BFG RV/7500152/2020

BFGRV/7500152/202015.4.2020

Verspätete Entrichtung einer mit Organstrafverfügung auferlegten Geldstrafe.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500152.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R. über die Beschwerde des Bf., Adr., vom 20. Februar 2020 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom 12. Februar 2020, MA67/196701202840/2019 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) sind gemeinsam mit der noch offenen Geldstrafe (24 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 46 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da es am 4. November 2019 um 19:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Renngasse 1 ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat über eine binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist zu zahlende Geldstrafe von 36 Euro ausgestellt.

Die Geldstrafe in Höhe von 36 Euro wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) erst am 28. November entrichtet.

Mit Anonymverfügung vom 27. November 2019 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Bf. wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 48 Euro vor. In der Anonymverfügung findet sich folgender Hinweis: "Letzter Einzahlungstag (= Einlangen auf dem Empfängerkonto): 25.12.2019".

Diese Geldstrafe wurde vom Bf. nicht entrichtet.

In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 3. Jänner 2020, GZ. MA 67/196701202840/2019, über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. In der Strafverfügung wurde der bereits vom Bf. geleistete Betrag von 36 Euro auf den zu zahlenden Betrag angerechnet, der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 24 Euro.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. mit E-Mail vom 16. Jänner 2020 fristgerecht Einspruch und führte aus, dass er die verhängte Strafe in Höhe von 36 Euro am 28. November 2019 bezahlt habe.

Mit Straferkenntnis vom 12. Februar 2020, GZ. MA 67/196701202840/2019, wurde dem Bf. zur Last gelegt, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. dieses am 4. November 2019 um 19:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Renngasse 1 abgestellt zu haben ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 begangen und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Dafür wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der "verspätet" einbezahlte Betrag von 36 Euro (Organstrafverfügung) wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 34 Euro. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde folgendes ausgeführt: "Die Unterlassung der fristgerechten Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.
Die Überweisung der Organstrafverfügung vom 4.11.2019 wurde von Ihnen am 28.11.2019 vorgenommen und damit nicht binnen zwei Wochen.
Die Anonymverfügung (hier: EUR 48,00, geforderte Differenz EUR 12,00) wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Eine Zahlung dieser Differenz wurde nicht vorgenommen.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des Strafbetrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen. Es war daher das Strafverfahren einzuleiten und die geleistete Zahlung lediglich auf den im Verfahren verhängten Strafbetrag anzurechnen. ...".

Mit E-Mail vom 20. Februar 2020 erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 12. Februar 2020 und begründete diese wie folgt: "Da die Strafe vom 04.11.19 zu spät bezahlt wurde, erhielt ich eine Mahnung von 12,00 €. Ich habe natürlich sofort telefonisch Kontakt mit der angegeben Nummer (Nr.) aufgenommen. Das war in diesem Fall der Herr X.. Ich habe von der Nummer Nr.2 angerufen, die mittlerweile nicht mehr gültig ist, fall es relevant ist.
Dem Kollegen habe ich erläutert, dass die Strafe ja schon am 28.11. bezahlt wurde, also innerhalb der vier Wochen. Mir war nicht klar, dass die Frist zwei Wochen beträgt, ich wurde auch nicht am Telefon korrigiert und in dem Irrglauben gelassen. Ich habe die Info vom Herrn X. bekommen dass es sich hierbei um einen Fehler handelt und ich die Anonymverfügung wegschmeißen könne, da das hinfällig wäre. Die Auskunft Ihres Mitarbeiters habe ich nicht hinterfragt, warum auch. Zu diesem Zeitpunkt dachte ich ja auch noch die Frist würde vier Wochen betragen, was ich auch angesprochen habe und ich nicht aufgeklärt wurde dass es sich um zwei Wochen handelt und die Mahngebühren somit gerechtfertigt sind.
Am 03.01.20 wurde dann eine Strafverfügung erstellt, mit der Aufforderung nun 24,00 € zu bezahlen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme, wurde mir gesagt ich solle eine Mail schreiben um Einspruch dagegen zu erheben, was ich auch getan habe. Soweit ich nachlesen konnte, werden weitere Strafzahlungen unwirksam gemacht sobald innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben wird, was ich auch getan habe.
Statt eine Antwort zu bekommen, haben Sie mir nun einfach ein Straferkenntnis zukommen lassen, mit der Aufforderung nun 34,00 € zu bezahlen. Wozu erhebe ich Einspruch und erläutere die Situation, wenn ich als Antwort einfach nur eine weitere Mahngebühr erhalte?
Zum Abschluss kann ich jetzt nur folgendes sagen: da ich hier eine falsche Auskunft erhalten habe, sehe ich es nicht ein den Betrag von 34,00 € zu bezahlen. Natürlich bin ich bereit die 12,00 € Mahngebühr zu bezahlen, da ich mich bei der Frist vertan habe. Da Ihr Mitarbeiter es aber versäumt hat meinen Fehler richtig zu stellen und mir versichert hat, es hätte sich mit dem Telefonat erledigt und ich keine Mahnung bezahlen muss, sehe ich es nicht ein für diesen Fehler jetzt zu bezahlen.
Ich bitte Sie inständig darum mir entgegen zu kommen und den Betrag von 12,00 € zu akzeptieren."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 5. März 2010).

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. am 4. November 2019 um 19:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Renngasse 1, ohne gültigen Parkschein) begangen hat.

Dem Bf. wurde - nachdem er die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von 36 Euro binnen der zweiwöchigen Einzahlungsfrist nicht entrichtet hat - mit Anonymverfügung vom 27. November 2019 eine Geldstrafe von 48 Euro auferlegt.

Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe in Höhe von 36 Euro wurde vom Bf. am 28. November 2019 entrichtet. Eine Zahlung der mit Anonymverfügung vom 27. November 2019 verhängten Geldstrafe in Höhe von 48 Euro erfolgte nicht.

Der Bf. erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 12. Februar 2020 darin, dass er die mit der Organstrafverfügung vom 4. November 2019 verhängte Geldstrafe von 36 Euro am 28. November 2019 bezahlt habe. Die "Mahngebühr" in Höhe von 12 Euro werde akzeptiert, die Bezahlung eines darüber hinausgehenden Betrages wäre in Folge einer unrichtigen Auskunft der Behörde nicht zu bezahlen.

Im Vorstrafenauszug sind für den Bf. null Vorstrafen vorgemerkt.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 50 Abs. 6 und 7 VStG (Organstrafverfügung) lauten:
"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

§ 49a VStG (Anonymverfügung) lautet:
"(1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
(10) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen."

Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren nach § 47 VStG und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahren (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben.

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und
erfolgt - aus welchen Gründen immer - keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos (Anm.: Die Zahlungsfrist zur Einzahlung eines Organstrafmandates beträgt gemäß § 50 Abs. 6 VStG zwei Wochen).

Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung
(§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das
ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.

In der Anonymverfügungsverordnung ist unter Punkt VI (Parkometergesetz 2006) für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein ein Betrag von 48 Euro festgelegt.

Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Anonymverfügung
vorgeschriebenen Betrages, so wird diese gegenstandslos und die Behörde hat den
Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter
einzuleiten (§ 49a Abs. 6 VStG).

Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung
und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits
weitere Verfahrensschritte setzen musste.

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die
gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch
Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (vgl. VwGH
23.03.1988, 87/03/0183). Für das weitere Verfahren ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Der Bf. hat die ihm mit Organstrafverfügung vom 4. November 2019 auferlegte Geldstrafe von 36 Euro nachweislich erst am 28. November 2019 und damit verspätet entrichtet. Die dem Bf. in weiterer Folge mit Anonymverfügung vom 27. November 2019 auferlegte Geldstrafe von 48 Euro wurde unstrittig nicht entrichtet. Die belangte Behörde war daher entsprechend der obigen Ausführungen berechtigt, das ordentliche Strafverfahren einzuleiten und durfte infolgedessen auch höhere Strafen verhängen, wobei die (verspätet) bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen war.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Februar 2020 eine Geldstrafe von 60 Euro, bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Die Höhe der Geldstrafe entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Da der Betrag von 36 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser auf die im ordentlichen Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Zur Zahlung bleibt daher die Geldstrafe in Höhe von 24 Euro, der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro sowie der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro (Summe: 46 Euro).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen
BIC: BKAUATWW
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67/196701202840/2019).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

 

 

Wien, am 15. April 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Verwaltungsstrafsachen Wien

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Stichworte