BFG RV/7104757/2018

BFGRV/7104757/201823.2.2022

Nach dem Veranlagungszeitraum erfolgte Rückzahlung von Arbeitslosengeld

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104757.2018

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 26. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***1***, zu Recht erkannt:

Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wird auf Grundlage der Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2018 festgesetzt und lautet diese auf den Betrag von Euro -768,00.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihren im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.8.2017 bei der Firma A GmbH entfalteten Aktivitäten. Im Zeitraum vom 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 bezog die Bf. außerdem Arbeitslosengeld.

Am 17.1.2018 brachte die Bf. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 beim Finanzamt ein und machte in dieser Gewerkschaftsbeiträge iHv Euro 38,00 sowie Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv Euro 773,87 geltend. In der Folge erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 gemäß der Erklärung der Bf am 30.1.2018.

Mit Bescheid vom 26.7.2018 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2017 mit der Begründung, dass ein Lohnzettel berichtigt worden sei und dass eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen neu übermittelt worden sei, gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 1 BAO wieder auf und erließ mit gleichem Datum den Erstbescheid (neue Sachentscheidung) betreffend Einkommensteuer 2017, wobei es auf den Bezug von steuerfreien Leistungen begründend hinwies und weiters ausführte, dass das EStG 1988 in diesem Fall zwei Berechnungsvarianten (§ 3 Abs 2 EStG 1988) vorsehe und dass die günstigere Variante zur Anwendung gebracht worden sei. Angemerkt wird, dass diesem Bescheid ein Lohnzettel Firma A GmbH zugrunde gelegt wurde, in dem steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) iHv Euro 14.277,40 vermerkt waren. Außerdem wurden in diesem Bescheid steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) des Insolvenz-Entgelt-Fonds iHv Euro 6.002,86 - bewilligt mit Teilbescheiden GZ 1 vom 27.3.2018 sowie GZ 2 vom 10.4.2018 - sowie auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte iHv Euro 3.375,74 und Gewerkschaftsbeiträge iHv Euro 38,00 sowie Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv Euro 773,87 zum Ansatz gebracht.

In der am 19.8.2018 gegen diesen Bescheid auf elektronischem Weg rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. u.a. aus, dass sie im August 2017 ihren Job bei der Firma A GmbH verloren habe und dass die Gehälter der Monate Juli und August nicht ausbezahlt worden seien. Über die Arbeiterkammer sei dieses Unternehmen wegen einer Schuld von Euro 8.901,24 brutto eingeklagt worden. Aufgrund eines Insolvenzverfahrens bei dieser Firma hätte dieser Betrag beim Insolvenz-Entgelt-Fonds beantragt werden müssen. Aus diesem habe sie im April 2018 lediglich Euro 4.556,42 netto erhalten, da der Betrag von Euro 2.047,58 mit dem Arbeitsmarktservice rückverrechnet worden sei.

Bei der Berechnung der Höhe der Einkommensteuer für 2017 seien die nicht ausbezahlten Euro 8.901,24 brutto trotzdem zugerechnet worden, obwohl die Bf. diesen erst im Jahr 2018 in Form von Insolvenzentgelt erhalten habe.

Weiters sei das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1.9.2017 bis zum 16.11.2017 (Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung) doppelt zugerechnet worden, obwohl das Arbeitsmarktservice diesen Betrag (Euro 2047,58) bei der Auszahlung des Insolvenzentgeltes abgezogen habe.

Das Finanzamt erließ am 4.9.2018 eine insofern abändernde Beschwerdevorentscheidung als es in dieser den zwischenzeitig geänderten Lohnzettel der Firma A GmbH, in dem steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) iHv Euro 11.313,34 vermerkt waren, zum Ansatz brachte und begründend wiederum es auf den Bezug von steuerfreien Leistungen sowie die beiden Berechnungsvarianten des § 3 Abs 2 EStG 1988 hinwies.

Im dagegen rechtzeitig am 7.9.2018 auf elektronischem Weg eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass ihr im Jahre 2017 von der Firma A GmbH insgesamt genau Euro 10.822,00 brutto ausbezahlt worden seien. Diesen Umstand könne sie mit den Lohnzetteln beweisen.

Weiters habe die Bf. vom Insolvenz-Entgelt-Fonds lediglich Euro 4.556,42 statt Euro 6.002,86 erhalten, da Euro 2047,58 mit dem Arbeitsmarktservice rückverrechnet worden seien. Dieses Beschwerdevorbringen sei nicht berücksichtigt worden. Sie ersuche, diesen Betrag Arbeitsmarktservice zu klären sowie ihr Einkommen entsprechend zu korrigieren.

Laut deren Dokumente habe die Bf. 2017 folgende Einkünfte bezogen:

- Gehalt von A GmbH (ausbezahlt): Euro 10.822,00 brutto

- Insolvenz-Entgelt: Euro 4.556,42

- Leistung von AMS: Euro 3.375,74

Insgesamt: Euro 18.754,16

- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte: - Euro 773,87

- Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung: - Euro 38,00

Gesamtbetrag der Einkünfte: Euro 17.942,29

Am 7.2.2022 ersuchte das BFG das Arbeitsmarktservice um Auskunft betreffend der o.e. Rückverrechnung des Arbeitslosengeldes und führte im diesbezüglichen Schreiben wörtlich wie folgt aus:

"Laut den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen bezog Frau C F im Jahre 2017 Arbeitslosengeld für 122 Tage (1.9.2017-31.12.2017) in Höhe von Euro 3.375,74.

Die Genannte machte im Zuge der Beschwerdeerhebung gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 geltend, den Betrag von Euro 2.047,58 an das AMS zurücküberwiesen zu haben.

Es wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben

1.) ob Frau F den Betrag von Euro 2.047,58 an das AMS zurücküberwies und

2.) bejahendenfalls, mit welchem Datum diese Rücküberweisung erfolgte."

In Beantwortung dieses Schreibens gab das Arbeitsmarktservice dem BFG bekannt, dass die Bf. im Jahre 2017 einen Kündigungsvorschuss aus dem Insolvenzfonds, der vollständig an das AMS retourniert worden sei, erhalten habe. Die Einzahlung sei am 18.4.2018 verbucht worden. Das AMS übermittelte dem BFG mit gleichem Schreiben eine Bezugsbestätigung aus der hervorgeht, dass die Bf. für den Zeitraum vom 1.9.2017 bis zum 13.11.2017 einen Kündigungsvorschuss iHv Euro 2.047,58 - Tagsatz Euro 27,67 x 74 Tage - erhielt.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Die Bf. war im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.8.2017 bei der Firma A nichtselbständig beschäftigt und im Zeitraum vom 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 arbeitslos, wobei sie für 122 Tage Arbeitslosengeld vom AMS bezog.

Da die Firma A GmbH im Laufe des Jahres 2017 insolvent wurde und infolge dessen der Bf. zustehende Gehälter teilweise nicht ausbezahlte, beantragte diese die Zuerkennung der ausstehenden Gehaltszahlungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Deren Bewilligung erfolgte mit Bescheiden vom 27.3.2018 sowie vom 10.4.2018.

Für den Zeitraum vom 1.9.2017 bis zum 13.11.2017 erhielt die Bf. einen Kündigungsvorschuss iHv Euro 2.047,58. Dieser wurde seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds am 18.4.2018 vollständig an das AMS retourniert.

Die für das Jahr 2017 hinsichtlich der Bf. übermittelten Lohnzettel wiesen steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) in Höhe von Euro 11.313,34 betreffend der Firma A GmbH sowie in Höhe von Euro 6.002,86 betreffend des Insolvenz-Entgelt-Fonds aus.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem gesamten Akteninhalt. Nachweise dafür, dass die in Rede stehenden Lohnzettel nicht den Tatsachen entsprachen, erbrachte die Bf. nicht.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Nach § 19 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 gelten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren als in dem Kalenderjahr zugeflossen, für das der Anspruch besteht oder für das sie getätigt werden. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist ein Steuerpflichtiger nach § 41 Abs. 1 Z 3 leg cit zu veranlagen, wenn ihm im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 leg cit zugeflossen sind.

Die mit Bescheiden vom 27.3.2018 und vom 10.4.2018 zuerkannten Mittel aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds betreffend des Jahres 2017 waren folglich im Wege der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu berücksichtigen.

Fraglich ist jedoch, ob eine Berücksichtigung der am 18.4.2018 erfolgten Rückerstattung für das Jahr 2017 im Wege des Werbungskostenabzuges nach § 16 EStG 1988 zu erfolgen hat.

Gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde.

Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sind nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 steuerfrei, weshalb deren Rückzahlung grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu keinen Werbungskosten führen kann.

Im gegenständlichen Fall trat das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 steuerfreie Arbeitslosengeld an die Stelle der zuvor bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dieses ist daher unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren, für die gemäß § 19 EStG 1988 das Zu- und Abflussprinzip gilt.

Zurückgezahlte Einnahmen sind gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 207 ff).

Im Beschwerdefall wurden die steuerfreien Bezüge des AMS nicht im Streitjahr 2017 zurückbezahlt. Entsprechend des in § 19 EStG 1988 normierten Zu- und Abflussprinzips kommt eine Berücksichtigung von in späteren Jahren (nach dem Veranlagungsjahr 2017) zurückbezahlten steuerfreien Bezügen des AMS im Veranlagungsjahr 2017 nicht in Betracht. Dies selbst dann nicht, wenn diese dem Grunde nach das Jahr 2017 betreffen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 23. Februar 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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