Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Zugrundelegung des mit der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 auf 5.000 Euro pro Baum erhöhten Einheitssatzes
Rechtssatz
Eine Bemessung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Anwendung der vor der Novelle LGBl. 19/2024 gegolten habenden Rechtslage, weil die Stellung des Antrages auf Baumentfernung vor der zeitlichen Existenz des mit LGBl. 19/2024 kundgemachten Landesgesetzes erfolgt sei, ist schon deshalb nicht möglich, weil aus § 19 Abs. 4 des novellierten Wiener Baumschutzgesetzes iVm den Gesetzesmaterialien der Wille des Landesgesetzgebers hervorgeht, dass auf alle offenen Verfahren die neue Rechtslage mit dem auf 5.000 Euro erhöhten Einheitssatz pro Baum anzuwenden ist.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Dokumentnummer
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