BFG RV/7200090/2021

BFGRV/7200090/20219.11.2021

Nacherhebung der Zollschuld gem. Art. 105 Abs. 4 UZK wegen falscher Angabe des Zollwertes

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200090.2021

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 14. Mai 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. Mai 2021, Zl. ***1***, betreffend Nachforderung von Eingangsabgaben gem. Art. 105 Abs. 4 UZK zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Zollanmeldung CRN ***2*** vom 08.10.2020 beantragte die ***NN*** GmbH als Anmelderin und indirekte Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn ***Bf.***, die Überführung einer aus der Türkei stammenden Armbanduhr in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

In dieser Zollanmeldung ist der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag der Uhr mit € 600,00 angegeben.

Das Zollamt Österreich nahm diese Zollanmeldung am 09.10.2020 an. Am gleichen Tag erfolgte die Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr.

Im Zuge von späteren Ermittlungen des Zollamtes kam hervor, dass der Bf. als Käufer dieser Ware dafür einen Kaufpreis von € 1.314,40 entrichtet hat.

Auf Grund dieser Feststellungen erging seitens des Zollamtes am 05.05.2021 unter der Zl. ***1***, der nunmehr angefochtene Nachforderungsbescheid.

Das Zollamt stellte darin fest, für diese Ware sei gem. Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Zollschuld in der Höhe von € 263,84 entstanden. Tatsächlich buchmäßig erfasst worden sei allerdings nur ein Betrag in der Höhe von € 130,96, also ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag.

Der Differenzbetrag von € 132,88 (Einfuhrumsatzsteuer) werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gem. Art. 105 Absatz 4 UZK nachzuerheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende undatierte Beschwerde, beim Zollamt eingelangt am 17.05.2021.

Der Bf. meint, die Nachforderung sei zu Unrecht erfolgt, zumal die Uhr tatsächlich wertlos gewesen sei und er diese aus diesem Grund in die Türkei retourniert habe.

Er habe auch den ursprünglich bezahlten Kaufpreis in der Höhe von € 1.314,40 zur Gänze rückerstattet bekommen.

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2021, Zl. ***3***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 4.10.2021 den Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. erwarb über das Online Auktionshaus ***XX*** eine gebrauchte Vintage Armbanduhr einer renommierten Marke, die laut der vom Bf. vorgelegten Abbildung einen sehr hochpreisigen Eindruck erweckt und bezahlte dafür € 1.314,40 mittels Banküberweisung. Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Übernahme der aus der Türkei gelieferten Ware stellte der Bf. laut seinen Angaben fest, dass die Uhr aus folgenden Gründen nicht dem Angebot entsprach:

• das Uhrglas fiel heraus

• die Zeiger liefen nicht an

• beim Ziffernblatt kamen 200 kleine Bläschen und Beschädigungen zum Vorschein

Er habe daraufhin das Auktionshaus kontaktiert und vereinbart, die Uhr an den in der Türkei ansässigen Anbieter zu retournieren.

Das Auktionshaus teilte dem Bf. mit Mail vom 25.11.2020 mit:

"Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir den Kauf dieses Objektes annulliert haben. Ihre Zahlung wird innerhalb der nächsten 10 Werktage zurückgebucht".

Der Bf. legte die Ablichtung eines Kontoauszugs vor, dem eine Gutschrift in der Höhe von € 1.314,40 per 26.11.2020 zu entnehmen ist. Im Text der betreffenden Buchungszeile findet sich ein Hinweis auf das o.a. Auktionshaus.

Mit Bescheid vom 16.03.2021, Zl. ***4***, wies das Zollamt Österreich den Antrag des Bf. auf Erstattung der auf Grund der Zollanmeldung vom 09.10.2020 unter MRN ***2*** buchmäßig erfassten Eingangsabgaben gemäß Art. 120 UZK in Verbindung mit Art. 118 UZK, Art. 180 UZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG mangels Vorlage eines geeigneten Ausfuhrnachweises ab. Die Ausfuhr der Uhr sei im Rahmen des vereinfachten Postausfuhrverfahrens und nicht unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Art. 70, 77, 105 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013 (Unionszollkodex - UZK) lauten:

Artikel 70 Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts

(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

(3) Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die

i) durch das Gesetz oder von den Behörden in der Union auferlegt oder verlangt werden, oder

ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder

iii) sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken,

b) der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann,

c) dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich,

d) der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.

Artikel 77 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in eines der folgenden Zollverfahren:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung,

b) vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 105 Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung

(1) Entsteht eine Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung von Waren zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch eine andere Handlung mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so nehmen die Zollbehörden die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren vor.

Jedoch kann der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.

(2) Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.

Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.

(4) Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 3 auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.

(5) Die Fristen der Absätze 1, 2 und 3 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.

(6) Die buchmäßige Erfassung kann in dem Fall nach Artikel 102 Absatz 3 Unterabsatz 2 so lange aufgeschoben werden, bis die Mitteilung der Zollschuld eine strafrechtliche Ermittlung nicht mehr beeinträchtigt.

Artikel 118 Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen

(1) Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.

Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.

(2) Die Erstattung oder der Erlass wird ungeachtet des Ansatzes 3 gewährt, sofern die Waren nicht verwendet oder gebraucht wurden - es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen - und sofern sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

(3) Die Erstattung oder der Erlass werden nicht gewährt, falls:

a) die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte,

b) die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen - insbesondere der preislichen Bedingungen - des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist, oder

c) die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.

(4) Anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union bewilligen die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung (auch zur Zerstörung), den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.

Artikel 132 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in der damals gültigen Fassung (UZK-DVO) bestimmt:

Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;

b) der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder

i) eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;

ii) einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen.

Erwägungen:

Zu den Folgen einer Rückabwicklung des Kaufgeschäfts auf Grund von Sachmängel:

Einleitend ist festzuhalten, dass im Zollrecht streng zu unterscheiden ist zwischen einerseits einer Rückabwicklung eines Kaufgeschäftes und andererseits einer Preisanpassung für schadhafte Waren.

Wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren und wenn es aus diesen Gründen zu einer Rückabwicklung des Kaufgeschäftes kommt, ist eine Erstattung der Eingangsabgaben nach den Bestimmungen des Art. 118 UZK und den dort festgelegten Voraussetzungen möglich.

Wird hingegen auf Grund eines Sachmangels eine Kaufpreisminderung vereinbart, kann dies zu einer Minderung des Zollwerts führen, sodass insoweit festgesetzter Zoll nicht geschuldet ist (EuGH 12.06.1986, Rs 183/85). Entsprechende Einwände können im Wege eines Erstattungsverfahrens gem. Art. 116ff UZK, im Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid oder (wie hier) im Rechtsmittelverfahren gegen den Nachforderungsbescheid geltend gemacht werden.

Nach den (beweislos vorgetragenen) Behauptungen des Bf. war die verfahrensgegenständliche Armbanduhr ein "Totalschaden" bzw. ein "Wrack", also mit Sachmängel behaftet.

Sachmängel können unter den in Art. 132 UZK-DVO genannten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Zollwerts gem. Art. 70 Abs. 1 UZK Berücksichtigung finden.

Dazu wird festgestellt:

Mangelhaft ist eine Ware dann, wenn sie eine für den Käufer nachteilige Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit aufweist (siehe Rinnert in Witte, Zollkodex der Union, 7. Auflage, Art. 70, Rz. 100).

Zentrales Merkmal ist gem. Art. 132 UZK-DVO, dass der Verkäufer eine Anpassung des Kaufpreises zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen hat. Diese Anpassung hat in Erfüllung einer vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder in Erfüllung einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu erfolgen und betrifft die in Art. 131 Abs. 2 UZK-DVO angesprochenen Beschädigungen, die ebenfalls bereits bei Annahme der Zollanmeldung vorliegen müssen (siehe Wäger in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 70, Rz. 59ff).

Das Ausmaß einer Preisminderung aufgrund eines Sachmangels wird sich in der Praxis u.a. auch an der Höhe der allfälligen Reparaturkosten orientieren, die aufzuwenden sind, um die (Wieder-) Herstellung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu erreichen.

Tatbestandsmerkmal für eine Minderung des Zollwerts gem. Art. 132 UZK-DVO ist demnach vor allem, dass es tatsächlich zu einer Preisanpassung, also zur Vereinbarung eines neuen Preises, gekommen ist.

Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.

Der Bf. hat keine konkreten Nachweise zur Bezifferung der Wertminderung/Schadhaftigkeit bzw. zur Höhe der allfälligen Reparaturkosten vorgelegt und nicht einmal behauptet, dass er mit dem Verkäufer einen neuen Preis vereinbart habe. Es ist vielmehr zu einer Rückabwicklung gekommen. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr zwischen Verkäufer und Bf., dem zu entnehmen ist, dass der Kauf "annuliert" und der Kaufpreis "zurückgebucht" worden ist.

Zahlt der Käufer trotz eines vorliegenden Mangels den vereinbarten Kaufpreis, ohne dass es zu einer Anpassung kommt, so ist dies der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Eine Minderung kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Minderwert gutachtlich festgestellt wird (siehe Rinnert aaO).

Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass eine Zollwertminderung auf Grund einer Preisanpassung für schadhafte Waren im Streitfall nicht in Betracht kommt.

Zur Nacherhebung:

Außer Streit steht, dass der tatsächlich bezahlte Kaufpreis der Uhr € 1.314,40 betragen hat. Bei diesem Wert handelt es sich um den Transaktionswert iSd Art. 70 Abs. 1 UZK. Eine Preisanpassung für schadhafte Waren war im vorliegenden Fall - wie oben ausführlich dargelegt - nicht vorzunehmen und konnten die behaupteten Mängel daher bei der Ermittlung des Zollwertes nach der eben genannten Norm nicht berücksichtigt werden. Dennoch hat der Anmelder im Feld 22 der Zollanmeldung den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag mit bloß € 600,00 angegeben. Diese Falschangabe hat dazu geführt, dass ein unzutreffender (weil deutlich zu geringer) Betrag zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen herangezogen worden ist und dass die Eingangsabgaben im Rahmen der Zollabfertigung letztlich nicht in der richtigen Höhe festgesetzt worden sind.

Es liegen daher grundsätzlich die Voraussetzungen für die Nacherhebung der in zu geringer Höhe entrichteten Eingangsabgaben gem. Art. 105 Abs. 4 UZK vor.

Da die Rechtwirkungen des Handelns eines indirekten Vertreters bei der Abgabe von Zollanmeldungen auch den indirekt Vertretenen treffen, muss sich der Bf. diese Zuwiderhandlung zurechnen lassen und er hat für die zollschuldrechtlichen Konsequenzen der falschen Angaben einzustehen.

Wenn der Bf. meint, der Zollwert sei auf Grund der von ihm behaupteten Mängel der Uhr mit Null zu beziffern und eine Nacherhebung somit rechtswidrig, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal weder Nachweise für die von ihm vorgebrachten wertmindernden Umstände noch für die allenfalls vorzunehmenden Reparaturarbeiten vorliegen, die aufzuwenden sind, um einen den Bedingungen des Kaufvertrages entsprechenden Zustand des Kaufobjektes (wieder-) herzustellen.

Bei dem vom Bf. vorgetragenen Einwand, die Uhr sei (für ihn) völlig wertlos handelt es sich nach der Aktenlage um eine bloße subjektive Einschätzung, die bei der Ermittlung des Zollwertes keine Berücksichtigung finden kann. Denn die in Art. 70 Abs. 1 UZK normierte Legaldefinition legt nach objektiven Maßstäben fest, dass der Zollwert einer eingeführten Ware auf der Grundlage des Transaktionswertes zu bestimmen ist. Demnach ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen.

Auch mit dem vom Bf. geltend gemachten Umstand, der Kaufpreis sei ihm zur Gänze rückerstattet worden, lässt sich ein Zollwert von € 0,00 nicht erfolgreich argumentieren. Denn der von ihm vorgelegten Korrespondenz ist weder ein solcher Wert zu entnehmen, noch sind dort die Gründe für die Rückabwicklung und Kaufpreisrückerstattung angeführt.

Es ist daher als zweites Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Bf. nicht gelungen ist, die Richtigkeit seines Einwandes unter Beweis zu stellen, wonach der Zollwert der eingeführten Uhr mit € 0,00 zu beziffern sei.

Da auch sonst keine Nachweise vorliegen, die gegen die Heranziehung des Transaktionswertes in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Höhe sprechen, kann dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von diesem Wert ausging.

Für die eingeführte Uhr entstand daher am Tag der Annahme der Zollanmeldung (Art. 77 Abs. 2 UZK), also am 9.10.2020, gem. Art. 77 Abs. 1 UZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 263,84.

Buchmäßig erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von € 130,96, also ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag.

Der Differenzbetrag von € 132,88 war daher gem. Art. 105 Absatz 4 UZK nachzuerheben. Es handelt sich dabei um die persönliche Zahlungspflicht von Eingangsabgaben der als Zollschuldner zur Erfüllung verpflichteten Person, die sowohl den Zoll als auch die Einfuhrumsatzsteuer umfasst (§ 26 Abs. 1 UStG).

Die Heranziehung des Bf. als Zollschuldner gem. Art. 77 Abs. 3 UZK erfolgte zu Recht, da er in der Zollanmeldung als indirekt Vertretener genannt ist.

Zum Antrag auf Rückerstattung des vom Bf. bereits entrichteten Abgabenbetrages:

Die Rückerstattung der Eingangsabgaben für schadhafte Waren, die wiederausgeführt worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 116ff UZK. Ob die Voraussetzungen für eine derartige Erstattung im Streitfall erfüllt werden, kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht geprüft werden, weil im angefochtenen Bescheid nicht darüber abgesprochen worden ist.

Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung unmittelbar aus den anzuwendenden und oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

 

Wien, am 9. November 2021

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 70 UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Art. 77 UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Art. 105 UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Art. 118 UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Art. 132 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558

Verweise:

UZK, Zollkodex Art. 105 Abs. 4
UZK, Zollkodex Art. 77 Abs. 3
UZK, Zollkodex Art. 77 Abs. 2
UZK, Zollkodex Art. 77 Abs. 1
EuGH 12.06.1986, 183/85
UZK, Zollkodex Art. 116ff
UZK, Zollkodex Art. 70 Abs. 1

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