UFS RV/0232-W/07

UFSRV/0232-W/0714.2.2007

Pendlerpauschale

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Arbeitnehmer der in W situierten A-GmbH; sein Wohnort ist S.

In den vom Arbeitgeber des Bw. übermittelten Lohnbestätigungen (2004, 2005) ist bei der do. Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge ein Pendlerpauschale iHv jeweils € 891,00 von den Bruttobezügen abgezogen worden; die Daten aus den Lohnbestätigungen (2004, 2005) sind in die vom Bw. angefochtenen Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 übernommen worden.

Nach der Anfechtungserklärung/Berufung hat der Bw. beantragt, das "große" Pendlerpauschale iHv € 1.602,00 als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Seinen Antrag hat der Bw. im Wesentlichen damit begründet, dass er im Schichtdienst arbeite und dass er seine mehr als 40 Kilometer entfernte Arbeitsstätte nicht innerhalb von 2 ½ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.

Im vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren ist der Bw. ersucht worden, Arbeitsbeginn und Endzeiten in den Jahren 2004 und 2005 bekannt zu geben.

In seiner Vorhaltsbeantwortung hat der Bw. 7.00 Uhr als Arbeitsbeginn und 19.00 Uhr als Arbeitsende angegeben, dass er sein Wohnhaus um ca. 4.30 Uhr zu Fuß verlasse um die Schnellbahn in H um 5.28 Uhr zu erreichen; dass der Zug auf dem Heimweg von der Arbeit um 20.30 Uhr in H ankomme und dass er um 21.30 Uhr in seinem Wohnhaus ankomme. Bw.: "Das einzige Familienauto kann ich nicht verwenden, weil es meine Frau und die vier Kinder brauchen."

Die das Berufungsbegehren abweisenden Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt damit begründet, dass weder eine Unzumutbarkeit, noch eine Unmöglichkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels vorliege, da der Bw. kein Kfz zur Verfügung habe und deshalb öffentliche Verkehrsmittel benütze.

Die Berufungsvorentscheidungen hat der Bw. im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, dass eine Wegzeit von mehr als 2 ½ Stunden unzumutbar sei und da er öffentliche Verkehrsmittel benütze, verbringe er mehr als fünf Stunden - und damit knapp 30% seiner Zeit - außer Haus. Die Anschaffung eines Autos für die Fahrt zur Arbeit komme aus finanziellen Gründen nicht in Frage; auch leiste er mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln einen Beitrag zum Umweltschutz.

Sein bisheriges Vorbringen abändernd gibt der Bw. bekannt, dass er erst um 21.34 Uhr in der Wohnung ankomme, da der Zug selten pünktlich sei, da er in St. regelmäßig auf einen Gegenzug warte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob Pendlerpauschalen iHv € 891,00 p.a. oder in der vom Bw. beantragten Höhe (€ 1.602,00 p.a.) Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit sind.

€ 891,00 p.a. sind der Betrag, der als Pendlerpauschale anzusetzen ist, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 40 km bis 60 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 in der ab 2004 anzuwendenden Fassung des StReformG 2005, BGBl I, 2004/57).

Pendlerpauschalen iHv € 1.602,00 p.a. hat der Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (idF StReformG 2005) nicht festgesetzt; ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar und beträgt die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 40 km bis 60 km, sind € 1.692,00 p.a. als Pendlerpauschale anzusetzen (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl I, 2004/57).

Strittig ist im ggstl. Berufungsverfahren, ob die in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idgF normierte Anspruchsvoraussetzung - Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels - auch dann vorliegt, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird.

Wird ein öffentliches Verkehrsmittel bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet, entsteht kein (zusätzlicher), durch die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verursachter, Aufwand; d.h. sachverhaltsbezogen begehrt der Bw. einen Werbungskosten-Abzug für einen fiktiven Aufwand.

Ein fiktiver Aufwand ist kein als Werbungskosten abziehbarer Aufwand, da ausschließlich "geleistete" - d.h. mit einem Wertabgang verbundene - Aufwendungen oder Ausgaben Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 sein können.

Nach dieser Rechtslage ist das Berufungsbegehren abzuweisen; da der Bw. einen fiktiven Aufwand als Werbungskosten/Pendlerpauschale geltend gemacht hat, ist nicht zu prüfen, ob die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar oder unzumutbar gewesen ist.

Wien, am 14. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Pendlerpauschale

Stichworte