BFG RV/7104621/2016

BFGRV/7104621/201617.7.2019

Reisekosten, Steuerberatungskosten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104621.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , über die Be­schwerde vom 21.12.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wr. Neustadt vom 24.11.2015 be­tref­fend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranla­gung) 2014 ent­schie­den:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

1 . In der Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung erklärte der Beschwerdefüh­rer (Bf.) u.a. Reisekosten (EUR 604,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit und Steuerberatungskosten (EUR 3.120,00) als Sonderausgaben.

 

2 . Im Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranla­gung) 2014 vom 24.11.2015 wurden 1.) die Reisekosten nicht als Werbungskosten und 2.) die Steuer­be­ra­tungs­kosten nicht als Sonderausgaben anerkannt, da sie Ausgaben der Privatstiftung sei­en.

Der Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wur­de mit der Beschwerde vom 21.12.2015 angefochten.

 

3 . In der Beschwerde vom 21.12.2015 brachte der Bf. sinngemäß vor, die in seiner Reise­kostenaufstellung angeführten Reisekosten seien zu gering gehalten. Sein Dienstgeber ha­be ihm mitgeteilt, „ es besteht eine ‚Bandbreite‘ der jeweiligen Größenordnung was die An­erkennung betrifft “ (© Bf.). In der Stiftungsurkunde werden die Aufgabenfelder beschrie­ben. Steuerberatungs- und Prüfungskosten seien darin nicht enthalten, weshalb der Bf. die­se Ausgaben bezahlt habe. Der Bf. beantragt die Neubearbeitung.

Den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen:

3.1. Den Reisekostennachweisen sind die vom Dienstgeber erstatteten Reisekosten, die steu­er­freien Beträge und die nicht ausgeschöpften Freibeträge zu entnehmen.

3.2. Die Honorarnoten der Steuerberater vom 27.01.2014 und 23.11.2014 sind an die Pri­vat­stiftung adressiert. Mit der Honorarnote vom 27.01.2014 werden die Prüfung des Jah­res­abschlusses und die Erstellung des Prüfungsberichtes der Privat­stif­tung abge­rech­net. Mit der Honorarnote vom 23.11.2014 werden Jahresabschluss, Bi­lanz, Gewinn- und Ver­lust­rechnung und Steuererklärungen 2013 abgerechnet.

3.3. Die Privatstiftung ist für eine Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus errichtet wor­den, das die Privatstiftung lt. Stiftungszusatzurkunde nicht an den Bf. vermietet hat.

 

4 . Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 wurde der Beschwerde teil­wei­se stattgegeben. Das Finanzamt stellte fest, dass die als Werbungskosten anzuerken­nen­den Reisekosten abzüglich steuerfreier Dienstgeberersätze und Freibeträgen EUR 62,77 be­tragen, damit niedriger als das Werbungskostenpauschale EUR 132,00 seien, weshalb die Werbungskosten in Höhe des Werbungskostenpauschale anzusetzen seien. Die Steu­erberatungskosten wurden in Höhe von EUR 1.560,00 als Sonderausgaben anerkannt.

Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 01.05.2016 angefochten.

 

5 . Die Ausführungen im Vorlageantrag vom 01.05.2016 sinngemäß zusammengefasst, be­antragte der Bf. EUR 3.119,00 als Sonderausgaben anzuerkennen und äußerte sich zur Entscheidung des Finanzamtes über die Reisekosten, indem er über die „festgestellten ‚Ab­lagen‘ zu FA in Wien und Stmk “ (© Bf.) staunte, dem „ (fast) mit Gelassenheit “ (© Bf.) be­gegnete und „ beeinspruchte ihn nicht (weil im jew. Ermessen des Finanzamt ge­le­gen “ (© Bf.).

 

6 . Im Vorlagebericht stellte das Finanzamt fest, dass die Reisekosten laut Vorlagean­trag nicht mehr strittig seien und beantragte, die Steuerberatungskosten zur Gänze nicht als Sonderausgaben anzuerkennen.

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

 

Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb gilt die Beschwerde als un­erledigt. Da die Beschwerde frist- und auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.

In der Sache sind als Werbungskosten erklärte Reisekosten und als Sonderausgaben er­klär­te Steuerberatungskosten strittig.

Wie die Äußerungen des Bf. zur Entscheidung des Finanzamtes über den Beschwerde­punkt „Reisekosten“ im Vorlageantrag zu verstehen sind, ist unklar. Das Bundesfinanz­ge­richt geht daher im Gegensatz zum Finanzamt nicht davon aus, dass die Beschwerde auf den Beschwerdepunkt „ Steuerberatungskosten “ eingeschränkt ist und wird über beide Be­schwerdepunkte entscheiden.

 

A. Reisekosten (EUR 604,00) als Werbungskosten:

Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die aus den Reisekostennachweisen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass der Bf. Dienstreisen ge­macht und der Dienstgeber des Bf. die bei diesen Dienstreisen anfallenden Reisekos­ten er­stat­tet hat.

Gemäß § 26 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF gehören 4. Beträge, die aus An­lass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometer­gel­der) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Ein­nah­men.

Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt, dass die vom Dienstgeber erstatteten Reisekosten nicht einkommensteuerpflichtig sind. Sind vom Dienstgeber erstattete Reise­kosten nicht einkommensteuerpflichtig, dienen sie nicht dazu, die Einnahmen des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten, weshalb sie nicht als Wer­bungskosten abziehbar sind. Das Finanzamt hat daher richtigerweise steuerfreie Rei­se­kosten und zur Gänze nicht ausgeschöpfte Freibeträge von den als Werbungskosten er­klär­ten Rei­sekosten abgezogen.

Die Berechnung der nicht steuerfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekosten mit EUR 62,77 hat der Bf. nicht ausdrücklich bestritten. Die nicht strittige Berechnung ist da­her der Entscheidung über die als Wer­bungs­kosten erklärten Reisekosten zugrunde zu le­gen und festzustellen, dass die nicht steu­erfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekos­ten EUR 62,77 betragen.

Gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 idgF ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jähr­lich abzusetzen.

Da die nicht steuerfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekosten EUR 62,77 be­tra­gen, hat das Finanzamt rechtsrichtig entschieden, als es den Pauschbetrag für Wer­bungs­kosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit  abgezogen hat.

Das Bundesfinanzgericht bestätigt daher die Entscheidung des Finanzamtes in diesem Punkt und weist das Mehrbegehren ab.

 

B. Steuerberatungskosten (EUR 3.120,00):

Entscheidungsgrundlage ist die aus den Honorarnoten vom 27.01.2014 und 23.11.2014 sich ergebende Sach- und Beweislage. Nach dieser Sach- und Beweislage sind beide Ho­norarnoten von Steuerberatern für Steuerberatungskosten der Privatstiftung gelegt und an die Privatstiftung adressiert.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idgF sind Steuerberatungskosten, die an berufs­recht­lich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Son­der­aus­gaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Ge­mäß § 2 Abs 2 EStG 1988 idgF ist das Einkommen der Gesamtbetrag der in § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF aufgezählten 7 Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirt­schaft, Ein­künfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Ver­pach­tung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 idgF).

Nach der vorzit Sach- und Beweislage sind die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten die Steuerberatungskosten der Privatstiftung. Der Bf. hat daher frem­de Steuerberatungskosten bezahlt. Wer fremde Steuerberatungskosten bezahlt, ist nicht verpflichtet, diese Steuerberatungskosten zu zahlen. Nach de dato ständiger Recht­spre­chung des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 08.11.1988, 87/14/0188, können Aus­ga­ben nur von Demjenigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, der zu ihrer Leistung verpflichtet ist. Fremde Steuerberatungskosten sind daher grundsätzlich nicht als Son­derausgaben ab­zieh­bar und sie sind auch dann nicht als Sonderausga­ben abzieh­bar, wenn sie in der Stiftungszusatzurkunde nicht ausdrücklich als von der Privat­stif­tung zu zah­lende Ausgaben angeführt werden.

Das Beschwerdebegehren, die Steuerberatungskosten der Privatstiftung als Sonderaus­ga­ben einkommensmindernd anzusetzen, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Ent­schei­dung abgewiesen.

 

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Dass fremde Ausgaben nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, ist seit dem Erkenntnis VwGH 08.11.1988, 87/14/0188, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 17. Juli 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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