehr möglich gewesen sei. Zum Hinweis in der Begründung zur Berufung, es seien die Voraussetzungen des Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO erfüllt, sei zu bemerken, dass der Antrag auf Erstattung auf dem für diese Anträge vorgesehenen Mustervordruck Za 255 abgegeben und eindeutig das Feld für den Artikel 237 des Zollkodex mit "XX" angekreuzt worden sei. Ein konkreter Antrag auf Erstattung nach Art. 239 ZK liege nach Lage der Akten nicht vor, also könne keine Erstattung aufgrund dieser Bestimmung erfolgen. Da in der Abweisung des Antrages auf Erstattung vom 12. Juli 1995 mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 15. März 1996, ZI. 4567, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden könne, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 11. Juni 2003, ergänzt durch die Eingabe vom 11. Juli 2003. Die Bf. erachtet sich durch die angefochtene Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Sie begründet ihre Beschwerde zunächst aus der Sicht eines fehlenden Antrages auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung vor allem damit, dass Zollbehörden nach Art. 66 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 251 Abs. 1 ZK-DVO eine Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders nach Überlassung der Waren für ungültig erklären, wenn nachgewiesen wird, dass die Waren aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind. Ein Formalerfordernis für einen solchen Antrag (z.B. schriftlich) gebe es nicht. Der Antrag müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Annahme der Zollanmeldung gestellt werden, in begründeten Ausnahmefällen könne diese Frist auch verlängert werden. Die Zollanmeldung auf Überführung in den freien Verkehr sei am 23. Mai 1995 vom Zollamt Suben angenommen worden. Unmittelbar nach Feststellung des Irrtums sei im Auftrag der Bf. beim Zollamt Suben persönlich vorgesprochen und um Auskunft ersucht worden, was zu tun sei, damit dieser Irrtum bereinigt werden könne bzw. eine Erstattung der Einfuhrabgaben möglich sei. Erst nachdem geraten worden sei, die Ware wieder auszuführen und anschließend die bereits entrichteten Einfuhrabgaben durch einen Erstattungsantrag nach Art. 237 ZK zurückzufordern, seien alle weiteren Schritte, wie auch die Wiederausfuhr vorgenommen worden. Dass dies soweit korrekt bzw. ausreichend gewesen sei, sei im Zuge der Durchführung der Wiederausfuhr am 27. Juni 1995 durch das Zollamt Wien bestätigt worden. Auch nachdem der Antrag an das Hauptzollamt Linz zur weiteren Veranlassung übergeben worden sei, sei der Bf., der Vertreterin der Bf. in mehreren Urgenzen die Korrektheit und Vollständigkeit des Ansuchens bestätigt worden. Die Frage, ob noch zusätzliche Unterlagen bzw. Anträge notwendig seien, sei stets verneint worden. Erst nach Übergabe der Akten an die Finanzlandesdirektion sei es zu den gegenständlichen Beanstandungen gekommen. Bereits das Gespräch und der darin bekundete Wille auf Wiederausfuhr der Waren sei als formloser Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung zu werten bzw. hätte die Behörde, sofern man dies nicht als entsprechenden Antrag aufgefasst hat, entsprechend tätig werden müssen. Auch wenn dies nachträglich unterlassen worden sei, so sei allein diese Tatsache ein hinreichender Grund dafür, das Gespräch nachträglich als einen gültigen Antrag zu werten oder aber die Frist wegen des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalles nachträglich bis zu dem am 24. November 1995 erneut gestellten Antrag zu verlängern. Es könne nicht sein, dass ein Beteiligter, wie es die Zollbehörde in gegenständlichem Bescheid ausführe, von sich aus zur Einhaltung der Rechtsnormen und Wahrung der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet sei, fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte beteiligter Zollbeamter jedoch als gegenstandslos angesehen würden. Zum Nachweis dafür werde die Einvernahme des Zollbeamten Fr.V. als Zeuge beantragt. Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen sei davon auszugehen, das Vorliegen eines Irrtums im Sinne von Art. 251 ZK-DVO sei ausreichend glaubhaft gemacht worden und daher eine Erstattung der Abgaben gemäß Art. 237 ZK auch grundsätzlich möglich. Nicht korrekt erscheine die Auffassung, dass eine Erstattung nach Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO deshalb nicht möglich sei, weil im Mustervordruck des Erstattungsantrages lediglich das Feld für den Art. 237 ZK angekreuzt sei und somit kein Antrag nach Art. 239 ZK vorliege. Der Antrag auf Erstattung entspreche dem Muster in der Anlage 111 zur ZK-DVO. Nach den Hinweisen zum Antrag (Rückseite - Ziffer 13) diene die Aufzählung der verschiedenen Fälle, in denen Abgaben erstattet werden können, lediglich als Hinweis. Somit entbinde das fehlende Ankreuzen einer oder mehrerer Vorschriften die Zollbehörde nicht davon, den Antrag in vollem Umfange und nach allen in Betracht kommenden Vorschriften zu prüfen, da jeweils ein Rechtsanspruch auf Erstattung bestehe, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

Am 4. August 2005 wurden die Zeugen Fr.V., Di.H. und Go.G. zur Sache bzw. zu den Beweisanträgen der Bf. befragt. Den Parteien des Verfahrens wurde jeweils mit Schreiben vom 5. August 2005 das diesbezügliche Parteiengehör gegeben.

Das Zollamt Linz hat zu den Ausführungen der Zeugen mit Schreiben vom 16. August 2005 im Wesentlichen mitgeteilt, es habe den Inhalt der drei mit den Zeugen aufgenommenen Niederschriften zur Kenntnis genommen und sei zu den Aussagen keine Stellungnahme notwendig. Dass bisher kein Antrag nach Art. 239 ZK vorgelegen sei, sei bereits in der Berufungsvorentscheidung geklärt worden. Auch wenn der Wille der Bf. eine Erstattung der Abgaben beinhalte, bedürfe es eines Antrages nach der zutreffenden Bestimmung, weil ansonsten jeder nach einer bestimmten Norm (hier Art. 237 ZK) gestellte Antrag auch alle anderen Antragsmöglichkeiten und Erledigungen beinhalten würde.

Die Bf. hat zu den Ausführungen der Zeugen mit Schreiben vom 2. September 2005 im Wesentlichen mitgeteilt, die Zeugen würden ihre Angaben und Ausführungen bestätigen. Allen Aussagen sei gemeinsam, dass Anfang 1995 aufgrund des zum Jahreswechsel vollzogenen EU-Beitrittes Österreichs erhebliche und auch eingestandene Rechtsunsicherheit auf allen Ebenen geherrscht habe. Aus der Aussage des Zeugen Di.H. ergebe sich unzweifelhaft, er und die Rechtsreferenten seien der Meinung gewesen, der Antrag auf Zollerlass nach Art. 237 ZK habe auch einen Antrag auf Ungültigerklärung mit eingeschlossen. Das Zollamt Linz gehe in dem angefochtenen Bescheid von einem gestellten Antrag aus, vertrete jedoch die - unrichtige - Ansicht, der Antrag sei nicht korrekt gestellt worden. Auf die zulässige und von den Zollreferenten so verstandene Möglichkeit, ein Antrag könne verschiedenen Antragsinhalt haben und darauf, warum der Antrag nicht so verstanden werden könne, sei das Zollamt Linz nicht eingegangen. Die Zeugen würden überzeugend darlegen, dass für das Zollamt in erster Instanz der von der Bf. gestellte Antrag sowohl als Antrag nach Art. 237 ZK als auch als Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung zu verstehen sei und auch als solcher behandelt worden wäre. Auf Grund der damals herrschenden Rechtsunsicherheit seien das Zollamt und die Vorgesetzten des zuständigen Referenten davon ausgegangen, ein gesonderter Antrag auf Ungültigerklärung sei nicht notwendig. Die Doppelfunktionalität des gestellten Antrages werde von den Zeugen Di.H. und Go.G. voneinander unabhängig bestätigt. Allen Zeugen sei klar gewesen, dass die Bf. die bezahlten Abgaben zurück erhalten wolle. Wenn der gestellte Antrag der Bf. für die Rückerlangung der Abgaben unzureichend gewesen wäre, wie dies vom Zollamt Linz erstmalig im angefochtenen Bescheid aus dem Jahre 2003 ausgeführt sei, wären das Antragszollamt und deren Organwalter verhalten gewesen, dies der Bf. mitzuteilen oder deutlich darauf hinzuweisen, man wisse selbst nicht, wie im konkreten Fall genau vorzugehen sei. Das Zollamt hätte der Bf. aus der Unsicherheit der Rechtslage heraus dringend die Erhebung eines weiteren gesonderten Antrages auf Ungültigerklärung der Anmeldung und auf Erstattung der bezahlten Abgaben empfehlen sollen. Es habe sich die Notwendigkeit dazu aber erübrigt, da das Zollamt der vertretbaren Ansicht gewesen sei, der gestellte Antrag decke alles ab.

Den Vorhalt vom 6. Dezember 2005 mit den dort im Wesentlichen gestellten Fragen zu einer allfällig in der Slowakei beantragten Lizenz eines bilateralen Verkehrs China - Slowakei konnte die Bf. mit dem Hinweis darauf, es sei ihr im Grunde der langen Dauer des Verfahrens nicht mehr möglich, auf die gestellten Fragen zu antworten, nicht beantworten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist u.a. gegen Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Uunabhängigen Finanzsenat zulässig. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Berufungsvorentscheidung gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Die Identität der "Sache" ist aber dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den unverändert angenommenen Sachverhalt rechtlich anders beurteilt.

Angelegenheit aus Sicht der Bewertung durch das Hauptzollamt Linz und im Verständnis des Spruches des Erstbescheides und damit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ist der auf Art. 237 und Art. 239 ZK gestützte Antrag der Bf. auf Erstattung der am 23. Mai 1995 gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK entstandenen und mit zollamtlicher Bestätigung des Zollamtes Suben vom 23. Mai 1995 nach Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilten Eingangsabgaben.

Gemäß Art. 237 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erstattet, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird, nachdem die Abgaben entrichtet worden sind. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Beteiligten; der Antrag ist vor Ablauf der für den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung vorgesehen Frist zu stellen.

Der Erstattungstatbestand wegen für ungültig erklärter Zollanmeldung knüpft an das Prinzip der Zollanmeldung als Voraussetzung der Überführung einer Ware in ein bestimmtes Zollverfahren an. Die abgegebene Zollanmeldung bindet den Beteiligten mit allen auch abgabenrechtlich sich ergebenden Folgen. Deshalb ist in Art. 66 ZK in Verbindung mit Art. 251 ZK-DVO die Möglichkeit vorgesehen, dass die Zollbehörde eine Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder für ungültig erklären kann. Hat der Abgabenschuldner die auf Grund der Zollanmeldung und buchmäßigen Erfassung, Festsetzung und Mitteilung geschuldeten Abgaben bereits entrichtet, so ist dieser Abgabenbetrag dann zu erstatten, wenn die zugrunde liegende Zollanmeldung für ungültig erklärt wurde. Dies gilt im Besonderen für die Fallgruppe der irrtümlichen Zollanmeldung zum freien Verkehr mit entsprechender Abgabenbelastungswirkung.

Die Zollbehörden erklären gemäß Art. 66 Abs. 1 ZK auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder dass infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung gemäß Abs. 2 leg. cit. außer in den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.

Gemäß Art. 251 ZK-DVO kann eine Zollanmeldung abweichend von Art. 66 Abs. 2 des ZK auch noch nach Überlassung der Waren unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen (Antrag, Fristen, ....) für ungültig erklärt werden; im Wesentlichen in den Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die Waren aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

Gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Art. 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; - ..... Gemäß Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Abs. 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können die Zollbehörden diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern oder in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.

Die Erstattung in Sonderfällen nach Art. 239 ZK verfolgt zwei Ziele. Zum einen wird die Kommission in Ausnahmefällen ermächtigt, in besonderen Einzelfällen eine Erstattung oder einen Erlass zu gewähren. Zum anderen erweitert Art. 239 ZK die in Art. 236, 237 und 238 ZK enthaltenen Fallgruppen um einen in der ZK-DVO festgelegten Katalog von Einzelfällen, in denen Erstattung / Erlass ebenfalls möglich ist.

Art. 899 ZK-DVO ordnet wie folgt an: Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Art. 239 Abs. 2 des ZK beantragt worden ist, fest, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Art. 900 bis 903 beschriebenen Tatbestand erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhrabgaben. Als "Beteiligter" im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK gilt die Person im Sinne von Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren tätig geworden ist oder die für die Erledigung dieser Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat.

Eine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit wurde bisher weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den vorgelegten Akten; dies weder für die Bf. noch für die indirekte Vertretung der Bf., die Sc.A., Intern. Spedition, Wi., Ho., mit all ihren Zweigstellen.

Gemäß Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a des in der ZK-DVO festgelegten Kataloges von Einzelfällen werden danach Einfuhrabgaben (Art. 4 Nummer 10 ZK) ferner erstattet oder erlassen, wenn Waren, die irrtümlich zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, ohne dass sie zuvor zu dem Zollverfahren angemeldet wurden, in das sie hätten überführt werden müssen; allerdings müssen alle übrigen in Art. 237 des ZK vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein.

Nach der Aktenlage wurden mit Anmeldung (WE-Nr. 2345) vom 23. Mai 1995 23 Paletten Kaliumpermanganat zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr abgefertigt: In Feld 2 der Anmeldung ist als Versender die "Fj.E." angeführt, in Feld 3 der Anmeldung ist die Bf. als Empfängerin der Ware genannt. Aus Feld 14 ergibt sich die indirekte Vertretung der Empfängerin durch die Sc.A., Intern. Spedition, Wi., Ho.. In Feld 34 wurde als Folge des dort angeführten Verfahrenscodes eine Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragt. Als Versendungsland (Feld 15) sind die Niederlande, als Bestimmungsland (Feld 17) ist Österreich, als Ursprungsland (Feld 16) ist die VR China ausgewiesen. Die Ware wurde von der Zweigstelle Su. der Sc.A. unter Bezugnahme auf die Vollmacht vom 12. August 1994 angemeldet (Feld 54). Der Anmeldung liegen die Zollwerterklärung vom 23. Mai 1995, das in den Niederlanden ausgestellte Ursprungzeugnis Form A vom 22. Mai 1995 und die Rechnung vom 19. Mai 1995 zugrunde. Im Ursprungszeugnis findet sich in Feld 12 im Wesentlichen die Erklärung des Exporteurs, dass die Waren in China erzeugt wurden und mit den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems im Verhältnis zwischen China und Österreich übereinstimmen. Auf der Rechnung findet sich u.a. der Vermerk, die Lieferung sei eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Auf der Basis dieser Unterlagen und Angaben wurde von der Sc.A., Zweigstelle Su., als indirekte Vertreterin der Bf. die Anmeldung vom 23. Mai 1995 erstellt und gefertigt. Die Waren wurden der Anmelderin in der Folge vom Zollamt Suben überlassen.

Die Fa.E., St., 1010 Wien, hat im Fax vom 26. Juni 1995 im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der von der Bf. bestellten Ware um ein Reihengeschäft gehandelt habe. Die Ware sei nach Aussage der Bf. ausschließlich für den slowakischen Markt bestimmt gewesen.

Nach den Ausführungen des Zeugen Fr.V. ist es bei den Gesprächen auch darum gegangen, dass die Ware irrtümlich zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Seiner Erfahrung nach sei es bei generellen Verzollungsaufträgen (Generalvollmachten) das eine oder andere Mal dazu gekommen, dass sich Handlungen des Vertreters nicht mit den Vorstellungen des Vertretenen gedeckt haben. Es habe knapp ein halbes Jahr nach dem EU-Beitritt Österreichs eine allgemeine Rechtsunsicherheit - wovon auch die Zeugen Go.G. und Di.H. berichtet haben - auf allen Ebenen geherrscht, weshalb Fehler verständlich seien. Es sei im Zuge der Gespräche deutlich hervorgekommen, dass die Bf. die bezahlten Einfuhrabgaben zurück haben wollte, auf welchem Wege auch immer. Bei diesem Verständnis könnte man - so der Zeuge - dem Antrag unterstellen, es sei damit alles gemeint gewesen, was dazu notwendig sei, um die bezahlten Einfuhrabgaben zurück zu bekommen.

Das Wesen der Stellvertretung ist vom Grundsatz her jedes Handeln anstelle eines anderen. Art. 5 Abs. 2 ZK eröffnet die Möglichkeit, für die Vertretung entweder die direkte oder die indirekte Vertretung zu wählen. Nach der Formulierung des Art. 5 Abs. 1 ZK wird dadurch aber nur die gewillkürte Vertretung, also die durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, angesprochen.

Die direkte Vertretung ist nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 erster Anstrich ZK dann gegeben, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines andern, nämlich des Vertretenen handelt. Indirekte Vertretung ist nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 zweiter Anstrich leg. cit. zulässig und dann gegeben, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Wird eine Zollanmeldung in wirksamer indirekter Vertretung abgegeben und führt die Annahme der Zollanmeldung zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 und Abs. 2 ZK, so ist derjenige, der die Anmeldung in eigenem Namen abgibt als Anmelder Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK. Die Person, in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird und die in der Zollanmeldung benannt ist, wird weiterer Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Satz ZK. Die beiden Zollschuldner sind Gesamtschuldner nach Art. 213 ZK.

Die Sc.A., Zweigstelle Su., als indirekte Vertreterin der Bf. stützt ihre Vertretungsbefugnis und damit ihre Bevollmächtigung auf die ihr erteilte Vollmacht vom 12. August 1994. Darin wird die Sc.A., Intern. Spedition, Wi., Ho., mit all ihren Zweigniederlassungen bevollmächtigt, auf das Konto der Bf. abzufertigen, Anmeldungen im Namen der Bf. zu unterzeichnen, eventuell benötigte Zollwerterklärungen zu unterzeichnen und in Rechtsmittelverfahren für die Bf. tätig zu sein.

Die gegenständlichen 23 Paletten Kaliumpermanganat wurden am 27. Juni 1995 in Absprache mit den Zollbehörden wieder ausgeführt (vgl. dazu Anmerkung in Feld 44 der Anmeldung zu WE-Nr. 3456: Wiederausfuhr: Einfuhr erfolgte mit Anmeldung WE-Nr. 2345).

Gemäß Art. 236 und Art. 239 ZK, jeweils Abs. 2, erfolgt die Erstattung der Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) auf Antrag.

Gemäß Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO ist der Antrag von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen. Der Antrag auf Erstattung kann auch vom Stellvertreter der vorstehenden erwähnten Personen gestellt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag in einem Original mit einer Durchschrift auf einem Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 111 zu stellen. Der Antrag kann jedoch auch auf einem anderen Papier gestellt werden, sofern diese die in dem betreffenden Anhang genannten Angaben enthält.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erstattung vom 12. Juli 1995 wurde auf einem Vordruck nach dem Muster und nach den Vorschriften in Anhang 111 am 12. Juli 1995 beim Zollamt Suben eingebracht und von diesem an das zuständige Hauptzollamt Linz weitergeleitet. Antragsteller ist die Bf., die dazu die Sc.A., Zweigstelle Su., bevollmächtigt hat (Feld 1 des Antrages trägt den Vermerk: "i.A. u. i.V. Fa. Do.H."). Der Antrag hat die Erstattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von ATS 340.760,00 zum Inhalt. In Feld 13 wurde Art. 237 ZK angekreuzt. Daneben findet sich der Vermerk: "Irrtümliche Abfertigung zum freien Verkehr". Dem Antrag waren die Hausmitteilung vom 5. Juli 1995, ein Doppel des Frachtbriefes, und die Stellungnahme der Fj.E., vom 26. Juni 1995 angeschlossen.

Der EuGH hat in seinen Entscheidungen vom 18. Jänner 1996 und vom 11. November 1999, Rs. C-446/93 und Rs. C-48/98 , die Zollbehörden und Finanzgerichte im Wesentlichen verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob etwa noch andere, über das Vorbringen hinausgehende Gründe für eine Erstattung vorliegen, und damit den Zollbehörden und Finanzgerichten eine umfassende Prüfungspflicht auferlegt. Werden in einem Antrag (eingeschlossen Begleitschreiben) Tatsachen geltend gemacht, die einen Sonderfall im Sinne des Art. 239 ZK begründen können, ohne diese Vorschrift jedoch ausdrücklich zu erwähnen, hindert diese Unterlassung die Zollbehörden nicht, den Antrag auch anhand dieser Vorschrift zu prüfen (vgl. dazu Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Rz 36 ff zu Art. 236 ZK); dies beinhaltet zwingend, diesen Antrag auch als solchen zu werten.

In Bewertung der erwähnten Entscheidungen des EuGH und der Ausführungen im erwähnten Kommentar zum Zollrecht ist der gegenständliche Antrag mit den im Begleitschreiben und den aus Anlass von Vorsprachen erwähnten Tatsachen demnach einerseits als Antrag auf Erstattung nach Art. 237 ZK in Verbindung mit einem Antrag auf Ungültigerklärung der zugrunde liegenden Anmeldung und andererseits als Antrag auf Erstattung nach Art. 239 ZK zu verstehen. So haben den Antrag auch die Zeugen und ursprünglich auch das Hauptzollamtes Linz bewertet. Tatsächlich hat es im Jahre 1995 eine erhebliche Rechtsunsicherheit, vor allem auch im Hinblick auf die Bewertung dieses Antrages gegeben.

Beiden Erstattungstatbeständen ist als eine der Voraussetzungen gemeinsam, dass die verfahrensgegenständlichen Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 237 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und Art. 251 ZK-DVO; Art. 239 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO).

Gemäß Art. 66 Abs. 1 ZK erklären die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder dass infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO werden die Einfuhrabgaben ferner erstattet oder erlassen, wenn Waren, die irrtümlich zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, ohne dass sie zuvor zu dem Zollverfahren angemeldet wurden, in das sie hätten übergeführt werden müssen; allerdings müssen alle übrigen in Art. 237 des ZK vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein.

Demnach hat ein Anmelder einerseits (Art. 237 in Verbindung mit Art. 66 ZK) die Möglichkeit, eine Anmeldung für ungültig erklären zu lassen, wenn die Waren irrtümlich zu dem in der Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind. Gemäß § 57 ZollR-DG hat die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinne des Art. 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen. Von der Möglichkeit, eine Anmeldung für ungültig erklären zu lassen, wurde im Gegenstand Gebrauch gemacht. Das Hauptzollamt Linz hat den von der Sc.A., Zweigstelle Ri., eingebrachten Antrag vom 24. November 1995 auf Ungültigerklärung der Anmeldung vom 22. Mai 1995 mit Bescheid vom 23. Juli 1997, Zl. 5678, abgewiesen.

Auf der anderen Seite (Art. 239 ZK) ist eine irrtümliche Anmeldung von Waren zur Überführung in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, wenn die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, ohne dass sie zuvor zu dem Zollverfahren (Versandverfahren) angemeldet wurden, in das sie hätten überführt werden müssen, Bedingung für eine Erstattung.

Geht man davon aus, das Wahlrecht der zollrechtlichen Bestimmung (Art. 58 Abs. 1 ZK) im Falle der Zollverfahren werde dadurch ausgeübt, dass eine Person (Art. 4 Nr. 1 ZK) die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren (Art. 4 Nr. 14 ZK) überführen zu lassen, so muss sich folgerichtig ein eingewendeter Irrtum auf die von dieser Person oder für diese Person abgegebene Willenserklärung beziehen. Irrtum ist dabei das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Auf eine Entschuldbarkeit des Irrtums kommt es nicht an. Wird die Anmeldung von einem Vertreter abgegeben, so kommt es aus der Sicht eines engen Irrtumsbegriffes auf die Willenserklärung des Vertreters und nicht des Vertretenen an (vgl. dazu Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Rz 35 ff zu Art. 66 ZK).

Im Gegenstand wäre damit der Nachweis zu führen, dass am 23. Mai 1995 23 Paletten Kaliumpermanganat auf Grund eines Irrtums der Sc.A., Zweigstelle Su. (Ma.P.) in das (nicht gewollte) Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Das bedeutet, dass die Waren nach dem Willen der indirekten Vertreterin der Bf. überhaupt nicht zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet hätten werden sollen bzw. dass sich diese bei der Abgabe der Zollanmeldung über den Inhalt der Zollanmeldung im Irrtum befunden hat.

Nach der Lage der Akten hat sich die Sc.A., Zweigstelle Su., aber lediglich aus der Sicht der ihr erteilten Generalvollmacht darüber, dass die Waren zum Zollverfahren zur Überführung der verfahrensgegenständlichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden waren, nicht geirrt. Auf der Basis der ihr erteilten generellen Vollmacht, auf das Konto der Bf. abzufertigen, Anmeldungen im Namen der Bf. zu unterzeichnen und eventuell benötigte Zollwerterklärungen zu unterzeichnen, hat die beteiligte Vertreterin aus der Sicht der Beilagen zur Anmeldung eine ihrem Willen entsprechende Anmeldung erstellt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vollmacht vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erteilt wurde, schließt diese weitergehende Vollmacht ein indirektes Vertretungsverhältnis mit ein. Wille und Erklärung des Vertreters der Bf. haben sich so besehen im Zeitpunkt der Anmeldung gedeckt.

An das Rechtsinstitut der irrtümlichen Anmeldung dürfen mit Rücksicht auf die Flexibilität des Zollrechtes aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu Witte, Kommentar zum Zollkodex, Rz 3 zu Art. 66). In diesem Zusammenhang wird von Witte auf ein Urteil des Finanzgerichtes Bremen vom 23. Juni 1992, Aktenzeichen: II 215/91 K, verwiesen. Das Urteil hat sich im Hinblick auf den Irrtumsbegriff in Anlehnung an Schwarz/Wockefoth an die Auffassung gehalten, dass es für den Irrtumsbegriff nicht erforderlich sei, dass der Zollverkehr, zu dem die Ware irrtümlich nicht abgefertigt worden sei, im Zeitpunkt der Überführung in den Verkehr habe bereits bewilligt oder zumindest beantragt sein müssen, wenn Personen, deren Handeln der Bf. zuzurechnen ist, nicht auftragskonform gehandelt haben.

Dass eine 1994 erteilte Generalvollmacht nicht alle erdenklichen Anmeldungen gerade im Zeitpunkt großer Rechtsunsicherheit aus Anlass des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union erfassen kann, liegt auf der Hand. Eine weite Auslegung des Irrtumsbegriffes erfasst in Beachtung der Flexibilität des Zollrechtes und des Grundsatzes von Treu und Glauben - vor allem im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen im Fax vom 28. November 1995 - daher auch jene Fälle, in denen der Anmelder nicht der tatsächliche Warenempfänger ist und bei denen die Ware irrtümlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, weil die Willenserklärung des Vertreters im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung nicht mit jener des Vertretenen übereingestimmt hat.

Für diese weite Auslegung des Irrtumsbegriffes sprechen auch noch Art. 239 ZK und Art. 899 ff ZK-DVO, die verfahrensbeteiligten Personen (Beteiligten) beispielsweise Antragsrechte zugestehen und Nachweispflichten (aus der Sicht des oben erwähnten Fax des Bundesministeriums für Finanzen würde schon die Glaubhaftmachung reichen) auferlegen.

Die Bf. hat den Nachweis erbracht, dass ein Versehen, ein Irrtum vorgelegen hat, der dazu geführt hat, dass die Ware irrtümlich in den freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Ware wurde in der Folge in Absprache mit den Zollbehörden wieder ausgeführt.

Dass sich Wille und Erklärung der Vertreterin der Bf. und der Bf. selbst aus der Sicht einer weiten Auslegung des Irrtumsbegriffes nicht gedeckt haben, ergibt sich zwingend aus der Stellungnahme der indirekten Vertreterin der Bf. vom 28. Dezember 1995, wenn man dabei die Erfahrung des Zeugen Fr.V. bedenkt, wonach es bei generellen Verzollungsaufträgen (Generalvollmachten) doch das eine oder andere Mal dazu gekommen war, dass sich Handlungen des Vertreters nicht mit den diesbezüglichen Vorstellungen des Vertretenen gedeckt haben.

In der Stellungnahme heißt es, dass sich bei der Sc.A., Zweigstelle Su., am 23. Mai 1995 ein holländischer Frächter mit einer Ladung Kaliumpermanganat für die Bf. als Empfängerin gemeldet habe. Die Anlieferung sei mit Versandschein erfolgt. Die Bf. sei ein langjähriger Kunde. Es existiere eine genereller Verzollungsauftrag. Da es keine gegenteiligen Informationen gegeben habe, sei die Ware durch eine Mitarbeiterin beim Zollamt Suben verzollt worden. Erst nach Erhalt der Abrechung bzw. Übersendung der Verzollungsunterlagen habe sich ein Mitarbeiter der Bf. gemeldet und mitgeteilt, dass die Ware nicht verzollt hätte werden dürfen.

Der Beschwerde, namentlich dem Antrag der Bf. auf Erstattung der in der Höhe von € 24.763,99 (ATS 340.760,00) entrichteten Abgaben an Zoll war daher gemäß Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO stattzugeben.

Klagenfurt, am 20. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 237 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 66 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 66 Abs. 2 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 251 Z 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
§ 57 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Schlagworte:

irrtümliche Anmeldung, weite Auslegung, Anmelder, Warenempfänger, Irrtumsrecht, Irrtum, Willenserklärung, Vertreter, Annahme der Anmeldung, Auftrag, Erstattung, Treu und Glauben, Rechtsunsicherheit, Generalvollmacht, direkte Vertretung, indirekte Vertretung

Verweise:

EuGH 18.01.1996, Rs C-446/93
EuGH 11.11.1999, Rs C-48/98
FG Bremen, II215/91K
Dorsch, Zollrecht, Art. 236 Zollkodex, Rz 36 ff
Dorsch, Zollrecht, Art. 66 Zollkodex, Rz 35 ff
Witte, Zollkodex, Art. 66, Rz 3

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