BFG RV/7102035/2020

BFGRV/7102035/20206.12.2022

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn Antragstellerin mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einem Partner lebt.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102035.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Elke Maria Theißl-Schulmeister, Weingebirge 3037, 7471 Rechnitz, über die Beschwerde vom 2. März 2020 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide für die Jahre 2016 und 2017 werden abgeändert.

Der angefochtene Bescheid für das Jahr 2018 bleibt unverändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben der Jahre 2016 und 2017 sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

In den Arbeitnehmerveranlagungen der Beschwerdeführerin der Jahre 2016 bis 2018 wurde mit Bescheiden vom 6.3.2017 (für das Jahr 2016), 14.3.2018 (für das Jahr 2017), sowie 15.3.2019 (für das Jahr 2018) der jeweils beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag iHv 494 Euro zunächst zuerkannt.

Mit Wiederaufnahmebescheiden vom 11.2.2020 wurde der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 der Alleinerzieherabsetzbetrag aberkannt, da dem Finanzamt anlässlich des Beschwerdeverfahrens des Lebensgefährten von Frau ***Bf1*** am 11.2.2020 bekannt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2016 in einer Lebensgemeinschaft mit ***M*** gelebt habe.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2018 wurde ebenfalls nicht gewährt. In diesem Zusammenhang wurde der Einkommensteuerbescheid 2018 durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.2.2020 gem § 299 BAO berichtigt.

Der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind wurde in den neuen Sachbescheiden für die Jahre 2016 bis 2018 entgegen der jeweils ursprünglich beantragten 440 Euro in Höhe von je 300 Euro berücksichtigt.

Durch den Wegfall des Alleinerzieherabsetzbetrages verminderte sich folglich in den jeweiligen Jahren die Summe der anzuerkennenden Sonderausgaben.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der erhöhten Sonderausgaben bei der Berechnung der Einkommensteuer und bringt dabei vor, dass für die Jahre 2016 und 2017 eine Beschwerde von Herrn ***M*** beim Bundesfinanzgericht anhängig sei. Im diesbezüglichen Vorlagebericht gebe das Finanzamt an, dass in den Jahren 2016 und 2017 kein Familienwohnsitz von ***M*** im Burgenland vorliege.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung für die einzelnen Jahre jeweils vom 17.3.2020 als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom 26.3.2020 beantragt die Beschwerdeführerin den Familienwohnsitz für beide Lebenspartner für die gegenständlichen Jahre festzustellen oder den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die erhöhten Sonderausgaben bei der Berechnung der Einkommensteuer der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des ***M*** gegen die wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2016 und 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27.1.2022 gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht konnte für diese Zeiträume mangels Vorliegens eines Familienwohnsitzes im Burgenland keine Familienheimfahrten erkennen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Frau ***Bf1*** ist Elternteil von ***L*** (geboren am ***xx.xx.xxxx***) und war in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2016 bis 2018 laut Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister gemeinsam mit ihrem Kind wohnhaft in ***Adresse1***.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr ***M***, war laut Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister im Zeitraum 20.10.2011 bis 30.5.2018 in ***Adresse2*** hauptwohnsitzgemeldet (Unterkunftgeber: ***K***). Für den Zeitraum 20.10.2011 bis 20.1.2021 bestand für ***M*** ein Nebenwohnsitz in ***Adresse3*** (Unterkunftgeber: ***G***).

Anlässlich einer Bescheidbeschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten stellte das Bundesfinanzgericht mit bereits rechtskräftigem Erkenntnis fest, dass für ***M*** in den Jahren 2016 und 2017 kein Familienwohnsitz im Burgenland vorlag.

Für den Zeitraum 30.5.2018 bis 20.1.2021 befand sich der Hauptwohnsitz von ***M*** laut Zentralem Melderegister an der Adresse ***Adresse1*** (Unterkunftgeberin: ***Bf1***). Der Hauptwohnsitz in ***Adresse2*** wurde am 30.5.2018 aufgegeben.

Aus dem Erkenntnis RV/7102885/2019 geht hervor, dass ***M*** die Ummeldung seines Kraftfahrzeuges im September 2018 vorgenommen hat. Der Wohnortwechsel wurde dem Arbeitgeber zwischen 4.6.2018 und 30.5.2019 gemeldet.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie die erhöhten Sonderausgaben für die Jahre 2016 bis 2018 für die Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Der verminderte Kinderfreibetrag ist nicht beschwerderelevant.

Rechtsgrundlagen:

Gem § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro. Das Gesetz definiert Alleinerziehende als Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gem § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 2 bis 4 (…) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Rechtliche Beurteilung:

Frau ***Bf1*** hat laut festgestelltem Sachverhalt in den Jahren 2016 und 2017 mit ihrem Kind an der Adresse ***Adresse1*** gewohnt. Die Beschwerdeführerin lebte in den Jahren 2016 und 2017 weder in einer Ehe, noch in einer eingetragenen Partnerschaft noch in einer Lebensgemeinschaft an dieser Adresse.

Daher steht der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 bis 2017 der Alleinerzieherabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 und in der Folge die erhöhten Sonderausgaben zu.

Den Daten des Zentralen Melderegisters zufolge lebte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten ***M*** an der Adresse ***Adresse1*** (ab 30.5.2018). Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin per Email vom 20.11.2022 bestätigt.

Folglich steht der Beschwerdeführerin der Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2018 nicht zu. Durch den Wegfall des Alleinerzieherabsetzbetrages vermindert sich auch die Summe der anzuerkennenden Sonderausgaben für die Arbeitnehmerveranlagung 2018.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Überdies sind Tatsachenfragen im Allgemeinen einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am 6. Dezember 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte