BFG RV/7104620/2014

BFGRV/7104620/20144.3.2015

Der Bescheid betreffend Anspruchszinsen ist als abgeleiteter Bescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104620.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. Dezember 2013, betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig vorgelegten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Beim Bf fand eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 statt. Im Rahmen der Prüfung wurde der Zeitraum der Prüfung auf die Jahre 2002 bis 2003 ausgedehnt.

Nach Abschluß der Prüfung wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003 wieder aufgenommen. Es erging ein neuer Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2003. Am der Erlassung des Einkommensteuerbescheides folgenden Tag wurden Anspruchszinsen für den Nachforderungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2008 mit Bescheid festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 28. August 2014 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeausführungen enthielten umfangreiche Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid.

Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Anspruchszinsen mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2014 als verspätet zurück, weil die erstreckte Rechtsmittelfrist am 28. Februar 2014 abgelaufen sei und die nachfolgenden Fristerstreckungsanträge vom 2. April 2014, vom 28. Mai 2014 und vom 12. August 2014 nicht mehr innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist gestellt worden seien.

Der Bf stellte einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2014. Er brachte darin vor, dass insgesamt fünf Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist jeweils fristgerecht eingebracht worden seien. Dem Vorlageantrag beigelegt war das Fristverlängerungsansuchen vom 25. Februar 2014, mit welchem eine Fristverlängerung bis 15. April 2014 beantragt worden war. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen wegen Verspätung sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gemeinsam mit dem Vorlageantrag vor. Beigelegt war der von der steuerlichen Vertretung des Bf vorgelegte Nachweis aus dem Postaufgabebuch, dass das Fristverlängerungsansuchen vom 25. Februar 2014 an eben diesem Tage zur Post gegeben worden war.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von nachfolgendem Sachverhalt ausgegangen:

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 nach Wiederaufnahme des Verfahrens neu erlassen. Der neue Einkommensteuerbescheid wies gegenüber dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid eine Nachforderung von 1.476.271,46 Euro aus.

Die Anspruchszinsen wurden für den Zeitraum ab 1. Oktober 2004 bis 31. März 2008 berechnet und mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 in der Höhe von 216.831,80 Euro festgesetzt. Der Bescheid wurde am 30. Dezember 2013 zugestellt.

Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid betreffend die Anspruchszinsen endete am 30. Jänner 2014. Am 15. Jänner 2014 wurde ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 28. Februar 2014, am 25. Februar 2014 ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 15. April 2014, am 2. April 2014 ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 16. Juni 2014, am 28. Mai 2014 ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 31. August 2014 und am 12. August 2014 ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 30. November 2014 eingebracht. Eine bescheidmäßige Zurückweisung oder Abweisung der Anträge auf Fristverlängerung erfolgte seitens des Finanzamtes nicht.

Am 28. August 2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Anspruchzinsen hinsichtlich der Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2003 eingebracht.

Gegen die Berechnung der Anspruchszinsen wurden keine Einwendungen erhoben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Anspruchzinsen wurde innerhalb der bis zum 30. November 2014 erstreckten Rechtsmittelfrist eingebracht. Die Beschwerde war damit rechtzeitig. Über die Beschwerde ist somit meritorisch zu entscheiden.

Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs 2 BAO idF BGBl. I 2002/84 betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 252 Abs 2 BAO kann ein Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zugrunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen also nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO 5, § 252 Tz. 3 unter Verweis auf VwGH 4.7.1995, 91/14/0199, 0200; VwGH 28.5.1997, 94/13/0273), auch wenn der Grundlagenbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 252 E 12, Stand 1.1.2014, rdb.at). Der Bescheid betreffend die Anspruchszinsen kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO 5 , § 205 Tz. 33-34, VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Erweisen sich die Stammabgabenbescheide (Einkommensteuer) nachträglich als rechtswidrig und werden sie im anhängigen Abgabenberufungsverfahren entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit an die Abänderungsbescheide (Aufhebungsbescheide) gebundenen Zinsenbescheiden Rechnung getragen (z.B. Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es haben von Amts wegen neue Zinsenbescheide zu ergehen, ohne dass eine Abänderung der ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Anspruchszinsenbescheide zu erfolgen hat (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316,0332). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen steht somit in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

 

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen (insbesondere VwGH 4.7.1995, 91/14/0199; VwGH 28.5.1997, 94/13/0273;  VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036; und VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie zur mittelbaren Abhängigkeit des Anspruchszinsenbescheides vom Stammabgabenbescheid.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

 

 

 

Wien, am 4. März 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316
VwGH 28.05.1997, 94/13/0273
VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036
VwGH 04.07.1995, 91/14/0199

Stichworte