BFG RV/7104937/2017

BFGRV/7104937/201717.8.2023

1.) unrichtige Angabe des Vornamens des Bescheidadressaten in einer Beschwerdevorentscheidung 2.) Festsetzung der Anspruchszinsen erfolgt verschuldensunabhängig

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104937.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über deren Beschwerde vom 9. Juni 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln ) vom 10. Mai 2017, über die Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich der Jahre 2013, 2014 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gem. § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Die belangte Behörde setzte mit Bescheiden vom 10.5.2017 Anspruchszinsen für das Jahr 2013 iHv € 138,32, für das Jahr 2014 iHv € 153,13 und für das Jahr 2015 iHv € 59,30 fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9.6.2017 fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammenfassend damit, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen im Wesentlichen durch falsche telefonische Informationen des Finanzamtes verursacht worden sei. Sie habe im August 2014 Probleme bei der Arbeitnehmerveranlagung 2013 hinsichtlich der Eintragung der bezugauszahlenden Stellen gehabt und das Finanzamt telefonisch um Hilfe gebeten. Im Zuge dessen sei sie aber vom Finanzamt nicht darauf hingewiesen worden, dass sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müsse. Erst mit Schreiben vom 19.4.2016 und 15.2.2017 sei sie aufgefordert worden hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre Einkommensteuererklärungen einzureichen, wodurch die Verzögerungen zustande gekommen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Vorschreibung von Anspruchszinsen nicht um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde handle und Ansprüche auf Aussetzungszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde entstehen würden.

Am 3.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Sie verwies dabei auf ihre Begründung in der Beschwerde und führte ergänzend an, dass die Beschwerdevorentscheidung an eine Frau ***Name1*** gerichtet worden sei, welche es an dieser Adresse gar nicht gebe. Dieser Umstand zeige erneut die oberflächliche Arbeitsweise des Finanzamtes.

Am 19.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen. Sie führte im Vorlagebericht einschlägige Judikatur an, aufgrund welcher sie ihre Rechtsansicht stütze.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Akt der bisher zuständig gewesenen Richterin wegen Versetzung in den Ruhestand gem. § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 1080 zugewiesen, wobei der ausgewiesene Richter diese Gerichtsabteilung mit 1.2.2021 übernahm.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Die Einkommensteuer betreffend die Jahre 2013, 2014 und 2015 wurde erstmals am 10.5.2017 festgesetzt. Sie betrug hinsichtlich des Jahres 2013 € 3.168,00, des Jahres 2014 € 6.204,00 und des Jahres 2015 € 7.029,00. Es wurden von der Beschwerdeführerin keine Anzahlungen geleistet.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2017 wurde an ***Name1***, ***Bf1-Adr*** gerichtet.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Fraglich ist, ob die Festsetzung der Anspruchszinsen dem Grunde nach zu Recht erfolgte und die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam ergangen ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1.) Zur Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung

Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht (VwGH 20.1.1992, 91/10/0095, ZfVB 1993/2/608; VwGH 25.6.1996, 94/17/0419) bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (zB VwGH 23.4.1998, 96/15/0199; VwGH 28.6.2007, 2005/16/0187). Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestünde (VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).

2.) Zur Festsetzung der Anspruchszinsen

Gem. § 205 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenenRückzahlungsbescheiden.

Gem. § 205 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Gem. § 205 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gem. § 205 Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Wesentlich ist zudem, dass § 205 BAO nicht die Gründe berücksichtigt, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat. Entscheidend ist somit die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; UFS 3.4.2006, RV/0516-I/04).

Weiters liegt die Festsetzung der Anspruchszinsen aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes ("sind festzusetzen") nicht im Ermessen (vgl. UFS 15.1.2009, RV/0386-L/08; UFS 12.4.2011, RV/1225-L/09), sondern ist zwingend vorzunehmen.

Streitgegenständlich stützt sich die Beschwerdeführerin allein darauf, dass der belangten Behörde durch unrichtige Auskünfte ein (Mit)verschulden an der verspäteten Festsetzung der Einkommensteuer träfe und daher die Anspruchszinsen zu Unrecht festgesetzt worden seien.

Mit dieser Argumentation kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen werden. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Festsetzung von Anspruchszinsen um die objektive Rechtsfolge für die verspätete Festsetzung von Einkommensteuer und erfolgt diese unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.

Es ist unstrittig, dass die Einkommensteuer 2013 bis 2015 erstmals am 10.5.2017 bescheidmäßig festgesetzt wurde. Aus diesem Grund waren von der belangten Behörde für die verspätete erstmalige Festsetzung der Einkommensteuer entsprechend des § 205 BAO Anspruchszinsen zwingend ab 1.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide, höchstens aber für einen Zeitraum von 48 Monaten, festzusetzen. Ein von der Beschwerdeführerin behauptetes mögliches (Mit)verschulden der Abgabenbehörde war daher nicht zu prüfen und wird daher mangels Entscheidungsrelevanz auf eine nähere Erörterung der Umstände für die verspätete Einreichung der Einkommensteuererklärungen nicht eingegangen.

Es gibt daher in diesem Verfahren keine Möglichkeit, einen allenfalls durch unrichtige oder unvollständige Information seitens des Finanzamtes entstandenen Vertrauensschaden zu berücksichtigen (vgl. UFS 8.5.2007, RV/0066-L/03; UFS 10.2.2009, RV/1348-L/08). Dahingehend stehen gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Die Dauer der Verzinsung und in der Folge die Höhe der Anspruchszinsen ist unstrittig und wurden seitens des Gerichtes keine Berechnungsfehler festgestellt. Als Bemessungsgrundlage wurde von der belangten Behörde richtigerweise die jeweilige Nachforderung an Einkommensteuer herangezogen, zumal keine Anzahlungen geleistet wurden.

Zusammenfassend erweisen sich die streitgegenständlichen, für die Jahre 2013, 2014 und 2015 2009 ergangenen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gem. § 205 BAO als rechtskonform, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz und der oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung.

Wien, am 17. August 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 20.01.1992, 91/10/0095
VwGH 13.09.2018, Ro 2016/15/0005
VwGH 25.06.1996, 94/17/0419
VwGH 23.04.1998, 96/15/0199
VwGH 28.06.2007, 2005/16/0187
VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175

Stichworte