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Rechtssatz
Zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gem. § 6 Abs. 4 Z 9 UStG bedarf es zwingend der Angabe der betreffenden gültigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in der Einfuhrzollanmeldung. Nach Überlassung der eingeführten Waren ist eine nachträgliche Berücksichtigung dieser Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zum Zweck der nachträglichen Gewährung der Steuerfreiheit nicht möglich.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | UZK, Zollkodex Art. 162 |
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