BFG RV/7102895/2013

BFGRV/7102895/201322.9.2014

Keine Verzinsung rückwirkend zu gewährender Familienbeihilfe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102895.2013

 

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W. gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom 14.08.2013, betreffend zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

In der Beschwerde vom 15.4.2103 gegen den Abweisungsbescheid vom 21.3.2013 betreffend Auszahlung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab Dezember 2007 beantragte der Bf. auch die Verzinsung der rückwirkend ab 2004 auszuzahlenden Familienbeihilfe.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.8.2013 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass weder das FLAG 1967 noch § 205 BAO eine Anspruchsverzinsung im Beihilfenverfahren vorsehen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.9.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und nochmals darauf verwiesen, dass die Famileinbeihilfe ab Juni 2004 samt Verzinsung zustünde, da bereits mehrere Sachverständigengutachten einen Grad der Behinderung von 50 % festgestellt hätten.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen

 

Bestimmungen über den Ausgleich von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen enthält beispielsweise die Bundesabgabenordnung in ihrem § 205, in dem die Verzinsung von Abgabenansprüchen betreffend Einkommensteuer und Körperschaftsteuer geregelt ist (Anspruchszinsen). Eine weitere Zinsenbestimmung findet sich in § 205a BAO (Berufungszinsen). Der Gesetzgeber hat jedoch keine Gewährung von Zinsen bei rückwirkender Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vorgesehen.

Es besteht daher mangels gesetzlicher Normierung kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung von Zinsen aus der rückwirkenden Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen. Wird von der Partei dennoch ein solcher Anspruch geltend gemacht, so hat eine den Antrag zurückweisende Erledigung zu ergehen.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erging daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich bei der Frage, ob für eine rückwirkend zu gewährende Familienbeihilfe ein  Anspruch auf Verzinsung besteht, nicht um eine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

 

Wien, am 22. September 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verzinsung, Familienbeihilfe

Stichworte