BFG RV/7104383/2017

BFGRV/7104383/20175.10.2017

Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag laut Ergänzung des Vorlageantrages

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104383.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Anschr.Bf., über die Beschwerde vom 15.05.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 09.05.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 ein und gab die Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen mit '2'
an.

Der Einkommensteuerbescheid vom 03. März 2016 wurde mit folgenden Bemessungsgrundlagen erlassen:
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang

Bezugsauszahlende Stelle

stpfl. Bezüge (245)

 

Übersiedlungs-Expert Transp.Org.Gmb

2.450,19 €

 

MAGISTRAT DER STADT WIEN

5.430,33 €

 

Pauschbetrag für Werbungskosten

- 132,00 €

7.748,52 €

Die festgesetzte Einkommensteuer errechnete sich in Höhe von - 881,00 €.
Die Abgabengutschrift betrug dementsprechend 881,00 €.

Das Abgabeninformationssystem, Buchungen/Normaldarstellung weist am 03. März 2016 folgende Buchungen aus:

Abgabenart/Zeitraum

Geschäftsfall

Betrag

Saldo

E 2015

63

-881,00

 

 

20 *)

881,00

0,00

*) Rückzahlung: Zahlung des Finanzamtes an den Bf.

Der auf Grund einer Wiederaufnahme [Das Verfahren war gemäß § 303 (1) BAO wiederaufzunehmen, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent waren und aus denen sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergibt. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen.] erlassene Einkommensteuerbescheid vom 09. Mai 2017 weist folgende Bemessungsgrundlagen aus:

Bezugsauszahlende Stelle

stpfl. Bezüge (245)

 

Übersiedlungs-Expert Transp.Org.Gmb

2.450,19 €

 

MAGISTRAT DER STADT WIEN

5.430,33 €

 

Übersiedlungs-Expert Transp.Org.Gmb

8.449,16 €

 

Pauschbetrag für Werbungskosten

- 132,00 €

16.197,68 €

Die festgesetzte Einkommensteuer errechnete sich in Höhe von 119,00 €.

Demgemäß ergab sich die Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift wie folgt:

Festgesetzte Einkommensteuer

119,00 €

Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)

881,00 €

Abgabennachforderung

1.000,00 €


Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Bitte um neuerliche Durchrechnung meiner Nachzahlung --> keine Firma hat sich überschnitten.

Die Beschwerdevorentscheidung erging wie folgt:
Ihrer Beschwerde vom 15.05.2017 wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Begründung:
Der zweite Bezugszeitraum vom 1.7.2015 - 31.12.2015 war im Erstbescheid vom 3.3.2017 nicht enthalten, da Ihr Arbeitgeber nur den Zeitraum vom 1.1.2015 - 28.2.2015 vorerst der Behörde bekanntgegeben hat. Da der Bescheid alle Bezüge des Veranlagungszeitraumes von Jänner bis Dezember zu erfassen hat, erfolgte aufgrund der nachträglichen Überspielung des Lohnzettels für den Zeitraum 1.7.2015 - 31.12.2015 eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die fälschlicherweise ergangene Lohnsteuergutschrift von 881,-- € war gegenzurechnen. Aufgrund aller zu versteuernden Lohnanteile ergibt die Berechnung eine Nachzahlung in Höhe von 1.000 €.
Gemäß § 41 EStG 1988 liegt in Ihrem Fall kein Pflichtveranlagungstatbestand vor und Ihr Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen werden.
Der eingebrachten Beschwerde wurde in diesem Sinne Rechnung getragen, die ursprünglich wegen unvollständiger Bemessungsgrundlage errechnete Gutschrift in Höhe von 881,-- € ist der Behörde somit zu erstatten.

Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:
Ziehe meinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurück, da es sich um keine Pflichtveranlagung handelt.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 03.03.2016 wurde dem Bf. eine Steuergutschrift in Höhe von € 881,00 zuerkannt. Am 09.05.2017 wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2015 wiederaufgenommen, da beim ho. Finanzamt neue, noch nicht bekannte, Lohnzettel eingegangen sind. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.05.2017 wurde die Einkommensteuer aufgrund der neu hervorgekommenen Bezüge mit € 119,00 festgesetzt, sodass sich nun eine Abgabennachforderung in Höhe von € 1.000,00 ergab. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.05.2017 erhob der Bf. am 15.05.2017 Beschwerde. Er bitte um neuerliche Durchrechnung. Die Nachzahlung könne er sich nicht erklären, da sich seine Tätigkeitszeiträume bei den unterschiedlichen Arbeitgebern nicht überschneiden würden. In der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2017 wird der Beschwerde des Bf. stattgegeben und der Bescheid vom 09.05.2017 wurde aufgehoben. Dem Bf. wurde erklärt wie es zu der Nachforderung im neuen Einkommensteuerbescheid kam. Gemäß § 41 EStG liege im Fall des Bf. kein Pflichtveranlagungstatbestand vor und der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung könne im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden. Die zu unrecht erfolgte Gutschrift in Höhe von € 881,00 sei der Behörde zurückzuerstatten. Im Vorlageantrag vom 30.05.2017 bringt der Bf. vor, dass er erneut seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückziehe.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Da kein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 EStG vorliegt, ist das Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung möglich. Durch die Rücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung fällt zum einen der Rechtsgrund für die Nachforderung in Höhe von € 1.000,00 weg, zum anderen fällt jedoch auch der Rechtsgrund für die Gutschrift in Höhe von € 881,00 weg. Die ho. Behörde fordert also zu Recht die ausbezahlte Gutschrift, die aus dem ursprünglichen Erstbescheid vom 03.03.2016 hervorging, zurück.
Ein nochmaliges Zurückziehen des bereits zurückgezogenen Antrages ist nicht möglich.

In der Folge reichte der Bf. folgende Ergänzung zum Vorlageantrag beim Finanzamt ein:
Ergänzend zum Vorlageantrag 2015 bitte ich um nachträgliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für das Kind ... sowie des Kinderfreibetrages für das Jahr 2015.
Beilagen: Überweisungen Unterhalt
Mit der angeschlossenen Beilage L1k zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2015 stellte der Bf. folgende Anträge:
1. Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind: 132,00 €
2. Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate 01 bis 12/2015 
Die beigelegten Zahlungsanweisungen weisen monatlich Beträge an die Bezirkshauptmannschaft ... in Höhe von 260,00 € aus.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Hatte der Bf. mit seiner Beschwerde die neuerliche Durchrechnung seiner Nachzahlung beantragt und mit seinem Vorlageantrag seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen, änderte er sein Begehren mit der Ergänzung zum Vorlageantrag dahingehend ab, dass er nunmehr die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages für seine 1999 geborene Tochter beantragte.

Können diese Positionen berücksichtigt werden, ist es die für den Bf. günstigere Variante, einen Einkommensteuerbescheid mit diesen beiden Abzugspositionen zu erlassen.
Die für den Bf. ungünstigere Variante wäre es, würde man gemäß dem Antrag es Bf. im Vorlageantrag (vom 30. Mai 2017) vorgehen: Diesfalls würde die Rechtsgrundlage für die vom Finanzamt an den Bf. erfolgte Zahlung des Betrages von 881,00 € im März 2016 wegfallen und das Abgabenkonto einen vom Bf. zu begleichenden Saldo in eben dieser Höhe ausweisen.

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu, wenn

Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 idgF steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
Als Kinder im Sinne des § 106a Abs. 1 EStG 1988 gelten gemäß § 106 Abs. 2 leg.cit. auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.   

Die Bescheide sowohl betreffend die vorangegangenen Jahre (2013 und 2014) als auch das nachfolgende Jahr (2016) weisen die beantragten, beschwerdegegenständlichen Positionen aus (Abgabeninformationssystemabfragen).
In Verbindung mit den vorgelegten Überweisungsbelegen besteht kein Zweifel am Zustehen des Unterhaltsabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Berechnung der Einkommensteuer (Beträge in €):

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

16.197,68

Gesamtbetrag der Einkünfte

16.197,68

Sonderausgaben § 18 EStG 1988 Pauschbetrag für Sonderausgaben

-60,00

Kinderfreibetr. f. ein nicht haushaltszug. Kind

-132,00

Einkommen

16.005,68

Einkommensteuer lt. Tarif § 33 Abs. 1 (16.005,68 – 11.000) x 5.110 / 14.000,00  

1.827,07

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

1.827,07

Unterhaltsabsetzbetrag

-350,40

Verkehrsabsetzbetrag

-291,00

Arbeitnehmerabsetzbetrag

-54,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

1.131,67

Steuer für die restlichen sonstigen Bezüge 1.982,09

118,93

Einkommensteuer

1.250,60

Anrechenbare Einkommensteuer

-1.530,25

Rundung

-0,35

Festgesetzte Einkommensteuer

-280,00

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Fall nicht vor.

 

 

Wien, am 5. Oktober 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte