BFG RV/7500115/2025

BFGRV/7500115/202519.5.2025

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500115.2025

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 15. Jänner 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Jänner 2025, Zahl: MA67/***1***, mit dem der Einspruch vom 4. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 9. August 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 9. August 2024, Zahl: MA67/***1***, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Magistrat der Stadt Wien wies den gegen diese Strafverfügung mit Eingabe des Bf. vom 4. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom 3. Jänner 2025, Zahl: MA67/***1***, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurück.

In der Bescheidbegründung der belangten Behörde wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem 16.08.2024 zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Einspruchsfrist begann daher am 16.08.2024 und endete am 30.08.2024.

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 04.10.2024 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Mit Vorhalt der Verspätung vom 14.11.2024 wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

In Ihrer Stellungnahme vom 19.11.2024 gaben Sie im Wesentlichen an, aufgrund urlaubsbedingter Vertretung Ihres Postzustellers keine Hinterlegungsanzeigen erhalten und nur durch Zufall die Strafverfügung vom 09.08.2024 zur obgenannten Geschäftszahl ausgehändigt bekommen zu haben.

Dies ist aus der Hinterlegungsanzeige ersichtlich, wo Ihnen das Schriftstück mit 02.09.2024 in der Filiale ***Postpartner*** persönlich ausgehändigt wurde.

Selbst wenn man den 02.09.2024 als Tag der Zustellung und somit als Tag an dem die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, wertet, ist diese Rechtsmittelfrist mit 16.09.2024 abgelaufen.

Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Da die Strafverfügung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beeinsprucht wurde, ist sie rechtskräftig geworden und unabänderlich. Eine Entscheidung in der Sache selbst bzw. über die Strafhöhe ist daher nicht mehr möglich.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."

In der Beschwerde vom 15. Jänner 2025 wurde ausgeführt:

"hiermit lege ich gemäß § 49 Abs. 1 VStG und unter Berufung auf europäische Rechtsgrundlagen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 03.01.2025 ein. Ich beantrage, die Entscheidung zu überprüfen und die Strafe aufzuheben, da die zugrunde liegende Strafverfügung inhaltlich falsch ist und die strikte Anwendung der Frist mein Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verletzt.

1. Gründe der Beschwerde

1.1 Inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Strafverfügung

Die zugrunde liegende Strafverfügung vom 09.08.2024 basiert auf einem falschen Sachverhalt, der durch entsprechend vorgelegter Beweise (Einspruch vom 04.10.2024), nachweisbar ist. Obwohl die Behörde dies im Rahmen des Einspruchsverfahrens hätte prüfen müssen, wurde der Einspruch lediglich wegen Fristversäumnis zurückgewiesen, ohne auf die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Strafe einzugehen.

1.2 Verspätung des Einspruchs

Die Verspätung des Einspruchs war nicht durch mein Verschulden bedingt, sondern durch eine unzureichende Information über die Hinterlegung der Strafverfügung. Aufgrund der besonderen Umstände (z. B. Fehlkommunikation durch den Zusteller) konnte ich die Strafverfügung nicht rechtzeitig in Empfang nehmen.

1.3 Verletzung meines Rechts auf ein faires Verfahren

Die strikte Anwendung der Einspruchsfrist ohne Berücksichtigung der Umstände stellt eine Verletzung meines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK dar. Es liegt eine unverhältnismäßige Einschränkung des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf vor, die durch Artikel 47 GRC geschützt ist.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Artikel 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren

Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darf die Einhaltung von Verfahrensfristen den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf nicht in einer Weise einschränken, dass die inhaltliche Überprüfung eines Bescheides unmöglich gemacht wird.

Referenzfälle EMRK:

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) […]

2.2 Artikel 47 GRC: Effektiver Rechtsschutz

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Verfahrensfristen nicht so strikt ausgelegt werden dürfen, dass der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz praktisch unmöglich wird.

Referenzfälle EuGH:

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) […]

2.3 § 68 Abs. 4 AVG: Wiederaufnahme des Verfahrens

Das österreichische Verwaltungsverfahrensgesetz sieht die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wenn neue Tatsachen vorliegen, die den Bescheid offensichtlich fehlerhaft machen. In meinem Fall ist die Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Strafverfügung nachweisbar. Trotzdem wird seitens der Behörde auf eine Vollstreckung bestanden.

3. Anträge

  1. 1. Prüfung des Bescheids auf inhaltliche Fehler: Ich beantrage die inhaltliche Überprüfung der zugrunde liegenden Strafverfügung, da diese auf einem falschen Sachverhalt basiert.
  2. 2. Aufhebung des Zurückweisungsbescheids: Ich beantrage die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und die Zulassung meines Einspruchs gegen die Strafverfügung.
  3. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sollte die Behörde die Versäumung der Frist weiterhin als maßgeblich betrachten, beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

4. Beweise

  1. 1. Schriftliche Nachweise über die Fehlerhaftigkeit der Strafverfügung (wurden bereits separat vorgelegt).
  2. 2. Erklärung der Umstände, die zur Verspätung des Einspruchs geführt haben. (wurden bereits separat vorgelegt)

5. Sollte keine Einstellung/Aufhebung erfolgen, wird folgender Rechtsweg bestritten:

1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß §130 - B -VG
2. Revision beim VwGH § 133 - B -VG
3. Beschwerde beim VfGH - § 144 B-VG
4. Beschwerde beim EGMR - Verletzung EMRK Artikel 6 & Artikel 13
5. Beschwerde bei Europäischer Kommission - Verstoß gegen EU Recht"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).

§ 7 Zustellgesetz normiert:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Unabhängig davon, dass die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage war, ihre Behauptung, wegen der Unzuverlässigkeit der postalischen Urlaubsvertretung keine Hinterlegungsanzeige im Postkaten vorgefunden zu haben, durch Vorlage geeigneter Unterlagen zumindest glaubhaft zu machen, hat sie in der Beantwortung des Verspätungsvorhaltes der belangten Behörde (AS 28) die im Zustellnachweis (AS 20) dokumentierte Übernahme der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 2. September 2024 bestätigt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der Aushändigung der verfahrensgegenständ-lichen Strafverfügung am 2. September 2024 jedenfalls zu laufen und endete am 16. September 2024.

Der mit E-Mail am 4. Oktober 2024 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegen-ständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungs-strafverfahrens einzugehen.

§ 71 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG und § 38 VwGVG) normiert:

"Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat."

Da der Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung bei der belangten Behörde einzubringen war, hat diese und nicht das Bundesfinanzgericht über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).

Weil im Streitfall in Entsprechung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometer-gesetzes 2006 eine Geldstrafe von € 60 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung über die Rechtmäßigkeit der Zustellung zu entscheiden hatte und weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am 19. Mai 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Verwaltungsstrafsachen Wien

betroffene Normen:

§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Verweise:

VwGH 01.12.2015, Ra 2015/02/0223
VwGH 01.09.2022, Ra 2022/16/0080
VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094

Stichworte