BFG RV/7500111/2022

BFGRV/7500111/202222.3.2022

Zweimalige Bestrafung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei durchgehendem Abgestellt-Sein des Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500111.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Februar 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. Februar 2022, Zahl: MA67/ZahlStrafErk/2021, zu Recht erkannt:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 28. Oktober 2021 um 11:38 Uhr war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** (D) von einem Aufsichtsorgan beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Hierfür wurde eine Organstrafverfügung über eine Geldstrafe von 36,00 Euro ausgestellt. Der Zulassungsbesitzer, Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), bezahlte diese Geldstrafe durch Überweisung am 3. November 2021 auf das Bankkonto der Stadt Wien MA6-BA32 Strafen.

Am 29. Oktober 2021 um 15:07 Uhr wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** (D) nochmals von einem Aufsichtsorgan beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Abstellort abgestellt war. Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung MA 67) sendete diesbezüglich eine Anonymverfügung mit Geschäftszahl (GZ.) MA67/ZahlStrafErk/2021 über eine Geldstrafe von 48,00 Euro an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sendete eine E-Mail an den Magistrat der Stadt Wien mit der Mitteilung, dass er die Strafe am 3. November 2021 bezahlt habe. Seitens der Stadt Wien, Buchhaltungsabteilung 32 erfolgte darauf die Antwort, dass die Zahlung auf die Geschäftszahl Organmandatsnummer 000609094774 - ZahlOrganmandat/2021 gebucht worden sei. Zu dieser Geschäftszahl sei keine Anonymverfügung ausgestellt worden.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe infolge des Abstellens des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1*** (D) ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1100 Wien, Abstellort am 29.10.2021 um 15:07 Uhr. Diese Strafverfügung mit einer Geldstrafe von 60,00 Euro trat außer Kraft, weil der Beschwerdeführer gegen sie Einspruch erhob.

Mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2022, Zahl: MA67/ZahlStrafErk/2021, lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, dem Beschwerdeführer an, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (D) am 29. Oktober 2021 um 15:07 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Abstellort, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (D) wurde beanstandet, weil es in 1100 Wien, Abstellort am 29.10.2021 um 15:07 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Anlässlich der an Sie ergangenen Strafverfügung erhoben Sie Einspruch und brachten vor, das Organmandat bereits bezahlt zu haben.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes bemerkt:

Es konnte festgestellt werden, dass die von Ihnen belegte Zahlung eine Beanstandung am 28.10.2021 um 11:38 Uhr betrifft.

Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe, knüpft die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist.

Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in die selbige zu verstehen ist. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr fällt das Abgestellt lassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht).

Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag tritt jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, gesetzt wurde. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kam im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand (am 28.10.2021 um 11:38 Uhr) mit fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe am Folgetag ein neuer Tatbestand (am 29.10.2021 um 15:07 Uhr) hinzu.

Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der (als Widerspruch bezeichneten) Beschwerde vom 24. Februar 2022 gegen das voergenannte Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Schriftsatz (Straferkenntnis) vom 15.02.22 in jeder Form gegenstandslos sei. Er habe bereits ein juristisch verwertbares Schreiben bekommen, in dem erklärt worden sei, dass alles erledigt sei. Er übermittelte einen Kontoauszug, auf welchem die Überweisung von 36,00 Euro betreffend Stadt Wien MA6-BA32 Strafen 000609094774 stand.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde an das dafür zuständige Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abgestellt-Sein des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** (D) am 29. Oktober 2021 um 15:07 Uhr in der im 10. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Abstellort, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Das Parkraumüberwachungsorgan merkte in seiner Anzeige Folgendes an: "0006090947742 281021 11:38Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlteDauerdelikt". Auf den vom Überwachungsorgan angefertigten Fotos ist zu erkennen, dass sich hinter einem Scheibenwischer bereits eine Organstrafverfügung befand.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.

Der Beschwerdeführer bringt vor, den Strafbetrag bereits überwiesen zu haben.

Es ist davon auszugehen, dass das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug durchgehend zwischen den beiden Beanstandungszeitpunkten (28. Oktober 2021, 11:38 Uhr und 29. Oktober 2021, 15:07 Uhr) im 10. Wiener Gemeindebezirk (Postleitzahl 1100), Abstellort abgestellt war. Die Bestrafung zum erstgenannten Zeitpunkt 28. Oktober 2021 um 11:38 Uhr ist mittels einer Organstrafverfügung erfolgt, die der Beschwerdeführer am 3. November 2021 bezahlt hat. Durch die Bezahlung der Strafe betreffend 28. Oktober 2021, 11:38 Uhr darf für die damit bestrafte Tat keine weitere Bestrafung erfolgen. Es ist daher zu klären, ob die Bestrafung betreffend 29. Oktober 2021, 15:07 Uhr, welche mit dem angefochtenen Straferkenntnis erfolgt ist, für dieselbe Tat wie am 28. Oktober 2021 oder für eine andere Tat erfolgt ist. Wenn es sich um dieselbe Tat handelte, würde ein Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt vorliegen, für welches nur einmal eine Bestrafung zulässig wäre.

§ 22 VStG normiert: "(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen."

Der erste Satz von § 2 Parkometerabgabeverordnung normiert: "Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist."

Gemäß § 2 der Verordnung knüpft die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 5 des Parkometergesetzes zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktisches Verbringen in denselben zu verstehen ist (vgl. VwGH 26. Jänner 1996, 95/17/0111 und VwGH 28. November 2001, 2001/17/0160).

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht nur der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern auch der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Kurzparkzonen-Zeitraumes. Aus diesem, auch für die Strafnorm geltenden Zweck folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt. Weiters liegt kein Dauerdelikt vor, weil zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fälligwerden einer weiteren Parkometerabgabe ein neuer Hinterziehungstatbestand hinzugetreten ist. Die Rechtswidrigkeit der angelasteten Unterlassung der Entrichtung eines weiteren Abgabenbetrages erschöpft sich also nicht in der Aufrechterhaltung eines ursprünglich rechtswidrigen Zustandes. Jedenfalls ist am zweiten Beanstandungstag, hinsichtlich dessen das angefochtene Straferkenntnis ergangen ist, neuerlich ein Anspruch der Stadt Wien auf Entrichtung einer Parkometerabgabe entstanden. (vgl. VwGH 26. Jänner 1996, 95/17/0111). Denn nach der Rechtslage vor dem 1. März 2022 war die flächendeckende Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirkes an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 19:00 Uhr eingerichtet. Am 29. Oktober 2021 um 09:00 Uhr entstand somit ein weiterer Abgabenanspruch (Anspruch der Stadt Wien auf die Entrichtung der Parkometerabgabe), der von dem Abgabenanspruch hinsichtlich 28. Oktober 2021, 11:38 Uhr zu unterscheiden ist.

Nachdem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in 1100 Wien, Abstellort, abgestellt wurde erfolgte am 28. Oktober 2021 um 11:38 Uhr eine Beanstandung nach dem Wiener Parkometergesetz.

Am 29. Oktober 2021 um 15:07 Uhr wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug neuerlich beanstandet, weil es offensichtlich nicht aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone entfernt worden war, weil der Meldungsleger im Zuge seiner Überprüfung in seiner Anzeige festgehalten hat, dass die bei der Kontrolle am Vortag hinterlassene Organstrafverfügung mit der Nummer 0006090947742 immer noch hinter dem rechten Scheibenwischer eingeklemmt war.

Nach der Rechtslage vor dem 1. März 2022 war die flächendeckende Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirkes an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 19:00 Uhr eingerichtet. Weil das Abstellen eines Fahrzeuges am selben Standort in einer Kurzparkzone an zwei aufeinander folgenden Tagen nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht als fortgesetztes Delikt bzw. Dauerdelikt anzusehen ist und das Verbleiben eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone als "Abstellen" im Sinne des Wiener Parkometergesetzes gilt, sind zu den beiden Beanstandungszeitpunkten 28. Oktober 2021, 11:38 Uhr, und 29. Oktober 2021, 15:07 Uhr, zwei voneinander unabhängige Taten (Übertretungen der Parkometerabgabeverordnung) geschehen. Für jede dieser Taten ist eine Strafe zu verhängen.

Die am 3. November 2021 getätigte Überweisung des Organstrafverfügungsbetrages von 36,00 Euro bezieht sich auf die Verwaltungsübertretung vom 28. Oktober 2021. Ebendies hat die Buchhaltungsabteilung 32 der Stadt Wien dem Beschwerdeführer am 19. November 2021 mitgeteilt. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass die für die Verwaltungsübertretung am 29. Oktober 2021 verhängte Geldstrafe erledigt sei. Für letztgenannte Übertretung wurde im Übrigen gar keine Organstrafverfügung ausgestellt.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Da 60,00 Euro die Standardstrafhöhe ohne Milderungsgrund sind, wird dieser Milderungsgrund dahingehend berücksichtigt, dass die Geldstrafe auf 48,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden. Auch wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt wird, so ist in dieser Herabsetzung der Strafe im Ergebnis eine teilweise Stattgabe zu erblicken.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

In § 44 VwGVG wird normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn …
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Sohin kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Dies ist hier der Fall.

Zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörde:

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

 

Wien, am 22. März 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Verwaltungsstrafsachen Wien

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006

Verweise:

VwGH 26.01.1996, 95/17/0111
VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160

Stichworte