BFG RV/7500802/2020

BFGRV/7500802/20207.7.2021

gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500802.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 5. Oktober 2020, Zahl: MA67/206700556024/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Schriftführers zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 24.6.2020 um 13:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Mühlgasse 13, abgestellt hat, ohne das Fahrzeug bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Das Bundesfinanzgericht hat am 1.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt bzw. der belangten Behörde zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat auf die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verzichtet. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt.

Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Maßgebend für die Strafbemessung (60 Euro) waren ein erheblicher Unrechtsgehalt, Fahrlässigkeit, die Unbescholtenheit als Milderungsgrund, kein Erschwerungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse, keine Sorgepflichten.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit einem Mindestbetrag von zehn Euro festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von zehn Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere zwölf Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (MA67/206700556024/2020).

 

Zur Unzulässigkeit der Beschwerde

Da von den Parteien keine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Wien, am 7. Juli 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Verwaltungsstrafsachen Wien

betroffene Normen:

§ 29 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013

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