UFS RV/0683-L/09

UFSRV/0683-L/0911.3.2011

"Kleines" oder "großes" Pendlerpauschale?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MD, vom 30. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 20. März 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird für 2008 mit 241,32 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die detaillierte Abgabenberechnung kann der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entnommen werden

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2008 ein Pendlerpauschale in Höhe von monatlich 113,00 Euro.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt lediglich ein Pendlerpauschale von 113,00 Euro, wobei sein Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung bereits ein Pendlerpauschale in Höhe von insgesamt 1.267,50 Euro berücksichtigt hat.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 erhobenen Berufung ersuchte der Bw. um eine Neuberechnung, da er bei der Pendlerpauschale versehentlich den Monatsbetrag von 113,00 Euro anstelle des Jahresbetrages in Höhe von 1.267,50 Euro angegeben habe.

Mit Vorhalt vom 10. April 2009 ersuchte das Finanzamt um nähere Angaben zum Pendlerpauschale. Mit Eingabe vom 24. April 2009 gab der Bw. die genaue Adresse seines Arbeitgebers bekannt, führte weiteres aus, dass er die Arbeitsstätte regelmäßig von Montag bis Freitag aufsuche, die Arbeitszeit im Jahr 2008 von 7.00 - 16.00 Uhr gelautet habe, die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitgeber 24 Kilometer betrage und ein öffentliches Verkehrsmittel wegen mehrmaligem Umsteigen und langer Wartezeiten nicht benützt werden könne.

In der Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt das "kleine" Pendlerpauschale in Höhe von 588,00 Euro und führte aus, dass die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel bei der Hin- und Rückfahrt 1 Stunde und 30 Minuten betrage. Zu Arbeitsbeginn (7:00 Uhr) und -ende (16:00 Uhr) könne ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden. Da die Fahrzeit kürzer als zwei Stunden sei, bestehe kein Anspruch auf das erhöhte Pendlerpauschale.

Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2009 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus: In der Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt lediglich das "kleine" Pendlerpauschale ab 20 Kilometer in Höhe von 588,00 Euro damit anerkannt, weil es möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass mangels Gleitzeit die Arbeit pünktlich um 7.00 Uhr begonnen werden müsse. Der erste Bus fahre jedoch um 6.00 Uhr. Insgesamt werde jedoch 1 Stunde und 30 Minuten an Zeitaufwand benötigt um an den Arbeitsplatz zu gelangen. Folglich bestehe keine Möglichkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, um rechtzeitig die Arbeit beginnen zu können. Es werde daher der Antrag gestellt, das "große" Pendlerpauschale ab 20 Kilometer in Höhe von 1.267,50 Euro anzuerkennen.

Aus dem vorgelegten Akt ist eine Verbindungs-Übersicht von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bw. aus einer Internet-Abfrage ersichtlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Feststellungen der Finanzamtes, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Entfernung von der Wohnung des Bw. zur Arbeitsstätte beträgt 24 Kilometer. Auf der Strecke verkehren öffentliche Verkehrsmittel, die vom Bw. benutzt werden können. Die Gesamtwegzeit von der Wohnung zur Arbeitsstelle und retour beträgt bezogen auf die einfache Wegstrecke einschließlich Gehzeit von und zu den Haltestellen deutlich weniger als 2 Stunden. Am Morgen stehen öffentliche Verkehrsmittel an der Haltestelle Hstraße mit Abfahrt jeweils um 5.43 Uhr (Stadtbus) und 5.51 Uhr (Postbus) zur Verfügung. Das Finanzamt zog seine Schlüsse betreffend die Fahrtmöglichkeiten und Abfahrtszeiten aus einer allgemein zugänglichen Internetabfrage (http://fahrplan.oebb.at ).

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung stellen nach 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Werbungskosten dar und sind bis 20 Kilometer grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Erst bei einer einfachen Fahrtstrecke von mehr als 20 Kilometer, steht dem Arbeitnehmer das "kleine" Pendlerpauschale nach Iit. b zu, wenn die Wegstrecke überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und die Benützung des Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Ist dem Arbeitnehmer aber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag das "große" Pendlerpauschale berücksichtigt. Dazu müssen in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse der Unzumutbarkeit überwiegend, dh. im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage vorliegen. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass das "große" Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der Verwaltungsübung dann unzumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (vgl. Quantschnigg/Schuch ESt-Handbuch, § 16, Tz 51): - Wegstrecke unter 20 Kilometer: eineinhalb Stunden - Wegstrecke ab 20 Kilometer: zwei Stunden - Wegstrecke ab 40 Kilometer: zweieinhalb Stunden. Diese Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeit, usw..

Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist im berufungsgegenständlichen Fall auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der Notwendigkeit eines Umsteigens von einer Gesamtwegzeit (einfache Strecke) von deutlich weniger als 2 Stunden auszugehen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates vermag auch ein maximal zweimaliges Umsteigen keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Durch die Internetabfrage des Fahrplanes hat das Finanzamt auch die Behauptung widerlegt, dass vor 6.00 Uhr keine Möglichkeit bestanden habe, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, um so den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Diese Ausführungen widersprechen auch den Erfahrungen im täglichen Leben, stehen gerade im oberösterreichischen Zentralraum Arbeitnehmern schon ab 5.00 Uhr regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung.

Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund die im Internet öffentlich zugängliche Fahrplaninformation als Beweismittel in Zweifel zu ziehen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist aus vorstehenden Erwägungen für den Bw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar. Insgesamt ergibt sich somit, dass dem Bw. nur das "kleine" Pendlerpauschale zusteht.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am 11. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte