Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei Nichterfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen iSd § 8 Abs 5 FLAG 1967 idgF
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103824.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 19.02.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt yy vom 24.01.2018, über die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) vom 4.12.2017 ab Dezember 2016 zu Recht erkannt:
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist ob der Beschwerdeführerin (Bf) für ihre Tochter geb im Geburtsdatum (genaues Geb.dat. ist aktenkundig) die erhöhte Familienbeihilfe iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 idgF zusteht.
Laut Sachverständigengutachten (SVGA) v. 23.01.2018 wird ein Grad der Behinderung (GdB) von 20% rückwirkend ab 12/JJ festgestellt.
Zusammenfassung relevanter Befunde, die in diesem SVGA grundlegend sind und auch im SVGA angeführt wurden sind folgende (inkl. Datumsangabe):
LANDESSCHULRAT Bd.ld./Schulpsychologisches Gutachten 13.12.2017
Massive Lese- und Rechtschreibschwäche
DR. Arzt1 16.12.JJ
Überdurchschnittliches Sprachverständnis, gut gegebene logische Auffassung,
Teilleistungsschwache in der visuell räumlichen Auffassung und im auditiven Gedächtnis,
die sich in einer Legasthenie äußert.
Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wegen Legasthenie und Lernschwäche vom 4.12.2017 wurde vom Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 24.1.2018 abgewiesen wie folgt:
"Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung)."
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bf Beschwerde wie folgt:
"Durch das Sachverständigengutachten wurde ein 20%-iger Grad der Behinderung festgestellt. Das Sachverständigengutachten ist jedoch unvollständig.
Im Sachverständigengutachten wurden folgende Beeinträchtigungen nicht im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt:
Schulpsychologisches Gutachten
Beweis: Schulpsychologisches Gutachten
In den Fächern Deutsch und Englisch wurde eine Benotung von 4 durchgeführt, da laut Befundung von Fr. Dr. Arzt1 eine ausgeprägte Legasthenie diagnostiziert wurde.
Befundbericht Dr. Arzt1 16.12.2016
Schulnachricht Musikmittelschule (aktenkundiger Ort) Schuljahr 2017/18
Beweis:
Massive Adipositas mit einem BMI von 35. Durch diese Umstände erfolgt ein massives Mobbing in der Schule (massiver Körpergeruch, Hautausschlag,....)
Beweis: Attest Dr. Arzt2
Laut Befundung von Fr. Dr. Arzt1 besteht eine psychogene Reaktion auf Loyalitätskonflikte aufgrund der problematischen Beziehung zum Vater. Der Vater hat eine Haftstrafe wegen eines Missbrauchs an einer Minderjährigen verbüßt. Dieses ambivalente Verhältnis stellt eine massive Belastung dar.
Beweis: Befundbericht Dr. Arzt1, 16.12.2016."
Ein weiteres SVGA vom 29.05.2018 mit folgendem wesentlichen Inhalt ist aktenkundig:
"Anamnese:
Es erfolgt Beschwerde gegen das Vorgutachten aus 2018-01-18, in dem bei der aktuell 11-
jährigen Tochter der Bf aufgrund einer kognitiven Leistungseinschränkung und einer Legasthenie ein GdB von 20% ab 12/2016 festgestellt wurde; die Tochter der Bf besucht die erste Klasse der Öko-Fit Hauptschule in aktenkundigem Ort; die Mutter berichtet über Schwierigkeiten in Englisch und in Deutsch, die Problematik läge am Rechtschreiben und Lesen, dies wäre bereits in der Volksschule ein Problem gewesen. Die Tochter musste jedoch bisher kein Klasse wiederholen.
Lt. bereits im VG vorliegendem psychologischen Befund von Fr. Dr. Arzt1 (2016-12-16)
wurde eine Legasthenie festgestellt, die schulische Beurteilung solle daher nach dem
Legasthenieerlass erfolgen, es wurde ein spezielles Legasthenietraining empfohlen; weiters lt. Befund von Dr. Arzt1 Vorliegen einer psychogenen Reaktion beruhend auf Loyalitätskonflikten den Kindeseltern gegenüber bei Verdacht auf emotionalen Missbrauch, sowie der Verdacht auf psychogene Essattacken bei Adipositas; es wurde eine psychotherapeutische Behandlung der Tochter der Bf in einem Kinderschutzzentrum empfohlen, weiters eine adipositasspezifische Behandlung an einer Kinderabteilung sowie ein Coaching der Mutter im Kinderschutzzentrum und eine Beratung im Gewaltschutzzentrum wegen Stalking-Verdachtes durch den Kindesvater.
Derzeitige Beschwerden:
Die Mutter berichtet, dass sie an mehreren der für die weitere Behandlung ihrer Tochter von Fr. Dr. Arzt1 vorgeschlagenen Stellen (Kinderschutzzentrum, Nachhilfe etc.) vertröstet und auf eine lange Warteliste gesetzt worden sei und schildert ihre Situation als benachteiligt, da lt. Mutter in Ort2 Patienten mit andersstaatlicher Herkunft bevorzugt wurden; die Tochter der Bf steht wegen einer Hypertonie und der Adipositas in Behandlung der Kinderabteilung des KH Ort1; es soll nun nach medikamentöser Einstellung des Blutdruckes mit Renitec (weitgehend Normalwerte unter Therapie It. RR-Protokoll) sowie Einnahme von Metformin ein spezielles gewichtsreduzierendes Ernährungsprogramm mit einer Spezialnahrung (Ketoglyc-Formuladiät) begonnen werden; bezüglich der Schulschwierigkeiten stehe die Tochter derzeit in Englisch auf einem Nicht Genügend, in Deutsch auf einem Genügend; It. schulpsychologischem Gutachten (2017-12-13) bisher normale Schullaufbahn, seit der Volksschule vermehrtes Üben und Lernen zu Hause, seit kurzem Besuch der schulischen Nachmittagsbetreuung; Die Tochter der Bf mache sehr viele Schreibfehler, mündliche Mitarbeit jedoch positiv; das sprachlich kognitive Leistungsvermögen liegt im Durchschnitt; es erfolgt neuerlich die Diagnose einer massiven Lese-Rechtschreibschwäche bzw. Legasthenie; die Beurteilung soll daher nach dem Legasthenie-Erlass erfolgen; es wurden gezielte Leseübungen empfohlen; It. weiters vorliegendem Bericht der Klassenlehrerin anlässlich der aktuellen Beschwerde gegen das VG wird betont, dass d. Tochter der Bf fleißig und bemüht sei, jedoch schriftlich die stark ausgeprägte Legasthenie vorliege, sie sei im Lesen sehr langsam, schreibe sinnlose Wörter; dies falle besonders in Englisch auf, wo sie momentan mit Nicht Genügend beurteilt werden müsse; ihre Leistungen lagen weit hinter anderen Schülern, bei denen tw. auch eine Legasthenie bestünde; es wird als dringend notwendig erachtet, dass die Tochter der Bf durch eine ausgebildete Fachkraft unterstützt werden würde, im schulischen Bereich bestünden keine Mittel hierfür bzw. besuche die Tochter bereits den Deutsch- u. Englisch-Förderunterricht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Metformin, Renitec; Nachmittagsbetreuung; schulische Beurteilung in Deutsch/Englisch
nach dem Legasthenieerlass;
Sozialanamnese:
Die Tochter der Bf kommt mit ihrer Mutter zum Untersuchungstermin; die Eltern seien seit dem 1. Lebensjahr der Tochter getrennt, dem leiblichen Vater wäre vor vielen Jahren ein Missbrauch vorgeworfen worden, trotzdem würden 14-tägige Kontakte der Tochter zum Kindesvater stattfinden, die sich bei ihm wohl fühle; der Kindesvater leide lt. Mutter an massivem Übergewicht und Folgeerkrankungen und sei nicht mehr im Berufsleben;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2018-01-18 Sozialministeriumservice f. NÖ
Ärztl. Sachverständigengutachten: GdB 20% (Legasthenie, Leistungseinschränkung in der
Schule) rückwirkend ab 12/2016
2017-12-13 Landesschulrat f. NÖ:
Schulpsychologisches Gutachten: siehe Anamnese
2016-12-16 Fr. Dr. Arzt1, Klin.Psychologin:
Befundbericht über klinisch-psychologische Testung: siehe Anamnese
2018-04-11 KH Ort1, Kinderabteilung:
Kurzarztbrief über stat. A. 9.-11.4.2018 bei folgenden Diagnosen: Arterielle Hypertonie,
Adipositas per magna; Durchuntersuchung, Therapie mit Metformin, Renitec
2018-05-04 w.o.
Kinderambulanzbericht: Laborkontrolle nach Metformin seit ca 1 Monat, Gewicht 99kg, RR
143/63, Beratung u. Erläuterung der VLDC-Therapie; Diagnosen w.o., stationäre Aufnahme
zur Adipositas per magna-Durchuntersuchung - Ausschluss eines metabolischen Syndromes sowie Ketolysestörung
2018-04-13 Musikmittelschule:
Mitteilung über den Leistungsstand - voraussichtliches Nicht Genügend in Englisch
2018-02-02 w.o.
Schulnachricht: D 4, E 4, in übrigen Gegenständen Benotung mit 1-3
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,
welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze: Ausgeprägte Legasthenie
Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da
zwar intensive Fördermaßnahmen erforderlich sind, jedoch kognitive
Leistungsfähigkeit im Durchschnittsbereich lt. Befunden;
Lfd. Pos.Nr. GdB 30%
Nr. 1 03.02.01
g.Z. Leichte Hypertonie bei Adipositas per magna, Hyperglykämie
Fixer Rahmensatz bei Besserung auf medikamentöse Therapie
2 05.01.01, GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine Erhöhung des GesGdB, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.
psychogene Reaktion - erhält keinen GdB, da keine aktuellen kinderpsychiatrischen Befunde bzw. Befunde über eine weiterführende Behandlung vorliegen bei Besserung der sozialen Integration nach eigenen Angaben;
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erhöhung des GesGdB um 1 Stufe im Vgl. zu VG aus 2018-01-18 rückwirkend ab 12/2016 (Zeitpunkt der Diagnosestellung) möglich, da ausgeprägte Symptomatik des Leidens 1 Legasthenie;
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30.05.2018 wurde begründet wie folgt:
„Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz [FLAG] 1967 in der geltenden Fassung).
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 28.05.2018 wurde bei Ihrer Tochter ein Grad der Behinderung in Höhe von 30% rückwirkend ab dem 01.12.2016 festgestellt.
Ihre Beschwerde musste dahingehend abgewiesen werden.“
Die Bf brachte daraufhin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) ein und begründete diesen im Wesentlichen folgendermaßen:
„ Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde der Beschwerde der Bf nicht Folge gegeben.
Das Sachverständigengutachten vom Sozialministeriumservice ist unvollständig, da im Sachverständigengutachten vom 18.1.2018 die psychogene Reaktion auf Loyalitätskonflikte (F43.28) und der Verdacht auf psychogene Essattacken bei Adipositas (F50.4) nicht berücksichtigt werden würde .
Außerdem wurden die Arterielle Hypertonie, das metabolic Syndrom sowie die Ketolysestörung, Diagnose, 4.5.2018, Landesklinikum Ort1, Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde, nicht berücksichtigt.
Diesbezüglich war die Tochter der Bf vom 22.5.bis 25.5.2018 und vom 9.4.bis 11.4.2018 stationär in Behandlung. Die Tochter der Bf muss aufgrund ihrer Erkrankung eine spezielle Diät einhalten (Ketoglyc).
Als Nachweis über das Vorliegen der Selbsterhaltungsunfähigkeit vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs wurden der belangten Behörde folgende Beweise vorgelegt, die nun auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt werden:
Schulpsychologisches Gutachten 13.12.2017 (2 Seiten)
Bericht der Klassenlehrerin (1 Seite)
Befundbericht, Dr. Arzt1, 16.12.2016 (3 Seiten)
Rechnung Ketoglyc 24.5.2018 (1 Seite)
Landesklinikum Ort1 25.5.2018 (6 Seiten).
Die Bf beantragt die Erstellung eines unabhängigen SVGA.“
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt Folgendes aus: " § 8 Abs 5 FLAG 1967; Sachverhalt: Die Bf. stellte am 04.12.2017 einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ihre minderjährige Tochter. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte mit Gutachten vom 18.01.2018 einen Grad der Behinderung von 20% seit 12/2016 fest. Am 28.05.2018 wurde ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 30% ab 12/2016 vorgenommen (aufgrund der ausgeprägten Legasthenie).
Beweismittel: Sachverständigengutachten vom 18.01.2018 und 28.05.2018
Stellungnahme: Die Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Da lt. Letztgutachten der Gesamtgrad der Behinderung nur 30% beträgt und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vor. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Die Bf legte beim Bundesfinanzgericht weiters die Schulnachricht vom 1.2.2019 betreffend das 1. Semester des Schuljahres 2018/2019 vor, wonach die Tochter der Bf in den Fächern Deutsch sowie Englisch eine Benotung von "5" erhalten hat.
Der ursprüngliche Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Bf zurückgezogen (Eingabe v. 29.5.2019). In diesem Schreiben bestätigte die Bf auch, dass sie von der namentlich genannten Klassenlehrerin ihrer Tochter eine Mitteilung über das "Voraussichtliche Nicht Genügend" in der lebenden Fremdsprache Englisch im Jahreszeugnis der Tochter für das Schuljahr 2018/2019 erhalten habe. Die Bf sei von der Lehrerin zu einem beratenden Gespräch (Terminvereinbarung) eingeladen worden, um Übungsmöglichkeiten sowie Förder- bzw. Erziehungsmaßnahmen zu besprechen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut Auskunft der Bf besucht die 12-jährige Tochter der Bf (geb. im Geb.dat.) derzeit - nach erfolgreichem Absolvieren von Nachtests in Englisch und Deutsch - die 3. Klasse der Neuen Mittelschule, und konnte daher nach der 2. Klasse im Schuljahr 2018/2019 im Schuljahr 2019/2020 plangemäß in die 3. Klasse (7. Schulstufe) aufsteigen. Angemerkt wird, dass die Tochter der Bf laut Aktenlage bis dato keine Klasse wiederholen musste.
Rechtslage
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF:
...
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um
- ab 1. Jänner 2016 bis 31.12.2017 um 152,9 €;
- ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Erwägungen und Beweiswürdigung
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Den Einwendungen der Bf in der Beschwerde eingegangen beim Finanzamt am 19.2.2018 (datiert mit 6.2.2018) gegen das SVGA vom 23.1.2018 ist zu entgegnen, dass der Befundbericht Dr. Arzt1 vom 16.12.2016 sowie auch das schulpsycholog. Gutachten vom 13.12.2017 ausdrücklich als relevante Befunde von der damals zuständigen Ärztin (Gutachterin) angeführt wurden und die Legasthenie sowie die damit im Zusammenhang stehenden Schulprobleme mit einem Gesamtgrad der Behinderung iHv 20% ab 12/2016 im SVGA berücksichtigt wurden. Auch fand im Untersuchungsbefund die vorliegende Adipositas Berücksichtigung.
Aus dem von der Bf vorgelegten Attest von Dr. Arzt2 vom 12.2.2018 geht hervor, dass bei der Tochter der Bf keine Stoffwechselstörung vorliegt.
Im Landesklinikum (Ort aktenkundig) wurden am 4.5.2018 (ausschließlich) Adipositas per magna sowie art. Hypertonie diagnostiziert, nicht aber metabolic Syndrom sowie Ketolysestörung.
Den Ausführungen im Vorlageantrag wird entgegnet, dass durch das Landesklinikum (aktenkundiger Ort) diagnostiziert wurde, dass kein metabolisches Syndrom sowie keine Ketolysestörung vorliegen (Diagnose Landesklinikum 4.5.2018: "Ausschluss metabolic syndrom sowie Ketolysestörung", was auch durch den Laborbericht vom 20.4.2018 mit einem niedrigen Glukosewert (innerhalb der Normwerte) Bestätigung findet. Darüber hinaus wurden im gegenständlich relevanten SVGA vom 29.5.2018 als Leiden Nr. 2 die leichte Hypertonie der Tochter der Bf bei Adipositas per magna sowie eine Hyperglykämie (Anmerkung: die jedoch laut Aktenlage ohnehin nicht vorzuliegen scheint; vgl. aktenkundiger Blutbefund; Schreiben des Landesklinikums [aktenkundiger Ort] mit Diagnose vom 8.5.2018) mit insgesamt 10 % GdB angegeben.
Weiters wird zum nunmehr relevanten SVGA vom 29.5.2018 Folgendes ausgeführt: Als Leiden Nr. 1 wurde die ausgeprägte Legasthenie mit 30% GdB berücksichtigt, was mit einer kognitiven Leistungsfähigkeit im Durchschnittsbereich laut den vorliegenden Befunden sowie mit betreffend Legasthenie erforderlichen intensiven Fördermaßnahmen bergründet wurde.
Die im Vorlageantrag und auch in der Beschwerde von der Bf angeführten Beweise wurden vollständig im o.a. zweiten gegenständlich relevanten aktenkundigen SVGA vom 29.5.2018 berücksichtigt.
Den Ausführungen im Vorlageantrag, dass Nachweis über das Vorliegen der Selbsterhaltungsunfähigkeit vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht worden sei ist zu entgegnen, dass sowohl im SVGA 1 als auch im SVGA 2 keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde, was laut gesamtem Akteninhalt schlüssig ist und dem menschlichen Erfahrungsgut entspricht.
Der im nunmehr relevanten letzten SVGA des Sozialministeriumservice vom 29.5.2018 von der Gutachterin festgestellte GdB von 30% ist unter Einbeziehung des gesamten Akteninhalts bei Vorliegen einer Legasthenie mit daraus resultierender Teilleistungsschwäche iVm kognitiver Leistungsfähigkeit im Durchschnittsbereich bei überdurchschnittlichem Sprachverständnis und einer gut gegebenen logischen Auffassung schlüssig und entspricht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (vgl bspw Befund Dr. Arzt1 vom 16.12.2016, der in beiden aktenkundigen SVGA berücksichtigt wurde). Weiters hat sich die soziale Integration unter den Gleichaltrigen laut Angaben der Tochter der Bf selbst verbessert (vgl. SVGA des Sozialministeriumservice vom 29.5.2018).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass zu den von der Bf angeführten Kosten für Diät (Nahrungsmittel laut vorgelegter Rechnung) diesbezügliche Grunderkrankungen Adipositas sowie Bluthochdruck im gegenständlich relevanten SVGA des Sozialministeriumservice vom 29.5.2018 berücksichtigt wurden. Angemerkt wird, dass Diabetes und das metabolische Syndrom sowie Ketolysestörung nicht vorliegen (s. o.a. Diagnose des Landesklinikums [Ort aktenkundig], in der metabolic Syndrom sowie Ketolysestörung ausgeschlossen wurden). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlich relevanten SVGA vom 29.5.2018 der Gesamt-GdB durch Leiden 2 (u.a. Adipositas) nicht erhöht wurde, da keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliegt.
Das nunmehr relevante SVGA vom 29.5.2018 ist demgemäß vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen und daher ist entgegen dem diesbezüglichen Antrag der Bf den Beschwerdezeitraum betreffend bei unveränderter Sach- und Beweislage kein weiteres (drittes) SVGA vom Sozialministeriumservice zu beantragen.
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist, dass d er Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. (GdB 50%) beträgt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung (gegenständlich SVGA vom 29.5.2018) auszugehen.
Was aber in jedem Fall von der Abgabenbehörde zu prüfen ist, ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ( z. B. Wohnsitz etc.) sowie das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe (beihilfenschädliches Einkommen udgl.).
Damit erheblich behinderte Kinder einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag haben ist jedenfalls Voraussetzung, dass ein Anspruch auf den Familienbeihilfen Grundbetrag besteht. Der Erhöhungsbetrag kann nur demjenigen gewährt werden, der den Grundbetrag bezieht bzw. bezogen hat. In diesem Sinne bestimmt § 8 Abs. 4 FLAG, dass sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen gesetzlich definierten Betrag erhöht.
Aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt sich, dass der Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bzw. nunmehr Sozialministeriumservice unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen ist.
Das Bundesfinanzgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass das aktenkundige zuletzt ergangene SVGA vom 29.5.2018 von der sachverständigen Gutachterin (Fachärztin) schlüssig ist, weshalb vom Bundesfinanzgericht dieses von einer sachverständigen Fachärztin erstellte Gutachten nicht zu widerlegen war.
Die Abgabenbehörde und das Gericht haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der gegenständlichen Entscheidung des BFG ist daher der durch das zuletzt ergangene schlüssige und nicht zu widerlegende SVGA vom 29.5.2018 bescheinigte Behinderungsgrad von 30 % im Sinne der oben angeführten Gesetzeslage verpflichtend zugrundezulegen, weshalb der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (FB) bzw die erhöhte Familienbeihilfe nicht zu gewähren ist, zumal die gesetzlichen unabdingbaren Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten FB bzw. des Erhöhungsbetrages zur FB nicht erfüllt sind.
Da im letzten o.a. relevanten SVGA ein Gesamtbehinderungsgrad iHv 30 % festgestellt wurde, sind die im o.a. § 8 Abs 5 erforderlichen 50% GdB, die für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe Anspruchsvoraussetzung sind, nicht erreicht; darüber hinaus wurde auch keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (für die Zukunft) festgestellt.
Den Ausführungen der Bf im Vorlageantrag, dass die "Selbsterhaltungsunfähigkeit" vor dem 18 Lj. der Tochter durch angeführte Nachweise belegt worden sei, ist zu entgegnen, dass im nunmehr relevanten SVGA vom 29.5.2018 (wie auch bereits im Vorgutachten [VGA]) keine dauernde Erwerbsunfähigkeit (dh keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) festgestellt wurde. Zur im Vorlageantrag als erwiesen behaupteten Selbsterhaltungsunfähigkeit ist darüber hinaus der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Tochter der Bf zu Beginn des Beschwerdezeitraumes eine 10-jährige Schülerin war.
In diesem Zusammenhang ist den diesbezüglichen Ausführungen der Bf im Vorlageantrag zu entgegnen, dass laut dem von ihr vorgelegten Schreiben des aktenkundigen Krankenhauses betreffend Diagnose und Kontrolle vom 4.5.2018 entgegen den Beschwerdeausführungen der Bf im Vorlageantrag das Krankenhaus zu der Ansicht gelangt ist, dass das metabolic Syndrom wie auch die Ketolysestörung auszuschließen waren ("Ausschluss metabolic Syndrom sowie Ketolysestörung" lt. Schreiben des Krankenhauses über Anamnese sowie Diagnose und Kontrolle vom 4.5.2018; laut vorliegendem Blutbefund Glukose im unteren Normbereich).
Von eben diesem Krankenhaus wurden am 4.5.2018 Adipositas per magna sowie art. Hypertonie befundet, welche beide im nunmehr entscheidungsrelevanten letzten SVGA vom 29.5.2018 bei der Festlegung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt wurden, wenn auch dieses Leiden 2 nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führte.
Das nunmehr letzte aktenkundige SVGA vom 29.5.2018 ist schlüssig und vom Bundesfinanzgericht (BFG) nicht zu widerlegen. Den Ausführungen im Vorlageantrag ist weiters zu entgegnen, dass in beiden aktenkundigen SVGA schlüssigerweise keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde und diese laut Aktenlage auch nicht vorliegt.
Der im Vorlageantrag von der Bf angeführte Bericht der Klassenlehrerin (1 Seite; das Schreiben ist undatiert) ist an die Fachärztin adressiert, die das nunmehr gegenständlich relevante 2. SVGA vom 29.5.2018 erstellt hat; der Inhalt dieses Schreibens ist (demgemäß) laut Aktenlage in dem genannten SVGA berücksichtigt.
Angemerkt wird, dass innerhalb von fünf Monaten im Jänner 2018 und im Mai 2018 zwei voneinander grundsätzlich unabhängige SVGA erstellt wurden. Diese SVGA wurden von zwei voneinander unabhängigen Gutachterinnen (das erste aktenkundige SVGA von einer Allgemeinmedizinerin und das zweite aktenkundige SVGA von einer FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde, beide namentlich in den SVGA genannt) erstellt.
Aufgrund des Vorliegens des aus angeführten Gründen schlüssigen und vom BFG nicht zu widerlegenden SVGA vom 29.5.2018 ist bei unveränderter Sach- bzw Beweislage kein neuerliches SVGA vom Sozialministeriumservice zu erstellen, bzw. ist ein solches vom BFG auch nicht zu beauftragen.
Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bzw für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe iSd § 8 Abs 5 FLAG 1967 idgF sind nicht erfüllt.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 30. September 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | |
