BFG RV/7300005/2022

BFGRV/7300005/202224.2.2022

Zurückweisung einer nicht angemeldeten Beschwerde

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300005.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7.12.2021 gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 24.11.2021, GZ.: ***1***, mit welchem die Beschwerde vom 8.11.2021 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.10.2021, ***2***, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Organ des ***FA*** vom 4. Oktober 2021, Geschäftszahl ***2***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge Bf. genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2011 - 2016 in Höhe von insgesamt € 41.043,00 für schuldig erkannt und über ihn deswegen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinstrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt.

Nach der Aktenlage war der Bf. bei der Verkündung des Erkenntnisses des Spruchsenates und der Rechtsmittelbelehrung persönlich anwesend. Nach dem Vorlagebericht des Amtsbeauftragten hat der Vorsitzende des Spruchsenats den Bf. darüber informiert, dass er das Erkenntnis entweder akzeptieren und somit einen Rechtsmittelverzicht abgeben könne, sofort Beschwerde anmelden, oder eine Woche Bedenkzeit beantragen könne. Da sich der Bf. dazu nicht weiter äußerte, wurde ihm eine Woche Bedenkzeit zugesprochen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat). Vom Vorsitzenden des Spruchsenates wurde der Bf. laut Bericht des Amtsbeauftragten darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde gegen das Erkenntnis nur nach vorheriger Anmeldung möglich ist und diese Anmeldung innerhalb einer Woche gestellt werden muss, andernfalls würde das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Am 8. November 2021 langte ein Schreiben des Bf. bei der Finanzstrafbehörde ein, welches als Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 04.10.2021 gewertet wurde. In dieser Beschwerde führt der Bf. - soweit für das gegenständliche Verfahren betreffend Zurückweisung der Beschwerde relevant - aus, am 4. Oktober 2021 eine Verhandlung gehabt zu haben, sich jedoch an nichts mehr erinnern zu können. Ihm sei es gesundheitlich sehr schlecht gegangen und er habe nur den Verhandlungssaal verlassen wollen. Der Bf. glaube, der Vorsitzende des Spruchsenates habe ihm gesagt, dass das Urteil nicht rechtsgültig (gemeint wohl rechtskräftig) sei. Der Bf. ersuche um nochmalige Vorsprache.

Eine Anmeldung des Rechtsmittels im Sinne des § 150 Abs. 4 FinStrG ist nicht erfolgt.

Laut Bericht des Amtsbeauftragten beantragte der Bf. am 16.11.2021 Akteneinsicht und es wurde ihm vom Amtsbeauftragten mitgeteilt, dass das Verfahren bereits abgeschlossen und rechtskräftig sei, da keine Beschwerde angemeldet worden sei.

Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 24.11.2021, GZ.: ***1***, wurde die Beschwerde des Bf. vom 8.11.2021 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.10.2021 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG muss eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis innerhalb einer Woche ab Verkündung bei der Behörde, die das Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet werden. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen.

Das Erkenntnis, gegen das sich Ihre Beschwerde richtet, wurde im Zuge der Verhandlung vom 04.10.2021 mündlich verkündet. Durch den Vorsitzenden des Spruchsenates erfolgte eine entsprechende Rechtsbelehrung. Daraufhin haben Sie keine Erklärung abgegeben. Da Sie innerhalb der oben erwähnten 7 Tages Frist kein Rechtsmittel angemeldet haben, ist Ihre Beschwerde hiermit zurückzuweisen."

Am 26.11.2021 erhob der Bf. eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.10.2021 und brachte vor, er könne erst Beschwerde anmelden, wenn er das Erkenntnis erhalten habe. Weiters führt er neuerlich - wie schon in dem als Beschwerde gewerteten Schreiben vom 8.11.2021 - aus, dass es ihm bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 4.10.2021 gesundheitlich schlecht gegangen sei und er sich an nichts mehr erinnern könne.

Am 7.12.2021 langte bei der Finanzstrafbehörde die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.11.2021 ein. Auch hier führte der Bf. begründend aus, dass er erst Beschwerde anmelden könne, wenn er das Urteil erhalten habe. Zudem führte er diverse Zahlungen an das Finanzamt an und kündigte die Vorlage eines Arztbefundes an.

Am 09.12.2021 langte der in Aussicht gestellte Arztbefund bzw. eine "Ambulanzkartei" inklusive Laborbefund ein, welche allerdings keinen Hinweis auf eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit beinhalten.

Mit Eingabe vom 15.12.2021 langte erneut ein Schriftstück ein, in welchem der Bestrafte um Reduzierung der Strafe bittet. Als Begründung führt er an, dass er bereits € 80.000,00 an das Finanzamt überwiesen hätte. Außerdem verwies der Bf. neuerlich auf die bereits mehrfach getätigte Aussage, dass er erst Beschwerde anmelden könne, wenn er das Urteil bekommen habe.

Am 30.12.2021 langte ein Kurzbrief der urologischen Ambulanz ein, in welchem der behandelnde Arzt dem Bf. bescheinigt, dass im Zuge einer Routinekontrolle am 07.10.2021 deutlich erhöhte Entzündungswerte festgestellt wurden. Es sei möglich, dass im Zeitraum 05.10.2021 bis 12.10.2021 der allgemeine sowie geistige Zustand des Patienten beeinträchtigt gewesen sein könne.

In einem persönlich beim Bundesfinanzgericht am 18.02.2022 führte der Bf. ergänzend im Wesentlichen aus, seine Beschwerde sei begründet und nicht abzuweisen. Ein Finanzamtsguthaben sei überwiesen (ca. € 5.000,00). Das Amt für Betrugsbekämpfung wisse nichts davon. Der Amtsbeauftragte sei nicht zu erreichen. Das Finanzamt habe die Überweisung bestätigt.

Er habe sein Grundstück nie vermietet oder verpachtet. Alle wollten kaufen (daher Überlassungsvertrag). Verträge seien verbindlich.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 4.10.2021 persönlich anwesend war und das Erkenntnis in seiner Anwesenheit mündlich durch den Vorsitzenden des Spruchsenates verkündet wurde. Unstrittig ist weiters, dass der Bf. nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Erkenntnisses eine Beschwerde angemeldet hat. Er selbst hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, entgegen der Bestimmung des § 150 Abs. 4 FinStrG, mehrmals ausgeführt, dass er eine Beschwerde erst nach Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates anmelden könne.

Nach der Aktenlage (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 4.10.2021 und auch nach der Stellungnahme des Amtsbeauftragten) - wenn auch für die gegenständliche Sache nicht entscheidungsrelevant - wurde dem Bf. im Anschluss an die mündliche Verkündung des zugrundeliegenden Erkenntnisses des Spruchsenates eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, auch dahingehend, dass eine Beschwerde binnen Wochenfrist anzumelden ist. Aus der Niederschrift vom 4.10.2021 über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist ersichtlich, dass sich der Bf. nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses eine Woche Bedenkzeit genommen hat, also genau die Frist gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG für die Anmeldung einer Beschwerde.

Die erste Reaktion des Bf. gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.10.2021 war das außerhalb der Wochenfrist bei der Finanzstrafbehörde eingelangte Schreiben vom 8. November 2021, welches einen Anfechtungswillen insoweit erkennen ließ, dass der Bf. mangelndes Parteiengehör im abgeschlossenen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren geltend machte und deswegen auch zu Recht als Beschwerde des unvertretenen Bf. gewertet wurde.

Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG ist im Fall eines mündlich verkündeten Erkenntnisses die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine - wie hier - nicht angemeldete Beschwerde hingegen ist laut dieser Gesetzesbestimmung zurückzuweisen, es sei denn, sie wäre von einer grundsätzlich beschwerdeberechtigten Person eingebracht worden, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten gewesen wäre (was nicht zutrifft, weil der Beschuldigte laut Aktenlage bei der mündlichen Verhandlung eben anwesend gewesen ist). Nach ihrem klaren Wortlaut stellt die Bestimmung § 150 Abs. 4 FinStrG verschuldensunabhängig ausschließlich darauf ab, ob eine Beschwerde angemeldet wurde oder nicht. Die Gründe für eine unterbliebene rechtzeitige Beschwerdeanmeldung, die zwingend zur Zurückweisung einer später eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis führt, sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Sämtliche Ausführungen des Bf. dahingehend, dass er sein Grundstück nie vermietet habe, sondern Kaufverträge (Überlassungsverträge) abgeschlossen worden seien und auch dahingehend, welche Zahlungen er an das Finanzamt geleistet habe, betreffen nicht den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 24.11.2021, GZ.: ***1***, und können daher der Beschwerde gegen diesen nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird mitgeteilt, dass das Vorbringen, der Bf. habe aus gesundheitlichen Gründen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht folgen und auch eine Anmeldung der Beschwerde binnen Wochenfrist nicht durchführen können, im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor der Versäumung der Beschwerdeanmeldefrist am 11. Oktober 2021 hätte geltend gemacht werden können. Eine derartige Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdeanmeldung im Sinne des § 167 Abs. 1 FinStrG ist nicht mehr möglich, weil die einmonatige Frist des § 167 Abs. 2 FinStrG nach Wegfall des Hindernisses (der diesbezüglich möglicherweise fehlenden Rechtskenntnis von erforderlichen Anmeldung einer Beschwerde bzw. mögliche Hinderung aus gesundheitlichen Gründen) schon abgelaufen ist. Spätestens mit Zustellung des hier gegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom 24.11.2021, GZ.: ***1***, wurde der Bf. von der unterlassenen Anmeldung der gegenständlichen Beschwerde informiert und es standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine gesundheitlichen Gründe entgegen (Wegfall des Hindernisses), rechtzeitig einen eventuellen Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich klar aus der Bestimmung des § 150 Abs. 4 FinStrG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

 

Wien, am 24. Februar 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

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