BFG RV/7400024/2017

BFGRV/7400024/201726.6.2017

Haftung einer proforma Geschäftsführerin für Kommunalabgabe und Dienstgeberbeitrag

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400024.2017

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0154. Zurückweisung mit Beschluss vom 21.11.2017.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Walfischgasse 11/10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 14.01.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen DII vom 11.12.2015, MA 6/ARL-742944/16i betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die XY Versicherungsbroker GmbH zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aus dem Firmenbuch ergeben sich folgende für den Sachverhalt wesentliche Eintragungen:

Die XY Versicherungsbroker GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.9.2013 gegründet.

Gesellschafter waren:

die Bf.,

PW (Eintragung der Löschung der Funktion am 11.9.2014) und

CH (Eintragung der Löschung der Funktion am 16.4.2015)

Mit Beschluss des Handelsgereichtes Wien vom zz wurde der Konkurs eröffnet.

Die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, war seit 31.10.2013 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Die Eintragung der Löschung dieser Funktion erfolgte am 16.4.2015.

Weitere Geschäftsführer waren:

PW seit 31.10.2013 (Eintragung der Löschung der Funktion am 26.11.2013)

MZ seit 20.11.2013 (Eintragung der Löschung der Funktion am 14.3.2014)

HH seit 17.7.2014 (Eintragung der Löschung der Funktion am 22.11.2014)

und

WK seit 10.11.2014 (bis Konkurseröffnung)

Die GmbH wurde einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben gem. § § 14 Abs.1 Kommunalsteuergesetz 1993 unterzogen, die zu einem aushaftenden Betrag an Kommunalabgabe und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner bis April 2015 i.H. von € 2.399,71 führte.

Mit Bescheid vom 11.12.2015 wurde diese Abgaben i.H. von € 2.269,95 (reduziert infolge zwischenzeitlicher Zahlungen von dritter Seite)der Bf. gem. § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 und § 6a Dienstgeberabgabegesetz für Wien Nr. 17/1070 im Haftungsweg vorgeschrieben. Zur Begründung wurde auf die Geschäftsführerpflichten gem. § 80 Abs. 1 BAO sowie darauf verwiesen, dass durch die Konkurseröffnung die Einbringlichkeit erschwert und damit die Voraussetzung für die Haftung gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid wurde per Fax vom 14.1.2016 Beschwerde erhoben und folgendes vorgebracht:

Bis August 2014 habe sich die Bf. überhaupt nicht in Österreich aufgehalten.

Die Geschäftsführung der XY sei tatsächlich von FT, dem Ehemann der Bf., ausgeübt worden, der auch An-und Abmeldungen von Dienstnehmern der GmbH durchführte. Die Bf. sei zu keinem Zeitpunkt in die Geschäftstätigkeit eingebunden gewesen, sie sei ausschließlich proforma Geschäftsführerin gewesen. Im Übrigen sei die Bf. niemals alleinige Geschäftsführerin gewesen, sondern waren immer andere Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, die nach Absprache mit dem De facto Geschäftsführer allenfalls in die Finanzgebarung einbezogen worden seien.

Die der deutschen Sprache nach wie vor nicht mächtige Bf. habe für die GmbH nie rechtsgeschäftliche Handlungen gesetzt, sodass sie auch nicht für einen allfälligen Rückstand der GmbH an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe verantwortlich sei und für eine Haftung herangezogen werden könne. 

Die Bf. wurde mit Vorhalt der MA 6 vom 9.6.2016 ersucht Unterlagen, woraus eine Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführer ersichtlich sei vorzulegen. Diese Vorlage erfolgte nicht.

Daraufhin erging am 3.8.2016 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf. als Geschäftsführerin gem. § 80 Abs.1 BAO die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen trifft. Sie hätte daher nachzu weisen, dass sie an der Erfüllung dieser Verpflichtung kein Verschulden trifft.

Die Bf. bringe vor, dass sie ausschließlich proforma Geschäftsführerin gewesen sei, ihr Mann hingegen der Defacto Geschäftsführer. Durch die Bestellung zur Geschäftsführerin nach § 18 GmbH-Gesetz habe sie jedoch alle, auch die abgabenrechtlichen, damit verbundenen Verpflichtungen übernommen. Die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit "auf dem Papier" ohne zur tatsächlichen Geschäftsführung  in der Lage zu sein, ändere nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 19.3.2015, 2013/16/0166) nicht an der Haftung aus diesen Verpflichtungen. Eine allfällige Geschäftsverteilung sei trotz des Vorbringens, sie sei nie alleinige Gesellschafterin gewesen, im Firmenbuch seien noch andere Geschäftsführer eingetragen gewesen und Defacto Geschäftsführer sei FT gewesen, nicht nachgewiesen worden.

Dagegen richtet sich der nicht näher begründete Vorlageantrag vom 13.9.2016. 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf. war im entscheidungsrelevanten Zeitraum als Geschäftsführerin der Fa. XY GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Ebenfalls od. zumindest über einen gewissen Zeitraum waren auch

MZ

HH

und

WK

eingetragen.

Die Bf. war nur proforma Geschäftsführerin.

Auch die anderen eingetragenen Geschäftsführer wurden intern allenfalls in die Finanzgebarung miteinbezogen.

Sämtliche Geschäfte der GmbH wurden von FT abgewickelt.

Dieser Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen:

Dass die Bf.niemals alleinige Geschäftsführerin war, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Mehrere Geschäftsführer können grundsätzlich eine Aufgabenteilung vereinbaren. Nach dem Beschwerdevorbringen war FT "Defacto Geschäftsführer", alle anderen mit Ausnahme der Bf,.allenfalls in die Finanzgebarung miteinbezogen".  Daraus kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes, im Gegensatz zur MA 6, nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Aufgabenteilung vereinbart war, sondern dass auch alle anderen  Geschäftsführer proforma  Geschäftsführer waren. Jede weitere Sachverhaltsermittlung, ob eine solche Aufgabenteilung vorlag, erübrigt sich daher.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine Bschwerdevorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes (vgl. z.B. VwGH vom 10.3.1994, 92/15/0164). Tritt der Abgabepflichtige den in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, kann die Behörde diese als richtig annehmen( VwGH vom 19.9.1995; 91/14/0208). 

Den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2016 ist die Bf. bis dato, auch nicht im Vorlageantrag, entgegengetreten.

Im Erkenntnis vom 19.3.2015, 2013/16/0166 führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung bezüglich der Haftung eines "Proforma Geschäftsführers" folgendes aus:

 

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2005, 2001/13/0190, und vom 27. Februar 2008, 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, vom 29. März 2007, 2005/15/0081, und vom 28. November 2007, 2007/15/0164). Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2002, 96/14/0076, und vom 13. April 2005, 2001/13/0190; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/14/0044, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es offensichtlich, dass die Geschäftsführerin sich mit ihrem Vorbringen, sie sei lediglich auf dem "Papier" als Geschäftsführerin "vorhanden" gewesen, habe ihrem "Ex-Gatten" damals blind vertraut und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen "jemals zu Gesicht bekommen" (die Geschäftsräumlichkeiten auch niemals betreten), nicht von der Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO befreien konnte.

 

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO4, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Die Tatsache, dass die Bf. "nur" proforma Geschäftsführerin war, ist daher im Gegensatz zu der von ihr vertretenen Auffassung, kein Schuldausschließungsgrund, sondern begründet die schuldhafte Pflichtverletzung, die ihre Inanspruchnahme zur Haftung rechtfertigt.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. 

Es wurden keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen würden.

Im Vorlagebericht wird darauf hingewiesen, dass auch die anderen (beiden) Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie bereits in den Entscheidungsründen dargestellt, entspricht die Heranziehung der Bf. den gesetzlichen Vorschriften und deren Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte, nicht vorliegt.

 

 

Wien, am 26. Juni 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Landesabgaben Wien

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Proforma Geschäftsführer, Haftung

Verweise:

VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166
VwGH 10.03.1994, 92/15/0164

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