BFG RV/7102464/2011

BFGRV/7102464/201112.4.2016

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102464.2011

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , über die Be­schwer­de vom 03.01.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 18.11.2010 be­treffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage ange­schlos­se­nen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängi­gen Fi­nanz­senates endete a m 31.12.2013. An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des 31.12.2013 an­hän­gigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – wei­ter­führt.

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Bezeichnun­gen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen “ werden als „ Beschwerden “ be­zeichnet, „ Berufungsvorentscheidungen “ als „ Beschwerdevorentscheidungen “ und „ Be­ru­fungswerberinnen “ als „ Beschwerdeführerinnen ( Bf .)“.

 

Aus den Verwaltungsakten:

1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Q – M stammten. Sie erklärte im Streitjahr 2009 u.a. Aus- und Fortbildungskosten iHv EUR 3.636,04.

2. Mit Vorhalt vom 28.09.2010 ersuchte das Finanzamt die Bf., die Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten – Belege vorzulegen.

3. Am 04.10.2010 legte die Bf. folgende Ausgabenliste vor:

Semestergebühr EUR 1.100,00 x 2 = EUR 2.200,00; Fachliteratur: „Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn“ (EUR 16,35), „Wie aus Kindern glückliche Erwachsene wer­den“ (EUR 20,46), „Anleitung zum Unglücklichsein“ (EUR 6,54) und „Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ (EUR 7,99); PC-Kosten USB-Stick (EUR 7,99); Fahrt­kos­ten [1. Semester (5 x Mittwoch und 4 x Freitagabend bis Sonntag 14:00 Uhr = 34 Fahr­ten); 2. Semester (6 x Mittwoch, 3 x Freitag, 4 x Samstag und 4 x Sonntag = 34 Fahr­ten; Ticket Hadersdorf - Spittelau 2. Klasse, EUR 12,40) = 68 Bahnfahrten zu EUR 12,40) = EUR 843,20], U-Bahn 68 Fahrten zu EUR 1,80 = EUR 122,40; Tagesgelder (Mittwoch 4 Stun­den, Freitag 4 Stunden, Samstag 9 Stunden und Sonntag 5 Stunden; 11 x Mittwoch = 44 Stunden, 7 x Freitag = 28 Stunden, 8 x Samstag = 72 Stunden und 8 x Sonntag = 40 Stun­den = 184 Stunden x EUR 2,20 = EUR 404,80).

Dieser Ausgabenliste waren beigelegt:

1. Zahlungsbestätigung vom 18.09.2009, ausgestellt von O ; Semestergebühr für das Sommersemester 2009 (EUR 1.100,00; erhalten am 02.03.2009) und das Wintersemester 2009/10 (EUR 1.100,00; erhalten am 17.08.2009) für den Lehrgang „Propädeutikum Kurs 31“.

2. Psychotherapeutisches Propädeutikum – Semesterplan Sommersemester 2009, Kurs 31 / 1. Semester (Veranstaltungsort S ) mit folgenden Veran­stal­tun­gen: 04.03.2009 und 25.03.2009 – Menschenbilder in der Psychotherapie / Startse­mes­ter; Rahmenbedingungen I – Psychotherapeutische Schulen, Methoden und An­wen­dungs­bereiche – 22.04.2009 Essstörungen Teil I, 06.05.2009 Essstörungen Teil II und 27.05.2009 Psychosoziale und psychotherapeutische Aspekte in der Arbeit mit Menschen, die mit HIV - lnfektion leben; Tiefenpsychologische therapeutische Schulen (Freitag 13.03.2009, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 14.03.2009, 09.00 bis 20.00 Uhr; Sonntag 15.03.2009, 09.00 bis 13.00 Uhr), Lerntheoretische Modelle bis Verhaltenstherapie (Frei­tag 17.04.2009, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 18.04.2009, 09.00 bis 19.00 Uhr; Sonntag 19.04.2009, 09.00 bis 14.00 Uhr) Einführung in die systemische EinzeI-, Paar- und Fami­li­en­therapie (Freitag 15.05.2009, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 16.05.2009, 09.00 bis 19.00 Uhr; Son­ntag 17.05.2009, 09.00 bis 14.00 Uhr), Humanistische und existenzielle An­sätze in der Psychotherapie (Freitag 12.06.2009, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 13.06.2009, 09.00 bis 19.00 Uhr; Sonntag 14.06.2009, 09.00 bis 14.00 Uhr).

3. Psychotherapeutisches Propädeutikum – Semesterplan Wintersemester 2009/10, Kurs 31 / 2. Semester (Veranstaltungsort S) mit folgenden Veranstal­tun­gen: Entwicklungspsychologie (4 Mittwoch Termine, 16.30 bis 21.00 Uhr; 09.09.2009, 07.10.2009, 04.11.2009, 25.11.2009); Rahmenbedingungen I: Psychotherapeutische Schu­len, Methoden und Anwendungsbereiche (3 Mittwoch Termine; 09.12.2009 von 17.30 bis 21.00 Uhr: Klassisches Psychodrama und analytisches Psychodrama; 16.12.2009 von 17.00 bis 20.30 Uhr: Drogentherapie; 27.01.2010 von 17.00 bis 20.30 Uhr: Individual­psy­cho­lo­gie); Persönlichkeitstheorien (Freitag 11.09.2009, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 12.09.2009, 09.00 bis 20.00 Uhr; Sonntag 13.09.2009, 09.00 bis 13.00 Uhr), Geronto­psy­cho­therapie (Samstag 03.10.2009, 09.00 bis 19.30 Uhr), Erste HiIfe (Sonntag 04.10.2009, 09.00 bis 18.00 Uhr), Psychosomatik mit Pharmakologie-Inputs (Freitag 06.11.2009, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 07.11.2009, 10.00 bis 20.00 Uhr; Sonntag 08.11.2009, 09.00 bis 14.00 Uhr), Diagnostik II (Freitag 27.11.2009, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 28.11.2009, 09.00 bis 19.00 Uhr; Sonntag 29.11.2009, 09.00 bis 14.00 Uhr); Diagnostik I (Freitag 15.01.2010, 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag 16.01.2010, 09.00 -19.00 Uhr; Sonntag 17.01.2010, 09.00 bis 14.00 Uhr).

4. Rechnung vom 12.10.2009 für das Buch „Bedienungsanleitung für ein mensch­li­ches Ge­hirn“ EUR 16,35

5. Rechnung vom 06.11.2009 für das Buch „Wie aus Kindern glückliche Eltern wer­den“ EUR 20,46

6. Rechnung vom 05.06.2009 für die Bücher „Anleitung zum Unglücklichsein“ EUR 6,54 und „Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ EUR 14,30

7. Rechnung vom 04.07.2009 für USB-Stick 2 GB, EUR 7,99

4. Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom 18.11.2010 wur­den die v.a. Ausgaben mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten aner­kannt: „Vor­aussetzung für die Absetzbarkeit von Umschulungsmaßnahmen ist, dass die neue Tä­tig­keit zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dient und die Hauptein­nahms­quel­le dar­stellt. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung, den an­de­ren Beruf ausüben zu wollen, hinausgehen. Da derzeit kein ausreichend kon­kre­ter Zu­sam­menhang mit nachfolgenden Einnahmen vorliegt, können die Umschulungskosten zur Psy­chotherapeutin nicht anerkannt werden. Sollten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit Ihre Haupt­einnahmsquelle zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstellen, kann der Bescheid über Antrag gem. § 295 a BAO abgeändert werden“.

Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wur­de mit der Beschwerde vom 03.01.2011 angefochten.

5. In der gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 gerich­te­ten Beschwerde vom 03.01.2011 brachte die Bf. vor: „… ich habe lhre Rückmeldung zur Ar­beit­nehmerveranlagung 2009 Anfang Dezember 2010 erhalten. Anhand der Berech­nung der Gutschrift sowie ihrer Begründung konnte ich erkennen, dass meine Kosten der O (Psychotherapeutisches Propädeutikum) nicht be­rück­sich­tigt wurden. Nachfolgend möchte ich nun darlegen, wieso es sich hierbei in erster Linie nicht um eine Umschulungsmaßnahme, sondern eine Weiterbildungsmaßnahme handelt. Ich habe in meiner Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Q täglich mit Menschen zu tun. Dazu zählt nicht nur das tägliche Arbeiten mit Vor­ge­setz­ten und Kolleginnen. Ich bin für Lehrgänge verantwortlich und habe in dieser Funktion mit Personen aus den verschiedensten Bereichen zu tun. Ich betreue nationale und inter­na­tionale Referentinnen, Studierende aus ganz Europa, und berate Interessentinnen aus der ganzen Welt. Ich verhandle mit Kooperations- und andere Vertragspartnern, sehe mich bei Diskussionen und Unstimmigkeiten in einer Schlichtungsposition und bin so stän­dig gefordert. Bei all diesen Aufgaben ist es unumgänglich stets auf höchster sozialer Ebe­ne zu agieren und reagieren. Das Psychotherapeutische Propädeutikum hat mir in den letz­ten zwei Jahren sehr geholfen, mich in dieser Richtung weiterzuentwickeln und meine Auf­gaben an der Q mit besserer Sorgfalt und Kompetenz wahr­zu­neh­men. Im Mittelpunkt des Propädeutikums steht der Mensch, der Umgang mit Men­schen, das Verständnis menschlichen Verhaltens etc. - sprich die Verbesserung der so­zia­len Kompetenz. Etwas das für eine Position in der ich arbeite sehr wichtig ist. Ich bitte Sie da­her meine Arbeitnehmerveranlagung für 2009 nochmals zu prüfen und meinem Antrag auf Berücksichtigung der im Rahmen des Propädeutikums entstandenen Kosten statt zu geben“.

6. Am 01.07.2011 sandte die Bf. folgendes Schreiben an das Finanzamt: „… da ich seit dem Einreichen meiner Berufung nichts von lhnen gehört habe und telefonisch seit 3 Mo­na­ten stän­dig weitervertröstet werde, ersuche ich um Vorlage meiner Berufung bei der nächsten Instanz, dem unabhängigen Finanzsenat. Anbei noch das Curriculum des von mir ab­sol­vier­ten Propädeutikums. Ich bitte Sie vor allem die Seiten 8 - 17 zu beachten. Daraus kann man auch entnehmen, dass das Propädeutikum ganz allgemein Personen mit Interesse an Menschen in psychosozialen Problemlagen, an Kommunikation, Entwick­lung und Hei­lung an, sowie Personen mit Fähigkeiten zur Introspektion, Sensibilität und Strukturiertheit anspricht. Mittlerweile habe ich mein Propädeutikum bereits abgeschlossen und kann sa­gen, dass die darin vermittelten Inhalte und Praxisbeispiele bereits Teil mei­nes tägli­chen Ar­beitslebens sind. Der Umgang mit alltäglichen, aber auch schwierigen Si­tua­tionen hat sich nachhaltig verändert, meine soziale aber auch meine Führungs­kom­pe­ten­zen haben sich eindeutig verbessert und gefestigt“.

Auf Seite 8 – 17 des Curriculums mit dem Titel „Diplomlehrgang – Psychothera­peu­ti­sches Propädeutikum – Allgemeiner Teil der Ausbildung in Psychotherapie“ steht:

Seite 8: INHALTE DES PSYCHOTHERAPEUTISCHEN PROPÄDEUTIKUMS - Seminare im Überblick

 

Theoretischer Teil (insgesamt 765 Stunden)

1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie

a) Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen ([20 Stunden)

- Menschenbilder in der Psychotherapie (Startseminar)

- Tiefenpsychologische therapeutische Schule

- Einführung in die systemische Einzel-, Paar- und Familientherapie

- Lerntheoretische Modelle — Verhaltenstherapie

- Humanistische und existentielle Ansätze in der Psychotherapie

b) Persönlichkeitstheorien (30 Stunden)

c) Allgemeine Psychologie und Entwicklungspsychologie (60 Stunden)

d) Rehabilitation, Sonder- und Heilpädagogik (30 Stunden)

e) Psychologische Diagnostik und Begutachtung (60 Stunden)

f) Psychosoziale Interventionsformen (60 Stunden) inkl. Psychotherapie für Sub- und Randgruppen

2. Grundlagen der Somatologie und Medizin

a) Einführung in die medizinische Terminologie (30 Stunden)

b) Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik, Gerontopsychotherapie, Psychopharmakologie (165 Stunden)

c) Erste Hilfe (15 Stunden)

3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik (75 Stunden)

4. Fragen der Ethik (30 Stunden)

5. Rahmenbedingungen I (30 Stunden)

6. Rechtliche und soziale Rahmenbedingungen zur Ausübung der Psychotherapie (60 Stun­den)

Praktischer Teil (insgesamt 550 Stunden)

1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung (mindestens 50 Stunden)

2. Praktikum unter Anleitung (mindestens 480 Stunden)

3. Praktikumssupervision (mindestens 20 Stunden)

Das Praktikum ist in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesund­heits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht der Leitung dieser Ein­rich­tung zu absolvieren. Für die Durchführung der Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung sowie der Praktikumssupervision geben wir an die Lehrgangsteilnehmerlnnen gerne die Namen erfahrener Psychotherapeutlnnen weiter.

Seite 9: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:

Menschenbilder in der Psychotherapie (Startseminar):

Formierung der Ausbildungsgruppe als soziales Lernsystem, persönliche Standortbestim­mung, Abstecken der Lernziele.

Anthropologische Ansätze, historische Entwicklung; Grundlagen und Grundverständnisse psychotherapeutischer Schulen; die unterschiedlichen Menschenbilder als Grundlage der verschiedenen Psychotherapieschulen. Menschenbild und Gesellschaft, Menschenbild und Menschenrechtsfragen. Kindheit, Alter und Tod werden mit Hilfe von Menschenbildern interpretiert, bewertet und letztlich nach diesen Vorstellungen gestaltet.

Tiefenpsychologische therapeutische Schulen:

Was bedeutet >>Tiefe<< in der Psycho­lo­gie?

Die grundsätzlichen Positionen der tiefenpsychologischen Ansätze von.. . Diskussion der Gemeinsamkeiten und Differenzen der 3 Hauptrichtungen der Tie­fen­psy­cho­logie. Teilanwendungen in Techniken wie Hypnose, Regressionstherapie, Ur­schrei­the­ra­pie, Aufstellungsarbeit.

Einführung in die systemische Einzel-, Paar- & Familientherapie:

1. Bezug auf Theorienkonzepte / Allgemeine Grundannahmen

2. Systemische Haltungen

3. Interessensfokus über das Arbeitsgebiet systemischer Therapie:

4. Systemische Techniken und Methoden

5. Geschichte der Familientherapie

6. Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten

7. Unterrichtsformen - Übungen / Präsentationen / Rollenspiele

Seite 10: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:

Lerntheoretische Modelle — Verhaltenstherapie

Humanistische und existentielle Ansätze in der Psychotherapie

Das Seminar gibt einen Überblick über die wichtigsten Strömungen in der Humanistischen Psychotherapie und stellt sie in ihren Grundlagen dar.

Methoden: Impulsreferate, Textreflexionen, Video aus der Serie >>Wege zum Men­schen<<, erfahrungsorientierte Sequenzen, Beratungsgespräche, Kleingruppenarbeit, Ple­nums­diskussion

Persönlichkeitstheorien

Dargestellt und erläutert werden wesentliche Persönlichkeitstheorien, die für ein psycho­the­rapeutisches Verständnis und für psychotherapeutisches Handeln Relevanz bean­spru­chen können:

Bei der Behandlung der jeweiligen Ansätze werden Leistungen und Grenzen deutlich ge­macht, Fallbeispiele zur Illustration gebracht und Raum gelassen für Diskussion und Inter­pretation.

 

Seite 11:

Allgemeine Psychologie

Entwicklungspsychologie

Rehabilitation, Sonder- und Heilpädagogik

Einführung in das Thema: Begriffsklärungen, Rahmenbedingungen, die für heil- und son­der­pädagogisches Wirken maßgeblich sind.

Schwerpunkt 1: Der (geistig) behinderte Mensch

Seite 12: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:

Schwerpunkt 2: Dissozialität (Die antisoziale Persönlichkeitsstörung)

Schwerpunkt 3: Erlebnispädagogik - Erlebnistherapie

Methoden: Vortrag, Diskussion, Fallschilderungen und Videobeiträge

Psychologische Diagnostik und Begutachtung von Kindern und Erwachsenen

Diagnostik I

In diesem Seminar wird besonders focussiert:

Diagnostik II

Seite 13:

Psychosoziale Interventionsformen

Medizinische Terminologie

Seite 14: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:

Psychiatrie

Teil I

Methoden: Frontalvortrag mit Fallbeispielen und Diskussionen, Erarbeitung von Inhalten in Rollenspielen

Teil II

Methodik und Literatur wie Teil 1: Video-, Fallstudien sowie Demonstration psychosoma­ti­scher Zusammenhänge anhand eines Videofilms

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Seite 15:

Psychosomatik

Gerontopsychotherapie

Psychopharmakologie

Seite 16: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:

Erste Hilfe

Forschungs- und Wissenschaftsmethodik

Fragen der Ethik

Seite 17:

Rahmenbedingungen

Teil I

Vertreter ausgewählter fachspezifischen Schulen stellen ihre psychotherapeutischen Me­tho­den vor.

Teil II a + b - Juristische und soziale Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie:

7. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2011 wurde die Beschwerde ab­ge­wie­sen. Im Begründungsteil der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus:

… Strittig ist, ob die geleisteten Ausgaben für das Psychotherapeutische Propädeutikum Wer­bungskosten begründen.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fort­bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Um Fortbildung handelt es sich nach herrschender Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (Er­kenntnis des VwGH vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227). Daneben sind seit 2000 auch Aus­bildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind da­ge­gen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebens­füh­rung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein) (Doralt, Kom­mentar zum EStG, § 16, Tz.203/3 ff.).

Laut eigenen Angaben sind Sie wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Q , sind für Lehrgänge verantwortlich und betreuen nationale und internationale Refe­rentInnen und Studierende und verhandeln mit Kooperations- und Vertragspartnern.

Das Psychotherapeutische Propädeutikum stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar. Dieser ist laut dem von Ihnen vorgelegten Curriculum und laut Broschüre des C einer­seits eine der Voraussetzungen für die nachfolgende Ausbildung zum Psychotherapeuten, andererseits dient er Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur Er­hö­hung psychosozialer Kompetenz.

Zwischen Ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit einer Psychotherapeutin besteht keine Artver­wandt­schaft. Der strittige Lehrgang ist daher jedenfalls nicht als Ausbildung, die miteinem verwandten Beruf in Zusammenhang steht, zu sehen.

Sie führen an, durch das Propädeutikum Ihre soziale Kompetenz verbessern zu können.

Wie in der Broschüre des C angeführt, richtet sich das Propädeutikum an Personen in psychosozialen Berufen. Für alle nicht-psychosozialen Berufe ist die Fortbildung aber zu wenig berufsspezifisch, auch wenn die im Propädeutikum vermittelten Kenntnisse für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit im Umgang mit Vorgesetzten, KollegInnen, ReferentInnen und Studierenden von Nutzen sind. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Wei­ter­bil­dung für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein kann, vermag keinen Werbungs­kos­ten­cha­rakter zu begründen. Denn psychotherapeutisches Grundsatzwissen kann für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse sein, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kon­takte mit Menschen herzustellen sind.

Die absolvierte Fortbildung hat daher für Ihren Beruf als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu sehr allgemeinbildenden Charakter.

8. Die Beschwerdevorentscheidung wurde im Vorlageantrag vom 30.07.2011 mit fol­gen­der Begründung angefochten:

… mit großem Bedauern und auch Unverständnis habe ich lhre Bescheidbegründung vom 06.07.2011 erhalten. Sie führen an, dass in der Broschüre des C angeführt wird, dass sich das Propädeutikum Personen in psychosozialen Berufen richtet. Ich habe mein Pro­pä­deutikum bei der O absolviert. Der Lehrplan ist zwar im Großen und Ganzen der GIeiche wie bei der C angeführt (da es sich ja hier­bei um gesetzliche Vorgaben handelt), allerdings wird in der Infobroschüre der Arge ange­führt, dass das Propädeutikum Personen mit lnteresse an Menschen in psychosozialen Prob­lem­lagen, an Kommunikation, Entwicklung und Heilung, sowie Personen mit Fä­hig­kei­ten zur Introspektion, Sensibilität und Strukturiertheit als Zielgruppe sieht. Damit fühlte auch ich mich vor Beginn meines Propädeutikums angesprochen. Es ist somit nicht nur so, dass das Propädeutikum für meine berufliche Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und mittlerweile auch Fachbereichsleiterin nicht nur von Vorteil sein kann, son­dern es mir in vielerlei Hinsicht auch erst ermöglicht hat, Ietztere genannte Position zu erreichen. Das Pro­pädeutikum war dahingehend sehr wohl maßgeblich für meine beruf­li­che Weiterbildung mit­verantwortlich.

Sie gehen in Ihrer Bescheidbegründung auch darauf ein, dass das Propädeutikum zu we­nig berufsspezifisch sei. Sie haben bis dato keinerIei konkrete Jobbeschreibung von mir an­gefordert, ein umfassendes Bild meines Jobs zu zeichnen scheint daher auch nicht mög­lich. Wie bereits angegeben bin ich für Lehrgänge verantwortlich, betreue nationale und internationale Referentlnnen und Studierende und verhandle mit Kooperations- und Ver­tragspartnern. Des Weiteren bin ich aber auch erste Ansprechperson bei Problemfällen (beruflicher und privater Natur) für Studierende, aber auch Referentlnnen. Meine Position verlangt Fingerspitzengefühl, sei es nun bei Streitschlichtungen, Verhandlungen aber auch bei der Bedürfnisbefriedigung sämtlicher in meinen täglichen Arbeitsablauf integrierter Per­sonengruppen.

Mittlerweile habe ich mein Propädeutikum beendet und beschlossen, mich noch dieses Jahr für eine Fachrichtung zu entscheiden. Die weiterführende Ausbildung zur Psycho­the­ra­peutin möchte ich dann nach Absolvierung des Auswahlverfahrens nächstes Jahr be­ginnen. Da diese Ausbildung sehr zeitintensiv ist und ich diese neben meiner Vollzeit­be­schäf­tigung beginnen werde, rechne ich damit, dass ich in etwa 6 Jahre bis zum Ab­schluss des Fachspezifikums, sprich zur fertig ausgebildeten Psychotherapeutin, benötige.

Ich habe bereits vor einigen Jahren eine Ausbildung zur Trainerin für Wirtschafts- und So­zi­al­kompetenz absolviert. Leider war eine Ausübung des neuen Jobs trotz vieler Be­wer­bun­gen nicht möglich. Die Absolvierung des Propädeutikums und nun der Entschluss zur Ausbildung zur Psychotherapeutin, waren nach einigen Jahren Berufserfahrung die für mich sich automatisch ergebenden Weiter- / AusbiIdungsschritte in meiner bisherigen Vita.

lch bitte deshalb um Überdenkung des Bescheids bzw. WeiterIeitung an die nächste Ins­tanz, den unabhängigen Finanzsenat.

9. Im September 2012 sandte die Bf. folgendes Schreiben an den Unabhängigen Fi­nanz­senat:

.. anbei nochmals der bis dato vorliegende Schriftverkehr zu meiner Arbeitnehmer­ver­an­la­gung für das Jahr 2009. Zum damaligen Zeitpunkt wurde mir vom Finanzamt in Krems mit­ge­teilt, ich solle das Propädeutikum bei der Arge als „Weiterbildung“ deklarieren, da eine Aus­bildung erst vorliege, sobald ich eine Berufsbefähigung erlangen würde. Dies erhält man im Falle der Psychotherapieausbildung jedoch nicht bereits nach dem Propädeutikum, son­dern erst nach anschließender Absolvierung eines Fachspezifikums. Zum damaligen Zeit­punkt war noch nicht klar, für welche Fachrichtung ich mich entscheiden würde und wann ich diese beginnen würde (abhängig von Zulassungszeitpunkt durch den Psycho­the­ra­piebeirat und das BMG sowie der Aufnahme in einer zuständigen Ausbildungsstätte).

Im Sommer dieses Jahres habe ich nun erfahren, dass ich mein Fachspezifikum für „Sys­te­mische Familientherapie" an der y in Wien mit SS 2013 starten kann. Die Regel­stu­di­enzeit beträgt 4 Jahre, bereits im 3. Jahr kann man nach Erfüllung bestimmter Kriterien als Psychotherapeutin mit dem Status „unter Supervision" arbeiten.

Das Propädeutikum sowie das Fachspezifikum würden meinem Verständnis nach somit in die Kategorie „Ausbildung" fallen. Ich bitte daher meinen Fall bzgl. Arbeitnehmerveran­la­gung für das Jahr 2009 nochmals genau zu prüfen und die Kosten für das Propädeutikum als Ausbildungskosten anzusehen.

Dem Schreiben vom September 2012 waren Ablichtungen des Einkommensteuerbe­schei­des 2009, des Schreibens vom 03.01.2011, des Schreibens vom 01.07.2011 (2 - fach), der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2011 , des Schreibens vom 30.07.2011, der Verständigung über die Beschwerdevorlage und des Vorlageberichtes beigelegt.

10. Am 05.05.2015 sandte die Bf. folgendes Schreiben an das Bundesfinanzgericht:

… ich habe seit meiner Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung für 2009, welche im August 2011 an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt wurde, nichts mehr gehört. lm September 2012 habe ich Ihnen ein Schreiben übermittelt, in dem ich mitteilte, dass ich das Fachspezifikum beginnen würde. Sie finden dieses nochmals im Anhang. Ich habe im Februar 2013 mein Fachspezifikum gestartet und bin mittlerweile auch im Status (Psycho­the­rapeutin in Ausbildung unter Supervision). Anbei finden Sie die Inskriptionsbestä­ti­gun­gen…

Im Schreiben vom 03.06.2014 bestätigt die y Wien, dass die Bf. seit dem am 01.02.2013 beginnenden Sommersemester Studentin des Fachspezifikum – Lehrganges 27 ist und den Lehrgang voraussichtlich mit dem Wintersemester 2017 abschließen wird.

In der Studienbestätigung vom 05.09.2014, ausgestellt von der y steht: „… Die Y bestätigt, dass sich … seit Fe­bru­ar 2013 in Ausbildung zur systemischen Familientherapeutin befindet, die sie vor­aus­sicht­lich im Jänner 2017 abschließen wird. Im Rahmen der Ausbildung müssen min­des­tens 20 bis 25 Stunden pro Woche für die einzelnen Ausbildungsschritte berücksichtigt wer­den. Die­se umfassen Praktikumsstunden, Teilnahme an den Theoriewochenenden, den Selbst­er­fahrungsgruppen, Supervisionen in der Gruppe und die Lehreinzeltherapie. Für den Ab­schluss der Ausbildung sind 600 absolvierte und protokollierte Therapiestunden unter Su­per­vision, ein Kolloquium und das Verfassen einer mindestens 30-seitigen Abschluss­ar­beit er­forderlich. Begleitend muss Peergruppenarbeit und Literaturstudium nachgewiesen wer­den . [Die Bf.] befindet sich im 4. Semester der 8-semestrigen Ausbildung und hat alle bis­her geplanten und notwendigen Schritte erbracht “.

11. BFG – Ermittlungen:

11.1. Im Schreiben vom 02.02.2016 wurde der Bf. nach Zitierung des Gesetzestextes von § 245 Abs 1 BAO idgF und § 108 Abs 24 BAO idgF mitgeteilt: „… Da der Einkommen­steu­erbescheid 2009 am Donnerstag, den 18.11.2010 erlassen wurde und der Postweg ca. 3 Tage dauert, ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 am Diens­tag, den 23.11.2010, zugestellt war. Die Beschwerdefrist hat daher am Dienstag, den 23.11.2010, begonnen und hat am Donnerstag, den 23.12.2010, geendet. Ihre Be­schwerde wurde am 03.01.2011 und damit nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht. Nach Ende der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idgF als verspätet zurückzuweisen “.

Die im Schreiben gesetzte Antwortfrist endete 1 Monat ab Zustellung dieses Schreibens.

11.2. Am 27.02.2016 antwortete die Bf.: „… ich habe das Schreiben bzgl. des Einkom­mens­steuerbescheids 2009 Anfang Dezember 2010 erhalten, das heißt die Berufung mit 03.01.2011 war rechtzeitig. Davon geht wohl auch das Finanzamt aus, welches meine Be­ru­fung da­mals sonst zurückweisen hätte müssen. Das Finanzamt hat sich nach meiner Be­rufung jedoch 6 Monate Zeit gelassen, um dann im Juli 2011 (06.07.2011) die Be­ru­fungs­vorentscheidung zu erlassen. Wäre meine Berufung verspätet gewesen, hätte das Fi­nanzamt diese gleich zurückweisen müssen und sich nicht so lange Zeit lassen. Daher ist wohl auch das Finanzamt der Meinung, dass meine Berufung mit 03.01.2011 recht­zei­tig war . Es ist nicht verständlich, dass das Bundesfinanzgericht nach Vorlage meiner Un-ter­lagen und zahlreicher telefonischer und schriftlicher Nachfragen fünf Jahre benötigt, um mir dann am 02.02.2016 mitzuteilen, dass meine Berufung vom 03.01.2011 verspätet sei“.

11.3. Am 09.03.2016 wurden die Schreiben vom September 2012, 05.05.2015 (samt Bei­la­gen), 02.02.2016 und 27.02.2016 dem Finanzamt für eine allfällige Stellungnahme über­mit­telt. Dieses Schreiben blieb de dato unbeantwortet.

11.4. Internet – Recherchen:

In „ Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn “ schreibt der Autor über die Funk­tionsweise des menschlichen Gehirns und über die Möglichkeiten, das eigene Gehirn zu fordern und zu fördern – und das Ganze in einem leicht zu lesenden Stil, der kompli­zier­te Sachverhalte auch für Nicht – Neurobiologen verständlich macht (Website, 1 ).

Wie aus Kindern glückliche Erwachsene werden “ ist ein Erziehungsratgeber (Website, 2 )

Anleitung zum Unglücklichsein “ ist auf den ersten Blick eine Art Anti-Ratgeber, der „Em­pfeh­lungen“ zu der Frage abgibt, wie man sein Leben unerträglich gestalten kann. Aller­dings kann (und soll) man in Wirklichkeit das Buch gegen den Strich lesen: Indem ein Le­ser sich bemüht, die „empfohlenen“ Verhaltensweisen abzustellen und Haltungen ab­zu­le­gen, kann er das Ausmaß des empfundenen Unglücks reduzieren. Das Buch wurde ver­filmt (Website, de.wikipedia.org )

Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben “ beschäftigt sich mit dem in Wis­senschaft und Öffentlichkeit fest verankerten Mythos, dass schwierige Bedingungen in der Kindheit unweigerlich zu einem unglücklichen, gefährdeten Erwachsenenleben führen. Das Buch will Mut machen, auf die innere Stimme zu hören (Website, 4 ).

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Vor jeder Entscheidung in der Sache ist u.a. zu prüfen, ob eine Beschwerde fristge­recht ein­gebracht wurde. Eine nach Aktenlage offenbar verspätet eingebrachte Beschwerde ist der Beschwerde führenden Partei vorzuhalten.

Gemäß § 245 Abs 1 BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ab­lauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Mo­nates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Sams­tage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächs­te Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Ge­mäß § 108 Abs 4 BAO idgF werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einge­rech­net.

In der Beschwerdesache war nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Be­schwer­de vom 03.01.2011 verspätet eingebracht wurde, da der Einkommensteuerbe­scheid (Ar­beit­neh­merveranlagung) 2009 vom 18.11.2010 nach dem idR 3 Tage dauernden Postweg am Dienstag, den 23.11.2010, hätte zugestellt sein müssen. Wird am 23.11.2010 zugestellt, be­ginnt die Beschwerdefrist am Dienstag, den 23.11.2010, und endet am Donnerstag, den 23.12.2010. Da die Beschwerde nach dem 23.12.2010 eingebracht worden ist, muss sie als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerde führende Partei nicht zu­min­dest glaubhaft macht, dass die Beschwerde nicht verspätet eingebracht worden ist. Irrele­vant ist, ob die nach Aktenlage offenbar verspätete Einbringung der Beschwerde vom Fi­nanz­amt oder vom Bundesfinanzgericht vorgehalten wird, da die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Abgabenbehörden haben (§ 269 Abs 1 BAO idgF).

Die Bundesabgabenordnung kennt keine Vorschrift, die bestimmt, in welchem Verfahrens­stadium eine nach Aktenlage offenbar verspätet eingebrachte Beschwerde vorgehal­ten wer­den muss, weshalb auch fünf Jahre nach Vorlage von „Unterlagen und zahlrei­cher te­lefonischer und schriftlicher Nachfragen“ (© Bf. vom 27.02.2016) diesbezüglich nach­ge­fragt werden kann.

Da nach allgemeiner Erfahrung Postwege wegen der nahenden Weihnachtsfeiertage be­reits im November länger dauern, ist auch ein ca. 14 Tage dauernder Postweg glaub­wür­dig. Das Bundesfinanzgericht glaubt daher der Bf. wenn sie angibt, dass sie den jetzt an-ge­fochtenen Bescheid erst Anfang Dezember 2010 erhalten hat und geht davon aus, dass die Bf. die Beschwerde vom 03.01.2011 innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht hat.

Nach Aktenlage ist der Vorlageantrag auch innerhalb der einen Monat dauernden Vorlage­an­tragsfrist eingebracht worden, weshalb die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechts­bestand ausscheidet und zum Vorhalt wird. Über die Beschwerde und das Par­tei­en­vorbringen aus dem Vorlageantrag ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist strittig, ob EUR 3.636,04 als Wer­bungskosten abziehbare Ausgaben für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung sind oder ob EUR 3.636,04 Privatausgaben sind.

Sach- und Beweislage

Der Entscheidung sind die Angaben der Bf. in den Eingaben vom 04.10.2010, 03.01.2011, 01.07.2011, 30.07.2011, September 2012, 05.05.2015 und den Beilagen zu diesen Schrei­ben zugrunde zu legen, woraus folgende, nicht strittige, Sachlage als Entscheidungs­grund­lage festzustellen ist:

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehört auch, dass das Psychotherapeutische Propädeutikum die erste Stufe und das Fachspezifikum die zweite Stufe der Ausbildung zum Psychotherapeuten ist (Website, de.wikipedia.org).

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 in der 2009 geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnah­men. Werbungskosten sind auch: … 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaß­nah­men im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwand­ten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungs­maß­nah­men, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Nach der vorzit. Rechtslage ist entscheidungsrelevant, dass die Bf. von der zweistufi­gen Aus­bildung zur Psychotherapeutin die als Psychotherapeutisches Propädeutikum be­zeich­nete erste Stufe bereits absolviert hat, derzeit im Rahmen der als Fachspezifikum be­zeich­neten zweiten Stufe zur systemischen Familientherapeutin ausgebildet wird und dass sie diese Ausbildung voraussichtlich im Jänner 2017 abschließen wird.

Aus heutiger Sicht zielt das Absolvieren des Psychotherapeutischen Propädeutikums auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs hin, da nach der allgemeinen Erfahrung niemand die Zeit aufwendet, die von der Bf. lt. Studienplan und Studienbestätigung auf­wen­det worden ist, um die Ausbildung abzuschließen, wenn „nur“ hobbymäßig studiert wird.

Die Bf. ist damals, als sie mit dem Psychotherapeutischen Propädeutikum begonnen hat, be­rufstätig gewesen. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin gewesen und hat damit eine Tätig­keit ausgeübt, bei der psychologisches Einfühlungsvermögen sicher nützlich ist, die jedoch mit dem jetzt angestrebten Beruf der systemischen Familientherapeutin schon des­halb nicht artverwandt ist, da Ausbildungszeiten nicht wechselseitig angerechnet und bei­de Tätigkeiten üblicherweise nicht gemeinsam am Arbeitsmarkt angeboten werden.

Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass sich die Bf. in einem anderen Beruf als dem einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin aus- oder weiterbilden lässt und sieht nach der ggstl. Sach- und Beweislage als erwiesen an, dass ihre Vorgangsweise dafür spricht, dass sie tatsächlich beabsichtigt, den Beruf einer systemischen Familientherapeutin auszu­üben. Das Psychotherapeutische Propädeutikum zu absolvieren ist daher idF eine Umschu­lungs­maßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF.

Bei Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF sind Studienkosten, Fahrtkosten und Tagesgelder in dem Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar, in dem sie erwachsen sind. Da die Bf. nur die im Streitjahr bezahlten Semestergebühren und die auf das Streitjahr entfallenden Fahrtkosten und Tagesgelder als Werbungskosten geltend gemacht hat, sind die Semestergebühren (EUR 2.200,00), die Fahrtkosten (EUR 843,20 und EUR 122,40) und die Tagesgelder (EUR 404,80) zur Gänze als Werbungskosten ab­zieh­bar.

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in VwGH 30.01.2001, 96/14/0154 und Folgeju­di­ka­ten müssen Druckwerke nach ihrem Inhalt typische Fachbücher sein, damit die Aus­gaben als Werbungskosten abziehbar sind. Druckwerke sind typische Fachbücher, wenn sie ausschließlich für einen Personenkreis bestimmt und für die Allgemeinheit nicht von Interesse sind. Die „Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn“ hat der Autor ge­schrie­ben, um Nicht-Neurobiologen zu erklären, wie das Gehirn arbeitet, wie es gefordert und wie es gefördert werden kann. „Wie aus Kindern glückliche Erwachsene werden“ ist ein Erziehungsratgeber. Die „Anleitung zum Unglücklichsein“ ist die Buchvorlage für einen Film gewesen und in „Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ werden wis­sen­schaftliche Ergebnisse nicht bzw. kaum diskutiert (Website, 3 ). Nach diesem Inhalt der Bücher ist davon auszugehen, dass sie auch von Personen gelesen werden, die sich nicht zu Psychotherapeuten ausbil­den lassen. Diese Bücher sind daher keine typische Fachliteratur, weshalb die Ausgaben für diese Bücher nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

USB-Sticks können wie die in Privatwohnungen eingesetzten Rechner privat und beruf­lich ge­nutzt werden. Da der Privatanteil nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieser Privatanteil min­des­tens 40% beträgt (siehe ESTR 1512). Die als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben wer­den daher iHv 60% des Kaufpreises festgesetzt. Da dieser Kaufpreis EUR 7,99 betra­gen hat, sind EUR 4,79 als Werbungskosten abziehbar.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend werden insgesamt EUR 3.575,19 als Wer­bungs­kosten anerkannt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten, da sich die Antwort auf die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit „Bildung“ eine Umschuldungsmaßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF ist, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Wien, am 12. April 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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