BFG RV/7103966/2022

BFGRV/7103966/202228.2.2023

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Behördenunzuständigkeit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103966.2022

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. Juli 2020 gegen den Grundsteuerbescheid der ***1*** vom 07. Juli 2020, Aktenzeichen ***2***, betreffend Grundsteuer B ab 01.01.2018, beschlossen:

Die Beschwerde vom 29. Juli 2020 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Sachverhalt

Mit Feststellungsbescheid vom 28. April 2020, gerichtet an ***3***, hat das Finanzamt zum 01.01.2018 für die Miteigentümer des Grundbesitzes ***4***, eine Artfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 von "Einfamilienhaus" auf "Mietwohngrundstück" vorgenommen und den Einheitswert mit 32.200 Euro bzw. um 35 % erhöht gemäß AbgÄG 1982 mit 43.400 Euro festgestellt. Gleichzeitig wurde mit Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG 1955) zum 01.01.2018 der Steuermessbetrag mit 81,32 Euro festgesetzt.

Infolge dessen erließ die ***1*** am 07. Juli 2020 einen Grundsteuerbescheid welcher eine Nachzahlung für die Jahre 2018 bis 2020 ergab.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 (Poststempel), gerichtet an das "Finanzamt für ***5***, Marxergasse 4, 1030 Wien", eingelangt beim "Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel" (FAG) am 04. August 2020, erhob Herr ***Bf1*** "Einspruch gegen diesen Bescheid" und ersuchte um Richtigstellung an die ***6***, damit der Bescheid an die tatsächlichen Besitzer ausgestellt werden könne. Begründend wurde ausgeführt, mit obiger Aktenzahl (Anm.: ***2***) hätten sie von der ***7*** einen Grundsteuerbescheid für die Grundstücksnummer ***8*** (Kopie als Beilage) erhalten. Wie aus beiliegendem Plan ersichtlich sei, bewohnten der Bf. bzw. sein Sohn, ***9***, das Grundstück ***10***, die Adressen seien ***11***. Die Bewohner des Grundstückes ***8*** hätten die Adressen ***12***.

Als Beilage wurde der Grundsteuerbescheid der Gemeinde übermittelt:

[...]

Mit Beschwerdevorentscheidung 27. August 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück und begründete wie folgt:

"Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Grundsteuerbescheid nicht vom Finanzamt, sondern von der Gemeinde erlassen wurde.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdebegehren unrichtig ist. Das Grundstück ***10*** existiert nicht mehr. Im Jahr 2014 wurden die Grundstücke ***10*** und ***8*** zusammengelegt zum Grundstück ***8***, dabei wurde das Grundstück ***10*** gelöscht. 2015 erfolgte dann eine Grundabteilung, wobei das Grundstück ***8*** geteilt wurde in das Grundstück ***8*** und ***13***. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit der Adresse ***14*** betrifft nun die ***15*** mit dem Grundstück ***16***. Dies ist auch im Grundbuch ersichtlich."

Mit Schreiben vom 08. September 2020, beim FAG eingelangt am 10. September 2020, wurde Vorlageantrag an das BFG eingebracht. Der Bf. führt aus:

"1.) Ihre Begründung, der Grundsteuerbescheid wäre von der Gemeinde ***5*** und nicht vom Finanzamt erlassen, ist It. Aussage der Finanzreferentin der Gemeinde ***5*** nicht zutreffend! Als Nachweis wurden uns von ebendort zwei Bescheide aus Ihrem Amt übergeben (Kopien liegen bei), einer v. 17.10.2018 und einer v. 28.4.2020. Laut Gemeinde ***5*** wurden nur diese beiden Bescheide ausgeführt.

2.) Weiters erheben wir Einspruch gegen die nunmehrige Höhe der Grundsteuer, da der festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 2,47 auf das ca. 33-fache, nämlich auf € 81,32 erhöht wurde, und das im April 2020 rückwirkend bis 1. Jänner 2018. Wir können weder für diese eklatante Erhöhung, noch für die rückwirkende Belastung einen Grund erkennen."

II. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege übermittelten Aktenteile des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten.

III. Begründung

III.1. Rechtslage und Erwägungen

Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand dieser Entscheidung nur ist, ob die Beschwerde des Bf. vom 29. Juli 2020 zur Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist, oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheidbeschwerde bzw. den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu BFG 2.4.2014, RV/1100050/2012).

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0035, RS3).

Da die Änderungsbefugnis durch die Sache begrenzt ist darf die Zurückweisung eines Antrages nicht in eine Abweisung umgewandelt werden (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz. 11 unter Verweis auf VwGH 2.3.2006, 2005/15/0125; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).

Das Finanzamt hat die Beschwerde des Bf. vom 29. Juli 2020 als unzulässig zurückgewiesen. Damit ist nur dieser Zurückweisungsgrund Sache des Beschwerdeverfahrens. Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde hinsichtlich Höhe oder Rechtmäßigkeit der Festsetzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Wird von der Partei ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides behauptet, obwohl ein solcher Anspruch nicht besteht, so besteht ein Anspruch auf (zurückweisende) Erledigung (Stoll, BAO, 2999 unter Hinweis auf Walter-Mayer, Verwaltugnsverfahrensrecht5, Rz 635). Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl VwGH 21.12.1970, 1081/69, 1377/79; VwGH 26.6.2003, 2003/16/0030).

Das FA hat daher zu Recht als erstes geprüft, ob es für die inhaltlich beantragte Prüfung des angefochtenen Bescheides zuständig ist. Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde der angefochtene Grundsteuerbescheid vom 07.07.2020, welchen der Bf. auch mitvorgelegt hat, von der Stadtgemeinde ***17*** erlassen. Wie der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides unmissverständlich zu entnehmen ist, ist eine allfällige Berufung gegen diesen Bescheid beim Amt der Stadtgemeinde ***17*** einzubringen. Das Finanzamt war demzufolge nicht für die Entscheidung über einen "Einspruch gegen diesen Bescheid" zuständig.

Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 97) des Bescheides (siehe dazu zB VwGH 16.12.1999, 97/16/0064; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 50 Anm 9). Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 53, Rz 4 unter Hinweis auf VwGH 27.6.1994, 93/16/0001; 26.1.1995, 92/16/0145; 21.5.2001, 2001/17/0043 ).

Gemäß § 53 BAO haben die Abgabenbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Ob eine solche Weiterleitung des Einspruches an die Stadtgemeinde ***5*** erfolgt ist kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, jedoch war das Finanzamt hiezu auch nicht berufen, da der Bf. mit dem beim FA eingebrachten Einspruch ausdrücklich eine Entscheidung durch das FA begehrt hat.

III.2. Obiter dicta

Lediglich als "obiter dicta" und nicht entscheidungsrelevant wird am Rande zur Erläuterung ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).

Gemäß § 21 Abs. 1 GrStG 1955 ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zu Grunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG) festgestellt worden ist.

Gemäß § 12 GrStG ist Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

Gemäß § 18 Abs. 1 GrStG ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Der Grundsteuermessbetrag wird nach § 18 iVm § 19 Grundsteuergesetz aus den - auf den Einheitswert anzuwendenden - gestaffelten Tausendsätzen (Steuermesszahlen) errechnet und gleichzeitig mit dem Einheitswertbescheid vom Finanzamt in einem eigenen Bescheid - dem Grundsteuermess(betrags)bescheid - festgestellt. Er dient insbesondere als Ausgangsgröße für die durch die Gemeinde vorzunehmende Grundsteuerfestsetzung.

Gemäß § 194 Abs. 1 BAO hat das Finanzamt, wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen, durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar. Gemäß § 194 Abs. 4 BAO ist der Inhalt der Messbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt.

Das Finanzamt hat gemäß § § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 auf Grund der Fertigstellungsanzeige der Errichtung eines Doppelhauses auf dem genannten Grundstück zum 01.01.2018 eine Artfortschreibung vorgenommen, welche auch zu einer Erhöhung des Einheitswertes geführt hat. Gleichzeitig hat das Finanzamt gemäß § 21 Abs. 1 GrStG 1955 eine Fortschreibungsveranlagung des - auf dem(neuen) Einheitswert basierenden - Grundsteuermessbetrages vorgenommen.

In der Folge hatte das Finanzamt gemäß § 194 Abs. 4 BAO den Inhalt des Messbescheides von Amts wegen der Gemeinde, welcher die Festsetzung der Grundsteuer obliegt, mitzuteilen.

Auf Grund dieser Mitteilung hat sodann die Gemeinde ***5*** den Grundsteuerbescheid vom 07.07.2020 erlassen, welcher eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Amt der Stadtgemeinde ***17*** …. Berufung eingebracht werden kann.

Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ist ebenso wie der Einheitswertbescheid in Rechtskraft erwachsen. Auf § 193 BAO wird hingewiesen, wonach, wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, ein Antrag auf Fortschreibung gestellt werden kann. Eine solche kann gegebenenfalls auch der Fehlerberichtigung dienen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 193, I. Gemeinsamkeiten, Verfahrensrechtliches [Rz 1 - 8]).

III.3. Ergebnis

Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, wurde der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2018 am 28.04.2020 erlassen. Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Abweichend davon hat die Rechtsmittelfrist gemäß § 323c BAO frühestens am 01.05.2020 zu laufen begonnen. Würde man die Beschwerde vom 29.07.2020 gegen den Grundsteuerbescheid vom 07.07.2020, welche gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO wegen der Unzuständigkeit des Finanzamtes zur Entscheidung unzulässig ist, als Beschwerde gegen den Einheitswert- und/oder Grundsteuermessbescheid (beide vom 28.04.2020) umdeuten, wäre diese Beschwerde dennoch - gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet - zurückzuweisen.

Die Beschwerde war jedenfalls aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.

IV. Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides sind durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Wien, am 28. Februar 2023

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