BFG RV/7102497/2018

BFGRV/7102497/201830.1.2019

Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der Abgabenschuld

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102497.2018

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Alexander Maximus, Prandaugasse 3/3/12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 12.03.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 09.02.2018, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 09.02.2018 setzte die Abgabenbehörde von der Körperschaftsteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22 gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2%, das sind € 99,36, fest.

Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 02.01.2018 entrichtet wurde.

Mit Eingabe vom 12.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin (Bf) dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Aufgrund der eingebrachten Steuererklärungen und anhängigen Rechtsmittel bestehe keine Abgabenschuld, sondern eine Abgabengutschrift.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"§ 217 Bundesabgabenordnung bestimmt: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein.

Da die Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von € 4.968,22 nicht bis zum Fälligkeitstag (02.01.2018) entrichtet wurde, war mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 99,36 (2% von € 4.968,22 gemäß § 217 Abs. 2 BAO) verwirkt. Es besteht keine gebuchte Abgabengutschrift zur Abdeckung der Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von € 4.968,22.

Für weitere Auskünfte, steht Ihnen oben angeführter Sachbearbeiter gerne zur Verfügung."

Mit Vorlageantrag vom 11.05.2018 brachte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein und wiederholte, dass aufgrund der eingebrachten Steuererklärungen und anhängigen Rechtsmittel keine Abgabenschuld, sondern eine Abgabengutschrift bestehe.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes werde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO in der Höhe von EUR 5.506,58 bis zur Rechtkraft der Veranlagung der eingebrachten Steuererklärungen und bis zur Rechtskraft der anhängigen Rechtsmittel gestellt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages bei Abgabegutschrift sei gesetzwidrig, unzumutbar und unverhältnismäßig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Laut Aktenlage wurde die am 02.01.2018 fällige Körperschaftsteuer 2016 mit Bescheid vom 23.11.2017 mit einer Nachforderung von € 6.128,00 festgesetzt, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 1.159,78 durch eine Gutschrift aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2016 mit Bescheid vom 23.11.2017 entrichtet wurde, sodass der Betrag von € 4.968,22 unberichtigt verblieb.

Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wurde die aushaftende Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von € 4.968,22 nicht bis zum Fälligkeitstag 02.01.2018 entrichtet.

Der Hinweis der Bf auf anhängige Rechtsmittel ist nicht zielführend, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1990, 90/15//0028) die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld.

Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung eine Beschwerde eingebracht, kann dies in Hinblick darauf, dass dem Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern, wenn die Abgabe zum bescheidmäßig vorgesehenen Fälligkeitstag nicht entrichtet wird. Erst eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelasteten Abgabenschuld im Rechtsmittelverfahren führt nach Maßgabe des § 217 Abs. 8 BAO zu einer Aufhebung bzw. Anpassung des Säumniszuschlages an die (materielle) Abgabenschuld.

Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierte Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 30. Jänner 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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