UFS RV/3676-W/02

UFSRV/3676-W/0220.4.2004

Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. u. 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf vom 24. Mai 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für das Kind S.M. ab Oktober 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 8. Mai 2002 auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind S.M., ab Oktober 2001 ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde die bestätigt, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung ersuchte die Bw. neuerlich um Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom 21. August 2003, als Grad der Behinderung 100 v.H. (mentale Retardation und hochgradige thorakolumbale Skoliose, operativ aufgerichtet und stabilisiert) sowie, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, fest. Eine Ablichtung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie u. Psychiatrie Dr. S, dem sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, liegt bei.

Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Gutachten des BSA vom 21. August 2003

Wien, 20. April 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung, erheblich behindert, Funktionsbeeinträchtigung

Stichworte