Keine Rückforderung eines Unterschiedsbetrags durch den nachrangig zuständigen Träger
Rechtssatz
Gewährt Ungarn nach seinem nationalen Recht keine Familienleistungen, beträgt der als Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zu leistende Unterschiedsbetrag 100% der österreichischen Familienleistungen. Auf die österreichischen Familienleistungen sind in diesem Fall ungarische Familienleistungen nicht anzurechnen, weil Ungarn derartige Leistungen nach seinem Recht nicht auszahlt.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | Art. 67 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1 |
Verweise: | VwGH 22.04.1998, 98/13/0067 |
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