BFG RV/7500422/2023

BFGRV/7500422/202318.8.2023

Gebrauchsabgabe, Verjährung der Strafbarkeit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500422.2023

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***5*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. März 2020 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 7. Februar 2020, Zahl: ***1*** (vormals ***2*** u.a.) zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 7. Februar 2020, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden,

1. Datum: 12.09.2017

Ort: ***3***

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma: ***6***. mit Sitz in ***4***

er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***6***. von 01.03.2017 bis 31.03.2017 vor der Liegenschaft in ***3***, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Fall diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 75 m² genutzt, wobei er hierfür bis 12.09.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2017 bis zum 12.09.2017 mit dem Betrag von € 1.387,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. Datum: 12.09.2017

Ort: ***3***

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma: ***6***. mit Sitz in ***4***

er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***6***. von 01.04.2017 bis 30.04.2017 vor der Liegenschaft in ***3***, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Fall diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 75 m² genutzt, wobei er hierfür bis 12.09.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2017 bis zum 12.09.2017 mit dem Betrag von € 1.387,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3. Datum: 12.09.2017

Ort: ***3***

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma: ***6***. mit Sitz in ***4***

er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***6***. von 01.05.2017 bis 31.05.2017 vor der Liegenschaft in ***3***, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Fall diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 75 m² genutzt, wobei er hierfür bis 12.09.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2017 bis zum 12.09.2017 mit dem Betrag von € 1.387,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4. Datum: 12.09.2017

Ort: ***3***

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma: ***6***. mit Sitz in ***4***

er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***6***. von 01.06.2017 bis 30.06.2017 vor der Liegenschaft in ***3***, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Fall diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 75 m² genutzt, wobei er hierfür bis 12.09.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 bis zum 12.09.2017 mit dem Betrag von € 1.387,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5. Datum: 12.09.2017

Ort: ***3***

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma: ***6***. mit Sitz in ***4***

er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***6***. von 01.07.2017 bis 31.07.2017 vor der Liegenschaft in ***3***, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Fall diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 75 m² genutzt, wobei er hierfür bis 12.09.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2017 bis zum 12.09.2017 mit dem Betrag von € 1.387,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

6. Datum: 12.09.2017

Ort: ***3***

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma: ***6***. mit Sitz in ***4***

er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***6***. von 01.08.2017 bis 31.08.2017 vor der Liegenschaft in ***3***, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Fall diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 75 m² genutzt, wobei er hierfür bis 12.09.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2017 bis zum 12.09.2017 mit dem Betrag von € 1.387,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

7. Datum: 12.09.2017

Ort: ***3***

Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma: ***6***. mit Sitz in ***4***

er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***6***. von 01.09.2017 bis 12.09.2017 vor der Liegenschaft in ***3***, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Fall diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 75 m² genutzt, wobei er hierfür bis 12.09.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2017 bis zum 12.09.2017 mit dem Betrag von € 1.387,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe durch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.-7. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 52/2016, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen würden über den Bf. 7 Geldstrafen von je € 490,00, falls diese uneinbringlich seien je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

je € 49,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 539,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 3.773,00.

Die ***6***. hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, über die das BFG mit Erkenntnis vom 26.6.2020 zu RV/75000340/2020 mit teilweiser Stattgabe abgesprochen hat:

"I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als bei unverändert aufrecht bleibende Schuldsprüchen zu den Spruchpunkten 1.-7. die sieben verhängten Geldstrafen auf je € 420,00 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden mit je 15 Stunden neu bestimmt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei je € 42,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher neu € 3.234,00 (statt bisher € 3.773,00).

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig."

Gegen das Erkenntnis des BFG wurde a.o. Rev. an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis vom 28.6.2023 zu Ra 2020/13/0078 aufgehoben hat, daher ist durch das BFG neuerlich über die Beschwerde vom 2.3.2020 abzusprechen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Abs. 2 Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Abs. 2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG gilt: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Abs. 2: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die erkennende Richterin schreitet in Vertretung des Richters ein, dem diese Rechtssache nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wiederum der Geschäftsverteilung des BFG folgend zugekommen ist, weil er mit Ende Juli 2023 in Pension gegangen ist. Die Richterin war von zudem von Ende Juli bis 15.8.2023 auf Urlaub.

Die Verwaltungsübertretungen haben am 12.9.2017 geendet. Es wurde binnen Jahresfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt. Das Erkenntnis des BFG wurde am 30.6.2020 zugestellt und damit rechtswirksam.

Demnach wäre die Strafbarkeit am 12.9.2020 erloschen.

Zur Verjährungsberechnung kommt nunmehr jedoch die Zeit der Hemmung infolge des Verfahrens beim VwGH dazu.

Die a.o. Rev. ist am 14.8.2020 beim BFG eingegangen und das Erkenntnis des VwGH am 18.7.2023.

Somit ist auch unter Berücksichtigung der Hemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG zwischenzeitig die Strafbarkeit wegen Verjährung erloschen.

Das Straferkenntnis des Magistrates war daher wegen Verjährungseintritts, der amtswegig in jedem Stand des Verfahrens wahrzunehmen ist, aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen Einstellung des Verfahrens auf Grund des Verjährungseintrittes fallen auch keine Verfahrenskosten an.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 18. August 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Verwaltungsstrafsachen Wien

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 und 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Stichworte