BFG RV/7102517/2020

BFGRV/7102517/202018.10.2021

Steuerliche Erfassung von Nachzahlungen an Rehabilitationsgeld

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102517.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Bescheid des (damals zuständigen) Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Stefaniegasse 2, 2460 Bruck an der Leitha, vom 28. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

A. Verfahrensgang und Sachverhalt

A/1. Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) reichte am 22. November 2019 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 ein. Am 28. November 2019 erließ das zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2018 mit einer Nachforderung von EUR 2.124, weil die Bf. Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 21.673,80 bezog.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf., die Folgendes ausführt:

Dem im Jahr 2018 insgesamt zuerkannten Rehabilitationsgeld sei ein langes Gerichtsverfahren vorausgegangen. Der von der BGKK für 2018 gemeldete Gesamtbetrag beinhalte auch Rehageld-Nachzahlungen für 2016 und 2017 im Betrag von EUR 11.275,05, welche steuerlich dem Jahr 2016 und 2017 zuzuordnen seien. Die Bf. ersuche daher, eine Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 durchzuführen. Sollte sich daraus erneut eine Nachforderung ergeben, so würde sie den Veranlagungsantrag zurückziehen.

A/2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es legte dar, dass das rückwirkend ausbezahlte Rehabilitationsgeld im Jahr 2018 zugeflossen sei und nach den Bestimmungen des § 19 EStG auch in diesem Jahr zu versteuern sei.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag der Bf. wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 4. Juni 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

A/3. Im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht legte die Bf. diverse Unterlagen über die Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes und dessen Auszahlung vor. Daraus ist ersichtlich, dass die Bf. bei der PVA im November 2016 die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension beantragte, welche mit Bescheid vom 2. Februar 2017 abgelehnt wurde. Das daran anschließende Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht wurde mit gerichtlichem Vergleich vom 7. August 2018 beendet. Darin wurde vereinbart, dass der Bf. ab dem 1. Dezember 2016 Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß zusteht.

Die ÖGK informierte die Bf. über den Anspruch und die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes. Die Auszahlung des gesamten bis Ende Juli 2018 entstandenen Anspruches an Rehabilitationsgeld an die Bf. erfolgte im August 2018. Die ÖGK übermittelte dem Finanzamt dazu Lohnzettel für 2018, die auch die auf die Jahre 2016 und 2017 entfallenden Nachzahlungen enthielten (gesamt EUR 11.275,05).

Der vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid 2018 geht von einem Einkommen (Rehabilitationsgeld) von EUR 21.585,80 aus. Darin sind unstrittig Nachzahlungen für Dezember 2016 und 2017 von EUR 11.275,05 enthalten.

A/4. Das Bundesfinanzgericht stellte mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 einen Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, weil die in § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 normierten Bestimmungen über den Zufluss von Nachzahlungen an Rehabilitationsgeld verfassungswidrig erscheinen.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 223/2020-8 in einem anderen Anlassfall die Wortfolge "von Pensionen" in § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 mit Ablauf des 30. Juni 2022 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge in den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Das im Fall der Bf. anhängige Normenprüfungsverfahren wurde vom VfGH mit Beschluss G 359/2020-6 vom 22. September 2021 eingestellt.

 

 

B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Der geschilderte Sachverhalt geht aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervor und ist unstrittig.

B/1. § 19 Abs 1 EStG 1988 in der 2018 gültigen Fassung lautet:

Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, als zugeflossen (Z. 2 leg.cit .)

Der Tatbestand des § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 vermeidet daher die progressionsbedingten Nachteile aus dem zusammengeballten Zufließen von Pensionszahlungen, über die bescheidmäßig abzusprechen ist. Für Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG gilt der Tatbestand nicht.

Der Verfassungsgerichtshof sieht in der einkommensteuerlichen Erfassung derartiger Nachzahlungen im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses eine Verletzung des Gleichheitssatzes und hob daher mit Erkenntnis vom VfGH 17. Juni 2021, G 223/2020-8 die Wortfolge "von Pensionen" als verfassungswidrig auf.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof sprach jedoch aus, dass die aufgehobene Wortfolge in den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

B/2. Die Nachzahlungen an Rehabilitationsgeld, die die Bf. im Jahr 2018 rückwirkend für Dezember 2016 und das Kalenderjahr 2017 erhielt, sind daher einkommensteuerlich nicht im Jahr 2018 zu erfassen, sondern gelten in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht, als zugeflossen.

Die steuerpflichtigen Rehabilitationsgeldzahlungen für 2018 betragen laut den von der ÖGK übermittelten Lohnzetteln EUR 10.530,75. Da die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 für die ersten 11.000 EUR 0% beträgt (steuerliches Existenzminimum) und die Bf. andere Einkünfte nicht bezieht, ist der Einkommensteuerbescheid 2018 ersatzlos aufzuheben.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

 

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Da die Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

 

 

Salzburg, am 18. Oktober 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VfGH 17.06.2021, G 223/2020

Stichworte