BFG RV/7102536/2021

BFGRV/7102536/202115.1.2026

Anspruchszinsen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102536.2021

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Februar 2021 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2017 Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 1. Februar 2021 wurde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin mit EUR 5.566,- festgesetzt. Da die bisher vorgeschriebene Einkommensteuer EUR 0,- betrug, entsprach die Abgabennachforderung der festgesetzten Einkommensteuer.

Auf die Nachforderung von EUR 5.566,- setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Februar 2021 Anspruchszinsen in Höhe von EUR 109,35 fest.

Die Anspruchszinsen wurden für den Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 29. Februar 2020 gerechnet. Für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2020 wurde von der Vorschreibung von Anspruchszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO Abstand genommen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021, eingelangt beim Finanzamt Österreich am 27. Februar 2021, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 und begründete diese wie folgt: "Ich möchte auf die unterschiedlichen Ansichten zwischen der Behörde und mir verweisen und auf die entsprechenden Bearbeitungszeiten, dafür Zinsen von mir zu verlangen, davon ersuche ich, Abstand zu nehmen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die in § 205 BAO normierten Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Für die Anwendung des § 205 BAO sei daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder späterer erfolgte.

Am 1. August 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. In diesem wies die Beschwerdeführerin nochmals auf die unterschiedlichen Ansichten zwischen ihr und der belangten Behörde und die entsprechenden Bearbeitungszeiten bezüglich der Einkommensteuerveranlagung 2017 hin und ersuchte, von der Verrechnung von Zinsen Abstand zu nehmen.

Am 6. Oktober 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 1. Februar 2021 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin mit EUR 5.566,- fest.

Aus diesem Bescheid ergab sich eine Nachforderung an Einkommensteuer von EUR 5.566,-. Auf diese Nachforderung berechnete die belangte Behörde für den Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 29. Februar 2020 Anspruchszinsen in Höhe von EUR 109,35 (Tageszinssatz 0,0038 für 517 Tage).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffen ausschließlich das Verfahren zur Festsetzung von Anspruchszinsen auf die Nachzahlung der Beschwerdeführerin an Einkommensteuer für das Jahr 2017. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind zwischen den Parteien nicht strittig.


 

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 205 Abs. 1 BAO sind "Differenzbeträge an Einkommensteuer (…), die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, (…) für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)."

"Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen" (§ 205 Abs. 2 BAO).

Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (ErlRV 311 BlgNR 21. GP , 196; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; BFG 1.4.2021, RV/2100333/2019; 5.12.2023, RV/5100760/2023; 20.2.2024, RV/2100545/2022; 26.3.2024, RV/7105514/2015; Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 2).

Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl. UFS 26.1.2004, RV/0344-S/03; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; BFG 22.12.2015, RV/7102677/2015; 5.10.2016, RV/7102748/2013; 17.11.2016, RV/1100481/2016; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 17.8.2023, RV/7104937/2017; 5.12.2023, RV/5100760/2023; 20.2.2024, RV/2100545/2022).

Die Verzinsung unterscheidet somit nicht (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 2-3),

  1. 1. ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht,
  2. 2. ob die Festsetzung der Einkommen-(Körperschaft-)steuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt.

Die Festsetzung der Anspruchszinsen liegt aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes ("sind zu verzinsen" bzw. "sind festzusetzen") nicht im Ermessen (vgl. zB UFS 15.1.2009, RV/0386-L/08; UFS 12.4.2011, RV/1225-L/09; BFG 17.8.2023, RV/7104937/2017).

Dass Themen zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde strittig sind und Ergänzungsersuchen sowie Rückfragen der belangten Behörde bei der Beschwerdeführerin zu einer längeren Erledigungsdauer führen, bewirkt somit nicht, dass keine oder geringere Anspruchszinsen festzusetzen sind. Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ein Ermessen der Behörde besteht nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern ergab sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowie aus den in der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am 15. Jänner 2026

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte