BFG RV/7102355/2020

BFGRV/7102355/20206.5.2021

Verspätete Beschwerde

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102355.2020

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 5. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 20. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er reichte am 22.1.2019 seine Einkommensteuererklärung für 2018 elektronisch ein.

Mit Bescheid vom 4.3.2019 wurde die Einkommensteuer 2018 festgesetzt.

Am 23.8.2019 wurde ein Wiederaufnahmebescheid und ein neuer Sachbescheid erlassen. In der Begründung des Wiederaufnahmebescheides wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO erfolgte, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.

Im neuen Sachbescheid wurde in der Begründung darauf verwiesen, dass nachträglich Informationen zu Lohnzettelangaben oder Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eingelangt sind. Weiters wurde aufgeführt:

"Sie haben im Jahr 2018 steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. Dies zieht eine besondere Steuerberechnung nach sich (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Wir haben daher Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge.

Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen anwenden."

Am 20.2.2020 wurde abermals ein Wiederaufnahmebescheid und ein neuer Sachbescheid erlassen. In der Begründung des Wiederaufnahmebescheides wurde ausgeführt:

"Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung wiederaufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat:

• Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt

• Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt.

Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gern. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig."

Der neue Sachbescheid wurde wie folgt begründet:

"Wir haben nachträglich Informationen zu Lohnzettelangaben oder Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten. Die Beträge finden Sie in der Aufstellung.

Sie haben steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von 13.439,41 Euro zu Grunde gelegt.

Welche Berechnungsvarianten gibt es?

1. Die Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.

2. Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert."

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20.2.2020 brachte der Bf. am 5.5.2020 eine Beschwerde ein und wies darauf hin, dass er nicht viel Einkommen habe und bat um eine neue Berechnung.

Diese Beschwerde wurde am 6.5.2020 als verspätet zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt:

"Gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Zurückweisung gemäß § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde (Erstbescheid zugestellt über FinanzOnline am 20.2.2020, Beschwerde über Anfragedatenbank am 5.5.2020 eingebracht)."

Am 12.5.2020 brachte der Bf. abermals über FinanzOnline eine Beschwerde ein. Das Finanzamt werte dieses Schreiben als Vorlagebericht und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Begründung

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt zu verlängern. Der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung kann rechtswirksam innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Beschwerden sind nur fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden.

Aus den vorgelegten Akten und den verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, bleibt zweifelsfrei festzustellen, dass der vom Bf. bekämpfte Bescheide am 20.2.2020 erlassen wurden. Die Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 wurde allerdings erst am 5.5.2020 erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2020 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen und wurde dem Bf. in der Begründung vorgehalten, dass seine Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bescheid über FinanzOnline am 20.2.2020 zugestellt wurde, die Beschwerde über die Anfragendatenbank jedoch erst am 5.5.2020 eingebracht wurde.

Vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder dem Beschwerdeführer die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ist (VwGH vom 27.3.1998, 96/19/2465).

Diesem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes geforderten Gebot wurde durch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung, der im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt, Genüge getan.

Im Vorlageantrag hat der Bf. trotz des Vorhaltes der Verspätung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidungen kein die Verspätung rechtfertigendes Vorbringen erbracht und ist dem Vorhalt des Finanzamtes (Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2020) insofern nicht entgegengetreten.

Da die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 offensichtlich nicht fristgerecht eingebracht wurde, war diese mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerden ist eindeutig, weshalb im gegenständlichen Fall eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 6. Mai 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte