Behauptete Unrichtigkeit des Feststellungsbescheids im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103959.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 29. März 2018 betreffend Einkommensteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf1***, erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen an der ***x*** KG sowie an der ***y*** KG.
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 6. Juli 2017 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für den Beschwerdeführer fest. Da die Mitteilung gemäß § 188 BAO zunächst nicht vorlag, wurden die Einkünfte aus der Beteiligung an der ***y*** KG im Schätzungswege berücksichtigt.
Nach Erlassung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 betreffend die ***y*** KG änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2015 mit Bescheid vom 29. März 2018 gemäß § 295 Abs 1 BAO. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ***y*** KG in Höhe von EUR 30.507,37 zugerechnet.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2018 Beschwerde. Er wandte sich darin gegen die Höhe der aus der Beteiligung an der ***y*** KG angesetzten Einkünfte und brachte vor, dass diese zu hoch festgestellt worden seien.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2018 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt wies darauf hin, dass gemäß § 252 Abs 1 BAO Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit von Feststellungen, die in einem gesonderten Feststellungsverfahren getroffen wurden, nicht im Einkommensteuerverfahren geltend gemacht werden können.
Mit Vorlageantrag vom 11. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte erstmals vor, dass nicht sämtliche Ausgaben in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt worden seien. Das Finanzamt ersuchte im Schreiben vom 2. August 2018 um Ergänzung des Vorlageantrags, insbesondere um eine Aufgliederung und den Nachweis der behaupteten Ausgaben. Gleichzeitig wurde auf die Bindung der Ausgabenbeurteilung an das Feststellungsverfahren hingewiesen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. August 2018 legte der Beschwerdeführer weder eine Aufstellung noch Belege vor, sondern änderte sein Vorbringen dahingehend, dass die ***y*** KG entgegen seinem bisherigen Vorbringen keinen Gewinn erzielt habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für das Jahr 2015 wurde für die ***y*** KG ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO erlassen. Die dem Beschwerdeführer darin zugerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich auf EUR 30.507,37.
Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29. März 2018 übernahm diese festgestellten Einkünfte zwingend gemäß der Bindungswirkung des § 192 BAO.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen betreffen ausschließlich die Höhe der im Feststellungsverfahren berücksichtigten Einkünfte und die dort berücksichtigten Ausgaben der ***y*** KG. Eine eigene betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, die außerhalb der Beteiligungen liegt, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO, dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29. März 2018, der Beschwerde vom 19. April 2018 und Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2018 sowie aus der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom 20. August 2018.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen, im Jahr 2015 neben seinen Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften eine eigene betriebliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Trotz ausdrücklicher Aufforderung legte er keine Aufstellung und keine Nachweise über persönliche Betriebsausgaben vor. Vielmehr änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Vorlageverfahren dahingehend, dass die ***y*** KG keinen Gewinn erzielt habe.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29. März 2018 inhaltlich rechtswidrig ist, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle mit der Beteiligung an der ***y*** KG zusammenhängenden Ausgaben berücksichtigt worden seien.
Gemäß § 188 BAO sind Einkünfte aus Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) einheitlich und gesondert festzustellen. Diese Feststellung entfaltet gemäß § 192 BAO Bindungswirkung gegenüber abgeleiteten Bescheiden, somit auch gegenüber dem Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters.
Nach § 252 Abs 1 BAO kann ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, die der Feststellung zugrunde liegenden Entscheidungen seien inhaltlich unrichtig. Allfällige Einwendungen gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte oder die Berücksichtigung von Ausgaben sind ausschließlich im Feststellungsverfahren geltend zu machen (zB VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).
Im vorliegenden Fall richten sich sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für die ***y*** KG ermittelten Einkünfte bzw gegen dort nicht berücksichtigte Ausgaben. Eine eigene betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Durch sein Vorbringen im Rahmen des Vorlageverfahrens bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sämtliche Einkünfte und Aufwendungen ausschließlich auf Ebene der ***y*** KG verortete.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs 2 BAO beurteilt das Bundesfinanzgericht, dass keine persönlichen Betriebsausgaben des Beschwerdeführers vorliegen und sich die Einwendungen ausschließlich gegen die Einkünfteermittlung im Feststellungsverfahren richten.
Da der Einkommensteuerbescheid die festgestellten Einkünfte zwingend zu übernehmen hatte, liegt keine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage im gegenständlichen Erkenntnis ergibt sich unmittelbar aus § 252 Abs 1 BAO und der dazu bestehenden einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am 16. Jänner 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
