Parkometerabgabe; Antragstellung auf Verlängerung des Parkpickerls erfolgte nach Tagen nach Ablauf des alten Parkpickerls; teilweise Stattgabe
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500008.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. Dezember 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18. November 2020, Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
Die Geldstrafe von € 36,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 30. September 2020 an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 3. August 2020, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Brehmstraße 17A, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom 17. Oktober 2020) und bestritt die ihr angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, dass sie die Gebühr für das Parkpickerl am 2. August 2020 direkt über die Stadtkasse Wien per Kreditkarte unter Angabe des Kennzeichens einbezahlt und dazu eine Zahlungsbestätigung mit der Referenznummer 109815123 ausgedruckt habe. Ein zwischenzeitlich mit einem Mitarbeiter der "Hotline" der MA 67 geführtes Gespräch habe ergeben, dass sich Beschwerden zu diesem Vorgehen häufen würden, da die für das Parkpickerl zuständige Magistratsabteilung offensichtlich die erfolgte Einzahlung nicht rasch bearbeite und in den IT-Systemen erfasse. Dies sei insofern unverständlich, als sich IT-Systeme in Echtzeit synchronisieren ließen und auf Grund der eindeutigen Identifikation über das Kennzeichen des Fahrzeugs die Verlängerung des Parkpickerls automatisiert in Echtzeit in alle Systeme eingetreten werden müsse. Liege keine entsprechende technische Lösung vor, sei das nicht ihr Verschulden. Wenn sie die jährliche Abgabe für das Parkpickerl direkt am Magistratischen Bezirksamt Wien 11 bezahle, sei die Gültigkeit laut Aussage der MitarbeiterInnen der MA 67 spätestens eine Stunde später in den Systemen auch für diese über den Aufkleber am Fahrzeug abrufbar. Warum eine Einbezahlung in der Stadtkasse Wien unter Angabe des Kennzeichens einen Tag davor nicht fristgerecht sein solle, sei nicht einsichtig. Sie habe den Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe nicht begangen, weshalb die Strafverfügung als nichtig aufzuheben sei.
Dem Einspruch war die Bestätigung über die am 2. August 2020 erfolgte Einzahlung des Parkpickerls beigefügt.
Mit Straferkenntnis vom 18. November 2020 erkannte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung aus, dass für die Bf. durch ihr Einspruchsvorbringen nichts gewonnen werden habe können, da gemäß dem von ihr ins Treffen geführten Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk vom 4. August 2020, GZ. 111 die Parkometerabgabe für die Zeit vom 4. August 2020 bis 31. Juli 2021 entrichtet worden sei. Dieser Bescheid sei somit am Beanstandungstag (3. August 2020) noch nicht gültig gewesen.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gelte erst ab deren Erteilung (und nicht rückwirkend). Die Besorgung eines neuen Parkklebers könne auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen.
Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen gewesen sei, hätte die Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Auf Grund der Aktenlage sei somit festzustellen, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür geboten hätte, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 16. Dezember 2020). Es sei von der Behörde schlichtweg ignoriert worden, dass die zeitgerechte Entrichtung der Parkometerabgabe für ein gesamtes Jahr erfolgt sei. Die von ihr als Beweis eingebrachte Zahlungsbestätigung, ausgestellt von der "Stadtkasse Wien", sei in keinster Weise berücksichtigt worden. Im Straferkenntnis werde ihr im Gegenteil sogar mangelnde Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens und damit einhergehend Fahrlässigkeit vorgeworfen. Ihres Erachtens seien weder die objektiven noch subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Vielmehr resultiere eine mangelhafte Zusammenarbeit zweier unterschiedlicher Behörden in einer Strafe unbescholtener Bürger. Ihr Fall sei kein Einzelfall, was ihr ein Mitarbeiter der MA 67 Hotline telefonisch bestätigt habe. Der ihr zur Last gelegte Tatbestand sei nicht verwirklicht worden. Die Parkometerabgabe sei nachgewiesenermaßen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens zeitgerecht entrichtet und die erfolgte Bezahlung unmittelbar bestätigt worden. Ihres Wissens nach sei der Einzahlungszeitpunkt eines Geldbetrages ausschlaggebend bei der Beurteilung, ob der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale erfülle. Die Bezahlung direkt an der Stadtkasse des MBA Wien 11 und die anschließende Zurkenntnisbringung der erfolgten Bezahlung gegenüber den MitarbeiterInnen, die für die Ausstellung des Parkpickerls zuständig seien, resultiere in einem gültigen, weil überprüfbaren Parkpickerl nach ca. 1 Stunde. In ihrem Fall habe dieser Vorgang nahezu zwei Werktage benötigt! Das sei eine eindeutige ungerechtfertigte Schlechterstellung. Es dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden, wenn Magistratsabteilungen den elektronischen Datenaustausch nicht in Echtzeit bewerkstelligen könnten! Es dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden, wenn MitarbeiterInnen des Magistrats der Stadt Wien nicht zeitnahe elektronisch abrufbare Daten verarbeiten und Bescheide ausstellen könnten! Für die MA 67 wäre es leicht möglich gewesen, die Fakten zu prüfen, zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen. Sie habe die Abgabe weder hinterzogen noch fahrlässig verkürzt. Somit seien weder die subjektiven noch die objektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gegeben.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 7. Jänner 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug war am 3. August 2020 in der zur Bean-standungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Brehmstraße 17A, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 15:02 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.
Die Lenkereigenschaft der Bf. und die Abstellung an der angeführten Örtlichkeit blieben unbestritten.
Der Bf. wurde vom Magistratischen Bezirksamt für den 11. Bezirk mit Bescheid vom 30. August 2019, GZ. 222 gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960 für das in Rede stehende Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 11. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in der Zeit vom 30. August 2019 bis 31. Juli 2020 erteilt.
Mit Bescheid vom 4. August 2020, GZ. 111 erteilte das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk eine weitere Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 11. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in der Zeit vom 4. August 2020 bis 31. Juli 2021.
Am Beanstandungstag war somit die bescheidmäßig erteilte (alte) Ausnahmebewilligung bereits abgelaufen und die neue Ausnahmebewilligung noch nicht gültig.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet:
Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Be-wohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
Gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 idF ab 14.01.2017 kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
§ 4 Pauschalierungsverordnung normiert:
(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Ein-zahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Ver-fügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Daten-trägers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahme-bewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.
§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung lautet:
Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFIDChip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenent-richtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tages-pauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel. Der Datenträger ist bei Kraftfahr-zeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist dieser an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und die Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa sind gemäß Abs. 3 zu verwenden. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.
Das elektronische Parkpickerl ist Hilfsmittel zur Kontrolle der erteilten Ausnahmebewilligung. Für das Parkpickerl ist das Magistratische Bezirksamt zuständig, wo der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Das Parkpickerl kann grundsätzlich persönlich im zuständigen Magistratischen Bezirksamt als auch online über die Website der Stadt Wien beantragt werden.
Die antragstellende Person erhält auf Grund ihres Antrages nach Überprüfung der Voraussetzungen die Ausnahmebewilligung von der in einem bestimmten Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das beantragte Fahrzeug.
Auf der Internetseite https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller beachten möge, dass bei einer Beantragung über das Online-Formular bzw. bei Einzahlung der Zahlungsanweisung bis zur Zustellung des Parkpickerls zirka eine Woche vergehen kann (Antragsprüfung, Dauer der Geldüberweisung, Kontrolle des Zahlungseingangs, Ausstellung des Bescheids und Zustellung im Postweg). Nach Prüfung der Voraussetzungen erhalte der Antragsteller mit einem Bescheid sein elektronisches Parkpickerl.
In der Regel erhalten Personen, die bereits über ein Parkpickerl verfügen und bei denen der Hauptwohnsitz und das Fahrzeugkennzeichen gleich geblieben sind, von der Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zugeschickt (Anm.: eine Zahlungs-anweisung für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre). Dadurch kann bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl ganz einfach verlängert werden.
Auszug der genannten Homepage https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html :
"Tipp:
Wenn Sie schon ein Parkpickerl haben und Ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleich geblieben sind, schickt Ihnen die Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zu. Das Auto muss außerdem auf Sie und ihren Hauptwohnsitz zugelassen sein (ausgenommen Firmenfahrzeuge). Eine Zahlungsanweisung ist für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre. Sie können für ein Jahr oder für zwei Jahre einzahlen und so ganz einfach Ihr Parkpickerl verlängern.
Wichtig:
Es kann passieren, dass Sie keine Zahlungsanweisung zugeschickt bekommen. Verlassen Sie sich nicht darauf! Wenn Sie keine Zahlungsanweisung bekommen haben, müssen Sie einen Antrag für ein neues Parkpickerl stellen. Machen Sie das spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit Ihres alten Parkpickerls endet."
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend.
Fest steht, dass das "alte" Parkpickerl bis 31. Juli 2020 gültig war. Weiters steht fest, dass die Bf. am 2. August 2020 (13:16 Uhr) für die Verlängerung des Parkpickerls einen Betrag von € 135,00 (Pauschalgebühr Bewohner Parkpickerl, Zahlungsreferenz 109815123) entrichtet hat. Die Freischaltung des "neuen" Parkpickerls erfolgte nach entsprechender Überprüfung am 4. August 2020. Es lag somit für den Beanstandungstag (3. August 2020) noch keine gültige Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 11. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Fahrzeug vor.
Somit hätte die Bf. die Parkometerabgabe am Beanstandungstag in Form eines Papierparkscheines oder eines elektronischen Parkscheines entrichten müssen, was sie unstrittig nicht getan hat.
Die Bf. hat daher die objektive Tatseite der ihr von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde vor, dass es nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden könne, wenn Magistratsabteilungen den elektronischen Datenaustausch nicht in Echtzeit bewerk-stelligen könnten und nicht zeitnahe elektronisch abrufbare Daten verarbeiten und Bescheide ausstellen könnten.
Die Bf. hat kein Vorbringen erstattet, wonach sie den Zahlschein für die Verlängerung des Parkpickerls bzw. ein Erinnerungsschreiben des Magistratischen Bezirksamtes nicht erhalten hat.
Ihr Vorbringen, dass die Magistratsabteilungen den elektronischen Datenaustausch nicht in Echtzeit bewerkstelligen könnten und nicht zeitnahe elektronisch abrufbare Daten verarbeiten und Bescheide ausstellen könnten, kann nicht schuldbefreiend wirken, da Anträge bei einer Behörde fristgerecht zu stellen sind und mit einer Bearbeitungsdauer (Antragsprüfung etc.) zu rechnen ist. Dies gilt auch für Anträge auf Verlängerung des Parkpickerls.
Die Bf. muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ein zumindest leicht fahrlässiges Verhalten gesetzt hat, indem sie nicht rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung der Ausnahmebewilligung gestellt hat.
Dass der Bf. ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der Bf.
Somit waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die ver-hängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das an der Erleichterung des inner-städtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes be-stehende öffentliche Interesse, weil die Verpflichtungen der Fahrzeuglenker nach der Pauschalierungsverordnung mit der Parkraumrationierung im Zusammenhang stehenden Kontrollzwecken dienen, die zur Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung unerlässlich sind.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt.
Im Hinblick darauf, dass die Bf. (fahrlässig) den Antrag auf Verlängerung am zweiten Tag nach Ablauf des alten Parkpickerls gestellt hat - erachtet das Bundesfinanzgericht eine Strafe von € 36,00 als schuld- und tatangemessen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die bereits berücksichtigten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden wird entsprechend angepasst und auf 8 Stunden herabgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 16. Februar 2021
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
