Amt für Betrugsbekämpfung hat im Finanzstrafverfahren einen Bescheid ohne Anführung der Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ erlassen: damit ist der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und war daher aufzuheben
Rechtssatz
Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung ohne Anführung der Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“, wird diese Entscheidung „nur“ vom Amt für Betrugsbekämpfung, somit von einer unzuständigen Behörde erlassen, da § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG die Tätigkeit "als Finanzstrafbehörde" definiert.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Dokumentnummer
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