Parkometer, Behindertenausweis ohne Zusatzeintragung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500550.2022
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Dezember 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. November 2022, Zahl: MA67/***2***,zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 18. November 2022, Zahl: MA67/***2***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** am 14. Juli 2022 um 16:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***4***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt war, sodass es dort zur angeführten Zeit abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung wurde durch Fotos dokumentiert.
Bereits vor Einleitung des Strafverfahrens, teilten Sie der Behörde im Wesentlichen mit, dass Sie nach dem Einparken sofort in der naheliegenden Trafik, Parkscheine erwerben hätten wollen. Aufgrund der Sommerschließung wäre dies jedoch ab 13:00 Uhr nicht mehr möglich gewesen. Sie gingen zur nächsten Trafik, welche keine Parkscheine zum Verkauf gehabt hätte. Sie wären allerdings in das Papiergeschäft in der ***5*** verwiesen worden, in welchem Sie um 16:41 Uhr Parkscheine erhielten. Das Strafmandat wäre um 16:41 ausgestellt worden, welches Sie erst beim Wegfahren entdeckt hätten. Sofort nach dem Kauf und Rückkehr zum Fahrzeug, hätten Sie den Parkschein sichtbar angebracht. Da Sie irgendwann parken müssten, um Parkscheine zu kaufen, ersuchten Sie im Hinblick auf die zeitliche Überschneidung von der Organstrafverfügung Abstand zu nehmen. Im Anhang übermittelten Sie die Rechnung über den Parkscheinkauf, das Organstrafmandat mit dem dazugehörigen Zahlschein sowie eine Kopie des ausgefüllten Parkscheines welcher ab 17:00 Uhr gültig war.
Mit Schreiben vom 19.07.2022 wies Sie die Behörde darauf hin, dass ein Einspruch erst nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens möglich ist. Des Weiteren wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone zu entrichten ist und für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ein gebührenfreier Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren ist (§ 2 Parkometerabgabeverordnung).
Mittels Schreiben vom 29.07.2022 wurde Ihnen der Sachverhalt zu Ihrem Anliegen vom 21.07.2022, welches bei der Magistratsdirektion - Präsidialabteilung des Bürgermeisters und Landeshauptmann von Wien eingegangen ist, erläutert.
In Ihrem Einspruch wiederholten Sie im Wesentlichen die Aussage welche Sie bereits in Ihrem Schreiben gegen die Organstrafverfügung tätigten. Des Weiteren fügten Sie hinzu, dass Ihnen in einem E-Mail durch die Behörde unter Bezugnahme auf die Parkometerabgabeverordnung mitgeteilt worden wäre, dass Sie einen Fünfzehnminutenparkschein im Fahrzeug, für die Zeit der Parkscheinbesorgung, anbringen hätten müssen. Sie merkten an, dass Sie den Fünfzehnminutenparkschein angebracht hätten, hätten Sie einen gehabt. Nachdem Sie von diesem Parkschein jedoch keine Kenntnis gehabt sowie auch keinen besessen hätten, müsste dieser erst von Ihnen besorgt werden. Des Weiteren fügten Sie hinzu, dass Sie ohne die Parkometerabgabeverordnung zu verletzen in 2. Spur unter Behinderung der Straßenbahn bzw. des Verkehrs halten müssten und woraufhin Sie gegen die Verkehrsordnung verstoßend gehandelt hätten. Sie müssten daher parken um Parkscheine zu kaufen, anders wäre die Einhaltung der Kurzparkzonen nicht möglich. Sie verwiesen zudem darauf, dass Sie nicht aus Wien wären und auch selten etwas in der Hauptstadt zu tun hätten. Daher verfügten Sie aufgrund der Ablauffristen auch nicht über lagernde Parkscheine. Der Argumentation der Behörde folgend, hätten Sie vor Ihrer Wienfahrt Parkscheine bzw. Fünfzehnminutenparkscheine besorgen müssen was jedoch eine längere Vorlaufzeit/-planung beinhaltet hätte. Sie ersuchten aufgrund der zeitlichen Überschneidung von der Organstrafverfügung Abstand zu nehmen. Im Anhang übermittelten Sie die Rechnung über den Parkscheinkauf sowie das Organstrafmandat.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Wie Ihren eigenen Angaben zu entnehmen ist, sind Sie der Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines bei Beginn der Fahrzeugabstellung nicht nachgekommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist jedem Fahrzeuglenker -sohin auch einem außerhalb Wiens wohnhaften Lenker - die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften durchaus zumutbar.
Vor Antritt der Fahrt nach Wien hat jeder ortsunkundige Lenker Erkundungen über allfällige Parkbeschränkungen und Gebührenpflichten für das Abstellen von Fahrzeugen am Zielort einzuholen.
Ausführliche Informationen zu den Kurzparkzonen in Wien können Sie auch im Internet unter https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/finden . In Gesetze und Verordnungen rund ums Parken in Wien können Sie auf der Seite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/strafen/gesetze.html Einsicht nehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.1.1998, 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.
Bemerkt wird zudem noch, dass im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt sind. Sie hätten daher bereits auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen müssen.
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war daher Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 6. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:
"In der Begründung Ihres Straferkenntnisses verweisen Sie auf eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass es somit jeder Person innerhalb und außerhalb Österreichs zumutbar ist, die Abgaben Vorschriften der Stadt Wien im Detail zu kennen. Des Weiteren ist es diesem Personenkreis zumutbar einen elektronischen Parkschein zu lösen.
Dazu ist anzumerken, dass es bei dieser kurzfristig notwendig gewordenen Wien Fahrt nicht möglich war, vorab betreffend elektronischer Parkscheine aus Zeit- und infrastrukturellen Gründen zu recherchieren und daher zu lösen.
Ihre Begründung, dass in Wien Parken kostenpflichtig ist war mir bekannt und ich bin dem auch unmittelbar, wie auch aus der Aktenlage ersichtlich, nachgekommen. Ihr Hinweis, dass ich auf dem Weg zu meinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen hätte können, ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar, da ich dadurch überall die Kurzparkzonenverordnung verletzten hätte müssen.
Da ich leider eine 50% Invalidität (Beilage) habe, war bereits der Weg zur später weit entfernten Verkaufsstelle mühsam, da die, in unmittelbarer Nähe des geparkten Fahrzeuges vorhandene Verkaufsstelle - nicht wissend den ab 13:00 Uhr Sommer bedingten Frühschluss - geschlossen hatte. Somit wäre ich max. 2-3 Minuten vom Fahrzeug entfernt gewesen.
Auch wäre die nächste Parkgarage unverhältnismäßig weit von meinem vereinbarten Ziel entfernt gewesen.
Unrichtig ist, dass an den Stadteinfahrten auch auf den 15 Minuten Parkschein verwiesen wird.
Den Vorwurf der Fahrlässigkeit kann ich daher nicht nachvollziehen, da wie sie in der Sachverhaltsdarstellung richtig schreiben, ich unmittelbar nach Verlassen des Fahrzeuges versucht habe eine Verkaufsstelle aufzusuchen und damit der Wille vorhanden war und auch dokumentiert ist, der Parkgebührenordnung nachzukommen.
Diese sogenannte "Fahrlässigkeit" hätte ich, It. Ihrem Erkenntnis auf jeden Fall eingehen müssen, egal wo ich in Wien versucht hätte, einen Parkschein zu kaufen.
Daraus ableitend, macht sich jeder bereits im Vorfeld strafbar, der keinen Parkschein bei der Einfahrt nach Wien besitzt, obwohl er Diesen nach dem Einparken erwerben will!
Ich habe daher, gemäß Ihrem mir in Ihrem Straferkenntnis sehr eindeutig dargelegten rechtlichen Sachverhalt, aber in Unkenntnis der im Gegensatz zu meiner Heimatstadt ***6*** in Wien nicht praktizierten Toleranzgrenze, gegen die Gebührenordnung verstoßen.
Ich ersuche aufgrund der dargelegten Umstände und gegebenen Situation, die Strafbemessung aufzuheben bzw. die Höhe des Strafsatzes herabzusetzen.
Auch werde ich meine künftigen Wienbesuche nach Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren."
Mit E-Mail vom 28. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auch die Rückseite seines Behindertenpasses (in Kopie) zu übermitteln und ihm nochmals die Gelegenheit eingeräumt seine Einkommens- und Vermögenssituation bekanntzugeben und entsprechend nachzuweisen.
Dieser Aufforderung wurde mit Mail vom 3.1.2023 entsprochen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***3*** am 14. Juli 2022 um 10:41 Uhr in der im achten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***4***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Meldungsleger kein Parkschein vorhanden war.
Der Beschwerdeführer meint aber, er habe unmittelbar nach Verlassen des Fahrzeuges versucht eine Verkaufsstelle aufzusuchen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 05. September 2016, Ra 2016/04/0080).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs wendet die Regel des § 5 Abs 2 auch auf die Erkennbarkeit von Vollzugsakten (Bescheiden und Verordnungen) an und prüft etwa, ob dem Beschuldigten die konkreten Anordnungen verschuldetermaßen nicht bekannt waren. In- und ausländische Ortsunkundige sind in gleicher Weise in Bezug auf Kurzparkzonen zu Erkundigungen verpflichtet (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 23).
Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
Einem Lenker aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers, d.h. bei einer Behinderung von 50%, aber ohne Zusatzeintragungen im Behindertenpass, wie die Vorlage einer Ansicht der Rückseite des Behindertenpasses des Bf. gezeigt hat, ist zumutbar sich über das in Wien herrschende System der Parkraumbewirtschaftung auch kurzfristig vor Fahrtantritt zu informiere. Es kann auch nicht als unbillig angesehen werden vom Beschwerdeführer zu verlangen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und sich entsprechend zu verhalten. Sollte es dennoch zu mühsam gewesen sein, die Parkscheine im Vorfeld zu erwerben, so hätte immer noch die Möglichkeit bestanden das Fahrzeug in einer Parkgarage abzustellen und die restliche Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen.
Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind als durchschnittlich anzusehen. Es bestehen keine Sorgepflichten.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde, der Sachverhalt unstrittig ist und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 9. Jänner 2023
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
