BFG RV/7400106/2015

BFGRV/7400106/20151.4.2016

Haftung für Gebrauchsabgabe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400106.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 9. Februar 2015, betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 3. Februar 2015 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer (Bf) gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 iVm §§ 3 und 7 BAO, und § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz 1966,  als Geschäftsführer bzw. Liquidator der J-GmbH in Liqu. für den entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe im  Betrag von insgesamt € 5.983,26 zur Haftung heran.

Der Haftungsbetrag gliedert sich wie folgt:

Rückstand

Zeitraum

Betrag in Euro

Gebrauchsabgabe

4/2014

5.743,20

Säumniszuschlag

4/2014

114,86

Gerichtskosten

4/2014

125,20

Zur Begründung wird wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz haften die im § 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Der Abgabenrückstand kann bei der Primärschuldnerin, der J-GmbH in Liqu., nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden, nachdem mit Beschluss des Gs vom Da1 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Herr MJ war im Firmenbuch als Geschäftsführer und seit 25. Juni 2014 bis zur Konkurseröffnung als Liquidator der J-GmbH in Liqu. eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter.

Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen hat, für die termingemäße Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es ist daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft­ und Zahlungspflicht gegeben.

Die Abgabepflichtige schuldet den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenanspruch resultiert aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes durch die Errichtung einer Baustellenfläche in der Zeit von  20. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 (Bescheid der MA 46 vom 17. Februar 2014 zur Zahl Z1 )“.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 19. Februar 2015 beantragte der Bf einen Zahlungsaufschub bis zum Abschluss des Konkursverfahrens der J-GmbH , sowie Berichtigung des Forderungsbetrags nach der Quotenregelung.

Das laufende Konkursverfahren der J-GmbH in Liqu. sei noch nicht abgeschlossen und die aus der Konkursmasse resultierende Zahlung sei daher in der Forderung nicht berücksichtigt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ergänzend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

„Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass Herr MJ im Firmenbuch als Geschäftsführer und seit 25. Juni 2014 bis zur Konkurseröffnung als Liquidator der J-GmbH in Liqu. eingetragen war und somit zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört, steht fest.

Ebenso steht fest, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Gs vom Da1 der Konkurs eröffnet wurde und das Unternehmen mit Beschluss vom Da2 geschlossen  wurde. Daraus folgt, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei dieser Gesellschaft nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich sind (vgl. VwGH vom 30. April 2003, ZI. 2001/16/0252, oder vom 31. März 2004, ZI. 2003/13/0153).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde sollte mit der Haftungsinanspruchnahme bis zum Abschluss des Konkursverfahrens abwarten und ihn unter Berücksichtigung der Quote nur für einen allfälligen Differenzbetrag zur Haftung heranziehen, ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Haftungsbestimmungen eine erweiterte Ausfallshaftung normieren. Die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein, wobei die Einbringung nach Konkurseröffnung ausdrücklich als Beispielsfall erschwerter Einbringung angeführt ist. Das Ergebnis eines Konkursverfahrens muss keineswegs abgewartet werden (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 7 der Wiener Abgabenordnung - WAO: VwGH vom 19. Jänner 2005, ZI. 2001/13/0168)“.

Mit Eingabe vom 28. August 2015 beantragte der Bf, seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht als Berufungsinstanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf war ab Da3 Geschäftsführer und seit 25. Juni 2014 bis zur Konkurseröffnung Liquidator der J-GmbH. Über das Vermögen der J-GmbH wurde mit Beschluss des Gs vom Da1 der Konkurs eröffnet. Laut Kontoauszug vom 15. Jänner 2015 haftet am Konto der J-GmbH der Betrag von € 5.983,26 aus.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt (insbesondere Firmenbuchauszug, Kontoauszug und Insolvenzdateiausdruck) und wird vom Bf auch nicht bestritten.

Gemäß § 9 Abs. 5 Wr. Gebrauchsabgabegesetz 1966 haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß .

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Bestritten wurde der gegenständliche Haftungsbescheid lediglich aus dem Grund, dass das laufende Konkursverfahren der J-GmbH in Liqu. noch nicht abgeschlossen sei und die aus der Konkursmasse resultierende Zahlung daher in der Forderung nicht berücksichtigt sei.

Dem wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung entgegnet, dass die entsprechenden Haftungsbestimmung eine erweiterte Ausfallshaftung normiere. Die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein, wobei die Einbringung nach Konkurseröffnung ausdrücklich als Beispielsfall erschwerter Einbringung angeführt ist. Das Ergebnis eines Konkursverfahrens muss keineswegs abgewartet werden (vgl. VwGH 19.1.2005, Zl. 2001/13/0168)

Allenfalls aus der Konkursmasse resultierende Zahlungen finden ohnehin insofern Berücksichtigung, als sie aufgrund der Akzessorietät der Haftung die Haftungsschuld vermindern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

Wien, am 1. April 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Landesabgaben Wien

betroffene Normen:

§ 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966

Stichworte