BFG RV/7103507/2017

BFGRV/7103507/201716.2.2018

Beschwerde gegen Säumniszuschlagsbescheide mit ausschließlichen Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungsbescheide.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103507.2017

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1213/2018 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2018 abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L., Adresse2, über die Beschwerde vom 09.05.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. D., vom 07.04.2016, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.2.2018 in Abwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit der Amtsvertreterin sowie der Schriftführerin S., zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 7.4.2016 setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg nach Durchführung einer Außenprüfung (GPLA-Prüfung)

einen Säumniszuschlag 1 iHv € 789,97 von der Lohnsteuer 2008 iHv € 39.498,50

einen Säumniszuschlag 1 iHv € 501,43 vom Dienstgeberbeitrag 2008 iHv € 25.071,50

einen Säumniszuschlag 1 iHv € 881,92 von der Lohnsteuer 2009 iHv € 44.096,00

einen Säumniszuschlag 1 iHv € 599,31 vom Dienstgeberbeitrag 2009 iHv € 29.965,50

einen Säumniszuschlag 1 iHv € 131,87 von der Lohnsteuer 2010 iHv € 6.593,50

einen Säumniszuschlag 1 iHv € 57,06 vom Dienstgeberbeitrag 2010 iHv € 2.853,00

fest, weil die genannten Lohnabgaben nicht zeitgerecht bis zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen entrichtet wurden.

Sowohl gegen die zugrunde liegenden Bescheide (Lohnsteuerhaftungsbescheide 2008, 2009 und 2010 und Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2008, 2009 und 2010) als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Säumniszuschläge wurde am 9. Mai 2016 durch Rechtsanwalt Dr. L. eine Beschwerde eingebracht, deren Begründung sich ausschließlich auf die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheide über die Festsetzung der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen 2008, 2009 und 2010 bezieht. Einwendungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide wurden nicht vorgebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2017 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Lohnabgaben 2008, 2009 und 2010 sowie gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Mai 2016 als unbegründet ab, wobei diese Entscheidung keine Begründung bezüglich der Säumniszuschläge enthält.

Diese Beschwerdevorentscheidung erging nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bf. (Beschluss des Handelsgerichtes Wien, AZ XXXXX, vom Datum1) an den Masseverwalter, welcher am 23. Juni 2017 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Auch der Vorlageantrag enthält keine Ausführungen zu den Säumniszuschlägen.

Mit Beschluss des genannten Gerichtes vom Datum2 wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben.

Rechtsanwalt Dr. L. erklärte telefonisch gegenüber dem Richter des Bundesfinanzgerichtes, dass ihm die Vollmacht durch die Bf. wieder erteilt worden sei.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erging am 8.1.2018.

Mit Mail vom 15.2.2018 teilte der Vertreter der Bf. mit, dass er den Verhandlungstermin aufgrund einer kurzfristigen Terminkollision nicht wahrnehmen könne.

Da keine Vertagungsbitte geäußert wurde, fasste der Richter den Beschluss, dass die Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt wird.

Die Amtsvertreterin fügte dem Sachverhalt nichts hinzu, stellte keine Beweisanträge und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschließlich die genannten Bescheide vom 7. April 2016 über die Festsetzung der Säumniszuschläge. Über die Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Haftungs- und Abgabenbescheide wird gesondert von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter entschieden werden.

§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Neben­gebühren (§ 3 Abs 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitge­recht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz. 4).

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht genügt allein der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.

In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide sprechen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheide die Berechnung des Säumniszuschlages (bzw. der Säumniszuschläge) unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

 

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 16. Februar 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072
VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023

Stichworte