BFG RV/7105807/2017

BFGRV/7105807/20173.7.2019

Behauptete fehlerhafte Berechnung der Einkommensteuer

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105807.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache L, X, über die Beschwerde vom 19. Mai 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 5. Mai 2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

L (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) erzielt Einkünfte aus einer inländischen sowie ausländischen Pension.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 wurde der Bf. vom zuständigen Finanzamt antragsgemäß für das Jahr 2016 veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung).

Der Bf. erhob mit Eingabe vom 19. Mai 2017 Beschwerde.
Die Beschwerde richtete sich zunächst dagegen, dass die Gewerkschaftsbeiträge nicht in entsprechender Höhe berücksichtigt worden waren.
Weiters fehle dem Bescheid ein Hinweis, dass die ausländischen Progressionseinkünfte um einen anteiligen Veranlagungsfreibetrag gekürzt worden seien.
Schließlich sei das Ergebnis der übrigen Berechnung nicht nachzuvollziehen.
Die Parameter dafür hätten sich vom Veranlagungsjahr 2015 auf das (gegenständliche) Veranlagungsjahr 2016 wie folgt geändert:

 

2015

2016

Auslandseinkünfte

1.513,69

1.540,02

Sonderausgaben/Werbungskosten

493,82

485,45

Pensionistenabsetzbetrag

103,65

83,27

Durchschnittssteuersatz

18,57%

15,06%

Trotzdem ergebe sich aus der Berechnung eine Nachforderung i.H.v. € 262,- und somit eine um fast € 100,- höhere Nachforderung als im Jahr 2015. Wenn die inländische pensionsauszahlende Stelle die laufende Lohnsteuer richtig abgeführt habe, müsse die Berechnung des Progressionsvorbehalts im Vergleich zu den dargelegten Ziffern fehlerhaft sein (ohne dass diese näher benannt werden könne).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2017 wurde der Beschwerde teilweise Statt gegeben und der Bescheid abgeändert.
In der Begründung wurde dargestellt, dass der Bf. in seiner Arbeitnehmerveranlagung den Gewerkschaftsbeitrag in seiner gesamten Höhe (€ 144,36) hätte anführen müssen und nicht nur den Differenzbetrag, der nicht bereits auf dem Lohnzettel (i.H.v. € 120,36) berücksichtigt worden sei.
Dargelegt wurde weiters die bislang abgeführte Lohnsteuer sowie Änderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Steuertarifs von 2015 auf 2016 ergeben hatten.
Zum Veranlagungsfreibetrag wurde erläutert, dass ein solcher nur dann Berücksichtigung finden könne, wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von € 1.460,- nicht übersteigen würden. Da diese gegenständlich i.H.v. € 1.540,02 vorliegen würden, könne ein Veranlagungsfreibetrag nicht berücksichtigt werden.

Mit Eingabe vom 9. August 2017 beantragte der Bf. eine Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Bemerkt wurde zunächst, dass er die sich aufgrund des abgeänderten Bescheides (von € 262,- auf € 215,-) ergebende Gutschrift noch nicht erhalten habe.
Die Beschwerde wurde insoweit eingeschränkt, als sie sich nunmehr auf die nach Ansicht des Bf. unrichtige Berechnung der Einkommensteuer (Pkt. 3 der Beschwerde) bezieht.
Das Finanzamt habe in der Beschwerdevorentscheidung erläutert, dass es aufgrund der Steuerreform zu einer stark gesunkenen Lohnsteuer gekommen sei, die die pensionsauszahlende Stelle auch richtig durchgeführt habe.
Daraus folge aber, dass er (bei praktisch gleichbleibenden ausländischen Einkünften und Freibeträgen) ohne Steuerreform 2016 im Rahmen des Progressionsvorbehaltes weit weniger abführen müsste als es nun tatsächlich der Fall sei und er somit die Steuerreform im Ergebnis gegenfinanziere.

 

über die Beschwerde wurde erwogen:

 

§ 1 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
 

§ 33 EStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet (auszugsweise)
(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 000 Euro 0%
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25%
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35%

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.
 

Der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ( www.bmf.gv.at ) ist zu ‚Progressionseinkünften‘ folgendes zu entnehmen:
Auslandseinkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit oder ausländische Pensionsbezüge sind dann in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit, wenn dies auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem jeweiligen Quellenstaat geregelt ist. Die ausländischen Einkünfte selbst werden bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich nicht besteuert. Da Österreich bei hier ansässigen Personen das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen hat, sind die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, der auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist. Da die ausländischen Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden, ist eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht möglich.

Der Bf. macht gegenständlich eine unrichtige Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 geltend, ohne konkret darzulegen, worin diese begründet ist und leitet diese Ansicht aus einem Vergleich seiner Abgabennachforderungen für die Jahre 2015 und 2016 ab.

Die Abgabenbehörde hat mit Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Bf. teilweise Statt gegeben, wodurch die Einkommensteuernachforderung für 2016 von € 262,- auf € 215,- (Differenz € 47,-) gesunken ist. Eine entsprechende Gutschrift ist dem Abgabenkonto des Bf. (mit Buchungstag 21. Juli 2017) zu entnehmen.
Die Korrektur des Einkommensteuerbescheides mit Beschwerdevorentscheidung erfolgte in diesem Punkt zu Recht.

Zur Berechnung der Einkommensteuer ist anzuführen:
Von der pensionsauszahlenden Stelle wurden im Zuge der Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer u.a. die ausländischen Einkünfte sowie der Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Der Pensionistenabsetzbetrag hat sich aufgrund der gestiegenen Höhe der Summe der in- und ausländischen Einkünfte (von 2015 € 22.926,97 auf € 23.214,18) von € 103,65 auf € 89,29 (Differenz € 14,36) verringert.
Vergleicht man die Nachforderung für 2015 i.H.v. € 168,- mit jener der Beschwerdevorentscheidung für 2016 i.H.v. € 215,- und verringert diese um die Differenz des Pensionistenabsetzbetrages (€ 14,36) so ergibt sich ein Wert von € 200,64 und damit eine im Vergleich zum Jahr 2015 um € 32,64 erhöhte (vergleichbare) Nachzahlung.

Die steuerpflichtigen inländischen Bezüge lt. Lohnzettel (KZ 245) betrugen € 21.698,16.
Wendet man auf diese den Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 an, so ergibt dies (ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben, weiteren Werbungskosten und Absetzbeträgen) einen Wert von ((11.000*0%) + (7.000,-*25%) + (3.698,16*35%)) gesamt € 3.044,36 und damit fast den von der pensionsauszahlenden Stelle einbehaltenen Betrag i.H.v. € 3.042,28.
Gegen die Höhe der für 2016 festgestellten ausländischen Einkünfte i.H.v. € 1.540,02 wurden keine Einwendungen erhoben.
Die in dem Bescheid dargelegte Berechnung des aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöhten Durchschnittssteuersatzes der Einkommensteuer ist nachvollziehbar und entspricht (abgesehen von den 2016 geänderten Tarifvorschriften) jener des Jahres 2015.
Eine fehlerhafte Berechnung der Höhe der Einkommensteuer für 2016 ist dem Gericht damit nicht ersichtlich.
Der in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Berechnung der Einkommensteuer für 2016 ist somit zu folgen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer betragen:

Einkommensteuer

2016

 

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

21.698,16

Gewerkschaftsbeiträge 

-24,00

Gesamtbetrag d. Einkünfte

21.674,16

 

 

Sonderausgaben Pauschbetrag

-60,00

Zuwendungen § 18

-270,00

Kirchenbeitrag

-191,45

Einkommen

21.152,71

 

 

Einkommen

21.152,71

Ausländische Einkünfte

1.540,02

BMGL f. Durchschnittssteuersatz

22.692,73

 

 

0% für erste 11.000

0,00

25% für weitere 7.000

1.750,00

35% für restliche 4.692,73

1.642,46

 

 

Durchschnittssteuersatz

14,95%

 

 

Durchschnittsteuersatz 14,95% v. 21.152,71

3.162,33

Pensionistenabsetzbetrag

-89,29

Steuer nach Absetzbeträgen

3.073,04

 

 

Steuer für sonst. Bezüge

 

0% v. 620,-

0,00

6% v. 3.066,40

183,98

Einkommensteuer

3.257,02

 

 

anrechenbare Lohnsteuer

-3.042,28

Rundung

0,26

festgesetzte Einkommensteuer

215,00

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die unrichtige Berechnung der Einkommensteuer richtet und diese entsprechend der gesetzlichen Regelung vorgenommen wurde, war eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären.

 

 

Wien, am 3. Juli 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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