BFG RV/7106299/2019

BFGRV/7106299/201926.6.2020

Rückzahlungsantrag des Haftungspflichtigen nach Überrechnung auf Abgabenkonto der GmbH trotz Beschwerde gegen den Haftungsbescheid

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106299.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 32, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 23. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. September 2019, Steuernummer N-1, betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 03.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rückzahlung des auf seinem Abgabenkonto in Höhe von € 12.303,00 ausgewiesenen Guthabens.

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Das Finanzamt Baden Mödling wies das Ansuchen mit Bescheid vom 09.09.2019 mit der Begründung teilweise ab, dass die Überrechnung des Betrages von € 5.324,58 auf das Abgabenkonto der G-1 beim Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt durchgeführt worden sei.

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Dagegen erhob der Bf. am 23.09.2019 die Beschwerde und brachte vor, dass er einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von EUR 12.303,00 beim Finanzamt Wiener Neustadt Neunkirchen (Anmerkung: gemeint wohl Finanzamt Baden Mödling) eingebracht habe. Dieser Antrag sei teilweise abgewiesen worden mit der Begründung, dass eine Überrechnung von EUR 5.324,58 auf das Abgabenkonto der G-1 beim Finanzamt Wiener Neustadt Neunkirchen durchgeführt worden sei. Diese Überrechnung sei aufgrund eines Haftungsbescheides des Finanzamts Wiener Neustadt Neunkirchen vom 12.07.2019, mit welchem der Bf. zur Haftung für einen Betrag in Höhe von EUR 5.324,58 auf Grund einer Geschäftsführerhaftung für Abgaben der G-1 herangezogen worden sei, durchgeführt worden. Gegen den Haftungsbescheid sei eine Beschwerde eingebracht worden, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2019 abgewiesen worden sei. Es sei fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht worden. Der Haftungsbescheid sei daher nicht rechtskräftig. Es sei im Vorlageantrag auch nochmals die Aussetzung der Einhebung beantragt worden.

Eine Überrechnung gemäß § 215 BAO sei nur zulässig, wenn die Beträge nicht ausgesetzt seien. Eben diese Aussetzung der Einhebung sei jedoch im Vorlageantrag nochmals beantragt worden. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Überrechnung lägen daher nicht vor.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus:

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO sei bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

Nach § 213 Abs. 4 BAO sei bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses eine im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schulde.

Das nach einer gemäß § 215 Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben sei zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes habe; dies gelte nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt sei.

Diese Verrechnungsregel finde auch dann Anwendung, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfüge und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schulde.

§ 215 Abs. 4 BAO ordne an, dass Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden seien, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen seien.

Im gegenständlichen Falle sei zum Zeitpunkt der Aufrechnung des Guthabens (09.09.2019) beim Haftungsverfahren im Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt weder ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung noch eine aufrechte Aussetzung der Einhebung vorhanden gewesen.

Die Aufrechnung sei daher durchzuführen, der Antrag auf Rückzahlung teilweise abzuweisen gewesen.

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Der Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 26.11.2019 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus:

Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung des Guthabens, den sie mit 09.09.2019 festlege, weder ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung noch eine aufrechte Aussetzung der Einhebung vorhanden gewesen sei.

Tatsächliche habe der Bf. in seiner Beschwerde vom 19.08.2019 gegen den Haftungsbescheid vom 12.07.2019 die Aussetzung der Einhebung beantragt. Über diesen Antrag sei mit Bescheid vom 29.08.2019, zugestellt am 02.09.2019, entschieden worden. Zum Zeitpunkt der Aufrechnung des Guthabens sei folglich die einmonatige Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen gewesen.

Zusätzlich sei vor Eintritt der Rechtskraft ein weiterer Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19.08.2019 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt worden, über den aktuell noch nicht entschieden worden sei.

Die Feststellung des Finanzamtes Baden Mödling, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung des Guthabens am 09.09.2019 kein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung vorhanden gewesen sei, sei daher unzutreffend.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar.

Strittig ist, ob das zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.09.2019 auf dem Abgabenkonto des Bf. in Höhe von € 12.303,00 bestehende Guthaben antragsgemäß (daher zur Gänze) an ihn zurückzuzahlen ist, da vom Finanzamt Baden Mödling lediglich eine Rückzahlung in Höhe von € 6.978,42 vorgenommen wurde.

Da ein Teil dieses Guthabens (€ 5.324,58) zur Tilgung der beim Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt auf dem Abgabenkonto der G-1 fälligen Abgabenschuldigkeit, für die der Bf. nach dem (ebenfalls angefochtenen) Bescheid vom 12.07.2019 haften solle, gemäß § 215 Abs. 2 BAO durch Überrechnung vom 09.09.2019 verwendet wurde, war im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages (ebenfalls am 09.09.2019) lediglich ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO in Höhe von € 6.978,42 ausgewiesen und dem darüber hinausgehenden Rückzahlungsantrag schon deswegen der Erfolg zu versagen gewesen.

In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bf. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (VwGH vom 25.2.1997, 93/14/0143). Da sich aus dem Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 09.09.2019 ergibt, dass eine Überrechnung des Betrages von € 5.324,58 auf das beim Finanzamt Wiener Neustadt Neunkirchen geführte Abgabenkonto der G-1 durchgeführt worden sei, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103).

Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 03.09.2019, auf dem Abgabenkonto des Bf. ein Guthaben in der beantragten Höhe von € 12.303,00 bestand.

Bevor jedoch ein ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt werden kann, muss gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166).

Das Guthaben war deswegen zum Teil auf das Abgabenkonto der G-1 zu überrechnen, weil § 215 Abs. 1 und 2 BAO auch dann anzuwenden ist, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner (Haftungspflichtiger) eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet.

Daran vermag auch eine allfällige spätere Stattgabe der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Beschwerde nichts zu ändern, da die vor Erlöschen der Primärschuld eingetretene Gesamtschuldnerposition des Verpflichteten im Grunde des § 7 Abs. 1 BAO iVm § 224 Abs. 1 BAO das Finanzamt berechtigt hatte, das auf dem Abgabenkonto des Verpflichteten entstandene Guthaben gemäß § 215 BAO zur teilweisen Tilgung der auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft bestehenden Haftungsverbindlichkeit des Verpflichteten zu verwenden (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0071).

Eine Verrechnung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO setzt lediglich voraus, dass die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten fällig sein müssen. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166).

Daran kann auch die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Beschwerde nichts ändern, da gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde vom 19.08.2019 gegen den Haftungsbescheid vom 12.07.2019 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 5.324,58 gemäß § 212a BAO eingebracht, der mit Bescheid vom 29.08.2019 abgewiesen wurde. Im Antrag vom 19.09.2019 auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde erneut ein Aussetzungsantrag gestellt, der mit Bescheid vom 04.11.2019 abgewiesen wurde.

Daraus erhellt, dass die Einhebung der fälligen Haftungsschuld Umsatzsteuer 10/2017 weder im Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages (03.09.2019) noch im Zeitpunkt des diesen teilweise abweisenden Bescheides (09.09.2019) gemäß § 212a BAO ausgesetzt war.

Zu diesen Zeitpunkten war auch kein Aussetzungsantrag offen, da der in der Beschwerde gestellte Antrag bereits am 29.08.2019 abgewiesen wurde und der im Vorlageantrag eingebrachte Aussetzungsantrag erst vom 19.09.2019 datierte.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass sich auch zutreffendenfalls für den Bf. nichts gewinnen ließe, weil ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegensteht, da eine Guthabensverwendung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 6 BAO ist (Ritz, BAO6, § 215 Rz 4).

Da sich die Überrechnung des Betrages von € 5.324,58 vom 09.09.2019 als zu Recht vorgenommen erweist, war dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich des überrechneten Betrages der Erfolg zu versagen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht am 25.06.2020, RV/7105884/2019, der Beschwerde im Haftungsverfahren teilweise stattgab und die Haftung auf einen Betrag von € 943,23 (anstatt € 5.324,58) herabsetzte, weshalb der in Höhe von € 4.381,35 nunmehr zu viel überrechnete Betrag insoweit an den Bf. zurückzuzahlen sein wird, allerdings nicht von seinem Abgabenkonto (Steuernummer N-1) beim Finanzamt Baden Mödling, sondern vom Konto der G-1 (Steuernummer N-2) beim Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt, bei dem der Bf. als haftungspflichtiger Gesamtschuldner, der die aushaftenden Abgaben der Primärschuldnerin als solcher entrichtet hat, einen Rückzahlungsanspruch hat (VwGH 12.8.2002, 2001/17/0104).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Wien, am 26. Juni 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte