BFG RV/7102970/2016

BFGRV/7102970/20167.7.2016

Keine Beschwerdezinsen bei nachträglicher Zuerkennung von Umsatzsteuergutschriften

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102970.2016

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0034. Mit Erk. v. 31.3.2017 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wth KG Stbges, St. Veit-Gasse 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 18.05.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 21.04.2016 betreffend Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO zu Recht erkannt: 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Mit Schreiben vom 23.1.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 205a BAO ihrem Abgabenkonto Berufungszinsen (gemeint wohl Beschwerdezinsen) für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum Tag der Durchführung der Buchung der Umsatzsteuer 2007 aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 18.12.2013, RV/3646-W/10, in der gemäß § 205a Abs. 4 BAO festgelegten Höhe von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 994.565,02 (Angabe gemäß § 205a Abs. 2 lit. c BAO) deshalb gutzuschreiben, weil die Umsatzsteuer 2007 durch die zitierte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Angabe gemäß § 205a Abs. 2 lit. b BAO) aufgrund der Berufung vom 18.5.2010 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 16.4.2010 (Angabe gemäß § 205a Abs. 2 lit. a BAO) um diesen Betrag herabgesetzt worden sei.

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Mit Bescheid vom 21.4.2016 wies das Finanzamt den Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen ab und führte begründend aus:

Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, herabgesetzt werde, seien gemäß § 205a BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).

Die antragsabhängige Festsetzung von Beschwerdezinsen hat § 205a Abs. 1 BAO zufolge unter anderem die Herabsetzung bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten als Folge einer Beschwerde zur Voraussetzung.

lm gegenständlichen Fall sei die Umsatzsteuergutschrift 2007 aufgrund der Umsatzsteuererklärung 2007 nicht anerkannt worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 weise eine Zahllast von € 0,00 aus.

Mit Berufungsentscheidung vom 18.12.2013 sei der Beschwerde (zum damaligen Zeitpunkt noch Berufung) betreffend Umsatzsteuer 2007 stattgegeben und nunmehr eine Gutschrift iHv € 994.565,02 festgesetzt worden.

Da die Voraussetzungen für die Festsetzung von Beschwerdezinsen nicht vorlägen (keine Herabsetzung einer entrichteten Abgabenschuldigkeit, vielmehr sei eine Gutschrift nunmehr mit Berufungsentscheidung anerkannt worden), könnte ihrem Antrag nicht stattgegeben werden.

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Dagegen brachte die Bf. am 18.5.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus:

In Streit stehe, wie der Begriff der Herabsetzung einer bereits entrichteten Abgabenschuldigkeit in § 205a Abs. 1 BAO zu interpretieren sei, ob darunter also auch der - hier unbestrittenermaßen zutreffende - Fall zu subsumieren sei, dass zunächst eine Abgabenschuldigkeit von € 0,00 festgesetzt und diese dann im Rechtsmittelweg zugunsten des Abgabepflichtigen in eine Gutschrift abgeändert worden sei.

Nach ihrem Dafürhalten sei dies zu bejahen, und zwar aus folgenden Gründen:

Ob eine stattgebende Rechtsmittelerledigung eine zuvor entrichtete Abgabenschuldigkeit herabsetze oder eine Gutschrift entstehen lasse, hänge allein davon ab, welche abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte der Abgabepflichtige neben dem streitverfangenen Sachverhalt noch verwirklicht habe. Hätte die Bf. also beispielsweise im Jahr 2007 neben dem streitverfangenen Sachverhalt Umsatzerlöse erzielt, aus denen (nach Verrechnung mit den geltend zu machenden Vorsteuern) eine Umsatzsteuerschuld von € 1,000.000,00 resultiert wäre, so wäre diese Umsatzsteuerschuld durch die hier stattgebende Beschwerdeentscheidung auf € 5.434,98 (€ 1.000.000‚00 abzüglich € 994.565,02) herabgesetzt worden, in welchem Fall unzweifelhaft Beschwerdezinsen zustehen würden.

Das Zustehen von Beschwerdezinsen könne aber nicht davon abhängen, welche anderen abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte der betroffene Abgabepflichtige (neben dem streitverfangenen Sachverhalt, der dann zur Abgabenherabsetzung im Rechtsmittelweg geführt habe) zufälligerweise verwirklich habe.

Auch die wirtschaftliche Belastung der Bf. sei im tatsächlich vorliegenden Fall dieselbe wie im Beispielfall: Sie habe die im Kaufpreis der Liegenschaft enthaltene Umsatzsteuer an den Lieferanten entrichten müssen, der diese Umsatzsteuer auch dem Finanzamt abgeführt habe. Die ihr zur Verfügung stehenden liquiden Mittel seien also um € 994.565,02 geringer als bei schon ursprünglich rechtsrichtiger Entscheidung des Finanzamtes gewesen. Hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Belastung liege kein Unterschied zu demjenigen Sachverhalt vor, der im vorbeschriebenen Beispielfall gegeben sein würde; auch der Bund sei bei beiden Sachverhaltskonstellationen gleichgestellt, indem er nämlich einen Betrag von € 994.565,02 (wenngleich zu Unrecht) vereinnahmt habe.

Es sei nicht einsichtig, warum wirtschaftlich identische Fallkonstellationen (Entziehung von liquiden Mitteln in Höhe von € 994.565,02, die dem Bundesschatz zuflössen) hinsichtlich des Zustehens von Beschwerdezinsen nur deshalb unterschiedlich behandelt werden sollten, weil ein Mal (betrachtet man nur die Umsatzsteuerschuld 2007) eine Reduktion positiver liquider Mittel in dieser Höhe (von € 994.565‚02 auf € 0,00) und das andere Mal (nämlich beim fiktiven Beispielfall) die gleich große Erhöhung eines Liquiditätsbedarfs (von € 5.434,98 auf € 1.000.000‚00) gegeben sei.

Bei der gegenständlichen Frage handle es sich unzweifelhaft um eine Rechtsfrage, hinsichtlich derer jedenfalls eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und möglicherweise auch eine solche durch den Verwaltungsgerichtshof werde erfolgen müssen: Daher werde zugleich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 262 Abs. 1 lit. a BAO beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das dortige Finanzamt unterbleiben möge.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Für 2007 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.

Am 13.11.2008 brachte die Bf. über FinanzOnline die Umsatzsteuererklärung 2007 ein, in der ein mit 20% zu versteuernder Umsatz von € 45.000,00 bekanntgegeben und Vorsteuern von € 1.015.105,02 geltend gemacht wurden.

Mit aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenem Bescheid vom 16.4.2010 wurden sowohl die Umsätze mit € 0,00 festgestellt als auch die Vorsteuern nicht anerkannt, die Zahllast betrug daher € 0,00.

Mit Berufungsentscheidung vom 18.12.2013, RV/3646-W/10, gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2007 statt und setzte diese mit einer Gutschrift von € 994.565,02 fest.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist unstrittig, zumal die Bf. auch selbst anführte, dass durch die Berufungsentscheidung keine Reduktion einer Zahllast erfolgte, sondern die beantragte Gutschrift zuerkannt wurde.

Rechtliche Würdigung:

Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind gemäß § 205a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat gemäß § 205a Abs. 2 BAO zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;
b) die Bezeichnung des Bescheides bzw. Erkenntnisses, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;
c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.

Zinsen sind gemäß § 205a Abs. 3 BAO nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

Die Zinsen betragen gemäß § 205a Abs. 4 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 205a BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt gemäß § 323 Abs. 29 BAO mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.

Strittig ist, ob Beschwerdezinsen nur bei entrichteten Abgaben, die herabgesetzt werden, oder auch im Falle einer Zuerkennung von Gutschriften im Rechtsmittelweg festgesetzt werden können.

Gegen die Rechtsansicht der Bf. spricht allerdings der klare und eindeutige Wortlaut der Gesetzesbestimmung des § 205a Abs. 1 BAO, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen Beschwerdezinsen festzusetzen sind, soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, als Folge der Beschwerde herabgesetzt wird.

Diese gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt der hier gegenständliche Fall in folgenden Punkten nicht:

- Entrichtung einer Abgabenschuldigkeit

Unter Entrichtung sind die in § 211 BAO enthaltenen Tilgungen (insbesondere Barzahlung, Überweisung und Umbuchung oder Überrechnung) sowie die in der Literatur und Judikatur darüber hinaus zugelassenen Entrichtungsformen der Verwendung von Guthaben oder sonstigen Gutschriften und der Kompensation zu verstehen.

Vorerst nicht gewährte Vorsteuergutschriften sind jedoch nicht mit einer der vorgenannten Entrichtungsformen gleichzusetzen.

Außerdem liegt im gegenständlichen Fall keine Abgabenschuldigkeit vor, die entrichtet werden könnte, da mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.4.2010 keine Zahllast, sondern ein Betrag von € 0,00 festgesetzt wurde.

- Herabsetzung einer Abgabenschuldigkeit

Da im gegenständlichen Fall wie bereits ausgeführt keine Abgabenschuldigkeit vorliegt, konnte mangels einer solchen auch keine Herabsetzung erfolgen, sondern wurde mit Berufungsentscheidung vom 18.12.2013, RV/3646-W/10, die beantragte Gutschrift zuerkannt.

Der Ansicht der Bf., dass eine Herabsetzung einer festgesetzten Steuerschuld einer erst im Rechtsmittweg zuerkannten Steuergutschrift gleichzusetzen sei, schließt sich das Bundesfinanzgericht nicht an, da § 205a BAO eine abschließende Regelung darstellt, die keinen Anspruch auf Verzinsung zu Unrecht vorenthaltener Beträge einräumt. Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Eine Analogie, wie sie die Bf. vertritt, ist ausgeschlossen, weil sich der entgegenstehende Regelungswille dem Gesetz entnehmen lässt (vgl. VwGH 26.5.1997, 96/17/0386).

Auch aus den Gesetzesmaterialien (1212 BlgNR 24. GP , 28; Ritz, BAO 5 , § 205a Tz 2) zu § 205a BAO lässt sich kein anders lautender Normzweck entnehmen:

„Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst. Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgabenbeträge vor Erledigung der Berufung entrichtet werden.“

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtslage.

 

 

Wien, am 7. Juli 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 26.05.1997, 96/17/0386

Stichworte