Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz: Bindung an die rechtskräftige Feststellung des Ausmaßes der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung
Rechtssatz
Der Abgabenanspruch ist mit der Entfernung der Bäume abstrakt entstanden (§ 14 Abs 1 Wiener Baumschutzgesetz). § 9 Abs 4 Wiener Baumschutzgesetz regelt hingegen bloß die Festsetzung der Ausgleichsabgabe. Der Grundlagenbescheid, der über die nicht erfüllbare Ersatzpflanzung in geänderter Höhe abspricht, hat nur eine Bedeutung für die konkrete Abgabenfestsetzung bzw. in weiterer Folge für die Entrichtung der Abgabe, aber nicht für die Entstehung des abstrakten Abgabenanspruches.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen: | § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974 |
Verweise: | |
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