BFG RV/7103814/2020

BFGRV/7103814/202015.10.2020

Werbungskosten - fortgesetztes Verfahren

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103814.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 9. April 2019 betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht:

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge Bf.) wurden von seinem ehemaligen Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen bezahlt. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem ehemaligen Arbeitgeber, mussten die Fortbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber zurückbezahlt werden. Der Bf. machte diese Kosten sodann als Werbungskosten geltend.

Der neue Arbeitgeber ersetzte dem Bf. die von ihm bezahlten Fortbildungskosten und unterzog den Aufwandsersatz der Lohnsteuer.

Die belangte Behörde erkannte im Erstbescheid die fraglichen Werbungskosten nicht an. Nach erfolgter Beschwerde, wurden die Werbungskosten teilweise durch die belangte Behörde berücksichtigt.

Nach erfolgtem Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht, wurden im ersten Verfahrensgang die Werbungskosten geringfügig erhöht und ausgesprochen, dass der Bf. Werbungskosten nur in dem Ausmaß trage, die sich aus der Besteuerung des teilweisen Kostenersatzes durch den neuen Arbeitgeber ergebe (vgl. BFG 10.02.2020, RV/7105554/2019).

Der Bf. erhob gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde vom VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/13/0037).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist als Maschinist für Stopf- und Planiermaschinen im Gleisbau tätig.

Der Bf. bekam von seinem ehemaligen Arbeitgeber Fortbildungskosten bezahlt. Die Fortbildungsmaßnahmen sind für seine Tätigkeit als Maschinist maßgeblich, da sie den Bf. zum Führen und Fahren der Gleisbaumaschinen im Netz der verschiedensten Infrastrukturbetreiber (DB, ÖBB) berechtigen. Durch die Fortbildungsmaßnahmen erhielt der Bf. die Fahrerlaubnis zum Triebfahrzeugführer.

Da der Bf. sein Dienstverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber auflöste, mussten die Fortbildungskosten an diesen zurückbezahlt werden. Der Bf. macht diese Fortbildungskosten in Höhe von 40.878,23 Euro nunmehr als Werbungskosten geltend.

Der neue Arbeitgeber des Bf. ersetzte dem Bf. die von ihm bezahlten Fortbildungskosten teilweise in Höhe von 40.763,86 Euro, unterzog diesen Aufwandsersatz jedoch als sonstigen Bezug der Lohnsteuer.

Beweiswürdigung

Der Bezug von nichtselbständigen Einkünften ist aktenkundig.

Dass der ehemalige Arbeitgeber des Bf. zunächst die Fortbildungskosten bezahlte und diese im Rahmen der Auflösung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen waren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Bf. durch die Fortbildungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zum Triebfahrzeugführer erhielt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den vom Bf. beigebrachten Unterlagen.

Dass der neue Arbeitgeber des Bf. die Fortbildungskosten in Höhe von 40.763,86 Euro ersetzte und als sonstige Bezüge der Lohnsteuer unterwarf, ergibt sich aus dem aktenkundigen Lohnzettel des Bf. für das Kalenderjahr 2018 sowie aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Der VwGH erkannte in der strittigen Rechtsfrage auszugsweise (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/13/0037, Rn 9):

"9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aufgrund eines Aufwandersatzes nicht selbst getragen hat, für sich allein einer Anerkennung als Werbungskosten nicht entgegen. Soweit es sich bei den vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer getragenen und als Vorteile aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 EStG 1988 der Lohnversteuerung unterzogenen Aufwendungen ihrer Art nach rechtlich um Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 handelt, muss der dem Steuerpflichtigen durch die Lohnversteuerung solcher Auslagenersätze erwachsene Nachteil steuerlich vielmehr durch die Anerkennung der betroffenen Auslagen als Werbungskosten mit der dadurch bewirkten Minderung des der Einkommensteuer unterworfenen Einkünftebetrages korrigiert werden (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Der kausale Werbungskostenbegriff steht dem nicht entgegen (VwGH 21.9.205, 2001/13/0241, VwSlg. 8055/F)."

Dass die Aufwendungen, die der Bf. als Werbungskosten berücksichtigt wissen möchte, als Aufwendungen für Aus- und Forbildungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gelten, ist unstrittig. Die Aufwendungen stehen jedenfalls mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit (vgl. Lenneis, in Jakom12 (2019) § 16 Rn 48).

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH sind daher die vollen Aufwendungen des Bf. in Höhe von 40.878,23 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/13/0037). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

 

Wien, am 15. Oktober 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 27.08.2020, Ra 2020/13/0037
VwGH 20.12.2000, 97/13/0111

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