Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind neben Bezügen aus einem bestehenden Dienstverhältnis auch Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102613.2013
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***stV***, Rechtsanwalt in ***stV-Adr***, über die Beschwerde vom 30. November 2012 gegen den Bescheid des ***FA Wien*** vom 30. Oktober 2012 betreffend Einkommensteuer 2008, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Beschwerdejahr lediglich nicht selbständige Einkünfte von zwei Arbeitgebern und wurde mit Bescheid vom 30.10.2012 zur Einkommensteuer für das Jahr 2008 veranlagt. Die Arbeitnehmerveranlagung 2008 ergab auf Grundlage mehrerer dem Wohnsitzfinanzamt des Bf. übermittelter Lohnzettel ( ***1*** KEG sowie ***3*** GmbH und ***2*** GmbH), aus denen steuerpflichtige Lohneinkünfte iHv € 19.422,47 resultierten, eine Nachforderung in Höhe von € 820,11.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er im Kalenderjahr 2008 nur die folgenden Einkünfte bezogen habe:
A) Arbeitgeber ***2*** GmbH:
1) Gehaltsakontozahlung 28.8.2008 € 500,00
2) Gehaltszahlung 01.10.2008 € 1.179,88
3) Gehaltsakontozahlung 13.12.2008 € 500,00
B) Gewidmete Zahlungen durch ***3***: ("***1*** KEG) laut Bescheid vom 18.02.2009, GZ. 9/2719/08:
Laufendes Entgelt 01.01.2008 bis einschließlich 01.03.2008 - jeweils € 1.188,00 = € 3.564,00
sowie Weihnachtsremuneration 01.01.2008 …………………… in Höhe von € 328,00
Die an den Bf. direkt ausbezahlten Beträge beliefen sich daher für das Kalenderjahr 2008 auf insgesamt € 6.071,88.
Zum Beweis hiefür wurden ein Konvolut der Gehaltskontoverbindung des Bf. sowie der Teilbescheid des ***3*** vom 18.02.2009, GZ 9/2719/08 vorgelegt und beantragte der Bf. die rechtsrichtige Feststellung seiner tatsächlich bezogenen Einkünfte und Neuerlassung eines entsprechend richtigen Bescheides für das Jahr 2008.
Nach in weiterer Folge durch das zuständige Betriebsfinanzamt am 15.01.2013 vorgenommener Korrektur des Lohnzettels der Fa. ***2*** GmbH (Bezugszeitraum: 01.04. bis 31.12.2008 - KZ 245 € 2.338,73) erließ die belangte Behörde auf Grundlage des übermittelten Lohnzettels am 18.01.2013 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, aus der eine Einkommensteuergutschrift iHv € 1.292,60 resultierte.
Durch die erfolgte Stornierung des Lohnzettels der Fa. ***1*** KEG durch das Betriebsfinanzamt wurde beim Bf. "automatisch" eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 ausgelöst und demzufolge durch die belangte Behörde am 07.02.2013 ein Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2008 sowie ein entsprechend geänderter Sachbescheid mit selben Datum erlassen. Das Ergebnis der Veranlagung 2008 in diesem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 07.02.2013 entspricht den Beschwerdeausführungen bzw. Begehren der Beschwerde vom 30.11.2012. Der sodann gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens erhobenen Beschwerde vom 21.02.2013 wurde allerdings mit BVE vom 07.10.2013 stattgegeben, wodurch der Einkommensteuerbescheid vom 07.02.2013 aus dem Rechtsbestand getreten ist.
Die bis dato noch unerledigte Beschwerde vom 30.11.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10. 2012 wurde antragsgemäß dem UFS (der bis zum 31.12.2013 zuständigen Rechtsmittelbehörde) zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlagebericht seitens des Finanzamtes die Erlassung einer BE im Sinne des zwar aus Formalgründen aufgehobenen - aber inhaltlich rechtsrichtigen und dem Berufungsbegehren entsprechenden- Einkommensteuerbescheides vom 07.02.2013 beantragt. Die belangte Behörde führte hierzu begründend aus wie folgt:
"Der Pflichtige behauptet, dass er im Jahr 2008 Gehaltszahlungen nicht in der Höhe der in den übermittelten Jahreslohnzetteln ausgewiesenen Beträgen erhalten habe. Der Lohnzettel der Fa. ***2*** GmbH wurde am 15.01.2013 durch das Betriebsfinanzamt korrigiert und am 18.01.2013 eine Berufungsvorentscheidung erlassen.
Durch das Storno des Lohnzettels der Fa. ***1*** KEG durch das Betriebsfinanzamt wurde automatisch eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO ausgelöst.
Das Ergebnis der Veranlagung 2008 mit diesem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 07.02.2013 entspricht den Berufungsausführungen der Berufung vom 30.11.2012.
Der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit BVE vom 07.10.2013 stattgegeben, wodurch der Einkommensteuerbescheid vom 07.02.2013 aus dem Rechtsbestand getreten ist."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. bezog im Beschwerdejahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit der Fa. ***2*** GmbH im Bezugszeitraum 01.04. - 31.12.2008 in Höhe von netto € 2.338,73 bei einer einbehaltenen Lohnsteuer iHv € 158,85. Auf Grund des mit der inzwischen insolventen Fa. "***1*** KEG bestandenen Dienstverhältnisses wurde dem Bf. gemäß § 1 Abs. 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) für das Jahr 2008 Insolvenz-Entgelt iHv insgesamt netto € 3.892,00 zuerkannt. Die einbehaltene Lohnsteuer betrug € 530,82. Die entsprechenden Beträge wurden durch die ***3***-Service-GmbH in dieser Höhe dem zuständigen Finanzamt gemeldet und in weiterer Folge der Lohnzettel der Fa. "***1*** KEG korrigiert (storniert).
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den somit dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Bescheiden bzw. Schriftverkehr zwischen dem Finanzamt und der ***3***-Service-GmbH sowie aus den durch den Bf. der belangten Behörde mit seinem Rechtsmittel vorgelegten Beweismitteln. Der Sachverhalt deckt sich mit dem oben dargestellten und vollinhaltlich aktenkundigen Verfahrensablauf, der von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird und durch das Bundesfinanzgericht daher als erwiesen angenommen wird.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Vorweg ein verfahrensrechtlicher Hinweis:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Der Bf. hat im Beschwerdejahr unbestritten einerseits gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Arbeitslohn aus einem bestehenden Dienstverhältnis mit der Firma ***2*** GmbH iHv € 2.338,73 netto bezogen. Darüber hinaus wurde ihm aufgrund der Insolvenz seines bisherigen Arbeitgebers, der Firma "***4***-KEG lediglich Insolvenz-Entgelt iHv € 3.538,80 durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlt. Hierbei handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 25 Abs.1 Z 2 lit. e EStG 1988. Die nicht selbständigen Einkünfte waren somit in dieser Höhe entsprechend dem Beschwerdebegehren sowie im Sinne des Antrages der belangten Behörde in ihrem Vorlagebericht der Einkommensteuerberechnung für 2008 zugrunde zu legen (siehe beiliegendes Berechnungsblatt).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und war daher keine ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 24. März 2021
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Insolvenzentgelt, laufender Arbeitslohn |
