Säumniszuschlag
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102288.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Jänner 2015 gegen die Bescheides des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr: ***FA***), jeweils vom 11. Dezember 2014 betreffend
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2007;
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Dienstgeberbeitrag 2007;
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2008;
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Dienstgeberbeitrag 2008;
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2009;
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Dienstgeberbeitrag 2009;
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2010,
jeweils zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2014 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) folgende Säumniszuschläge wegen nicht rechtzeitiger Abgabenentrichtung gemäß § 217 BAO vor:
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2007 in Höhe von 443,79 Euro,
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von 157,87 Euro,
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2008 in Höhe von 541,41 Euro,
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von 192,60 Euro,
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2009 in Höhe von 354,44 Euro,
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Dienstgeberbeitrag 2009 in Höhe von 152,78 Euro,
- Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Lohnsteuer 2010 in Höhe von 78,01 Euro.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Der Behörde sei bekannt gewesen, dass die involvierten Personen ortsabwesend gewesen seien und daher erst wesentlich später von einer Prüfungsabsicht der lohnabhängigen Abgaben informiert werden konnten. Die Bf. habe weder von der Schlussbesprechung gewusst, noch sei ihr der Betriebsprüfungsbericht bekannt. Es würden Lohnunterlangen nachgereicht und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Diese Beschwerde wies die Bf. mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2016 als unbegründet ab.
Die Unterlagen der belangten Behörde seien dem Vertreter der Bf. an dessen Wohnadresse zugestellt worden und hätten Ermittlungen ergeben, dass dieser dort auch aufhältig sei.
Die angekündigten Lohnunterlagen seien bislang nicht nachgereicht worden.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 begehrte die Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Am 7. Juni 2021 fand die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. hat die in den Haftungs- bzw. Abgabenbescheiden vom 11. Dezember 2014 vorgeschriebenen Abgaben (Lohnsteuer der Jahre 2007 bis 2010, Dienstgeberbeitrag der Jahre 2007 bis 2010) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheiden und den korrespondierenden Haftungs- und Abgabenbescheiden (hinsichtlich Höhe und Bemessungsgrundlage der Säumniszuschläge) sowie dem schriftlichen Vorbringen der Bf. im Verwaltungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 7 ZustellG gilt die Zustellung bei Vorliegen von Zustellmängeln in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Im Vorlageantrag gibt die Bf. von der belangten Behörde unwidersprochen an, die Beschwerdevorentscheidung sei ihr am 3. März 2017 in unfrankierten Kuverts tatsächlich zugekommen. Nach § 7 ZustellG gilt dieser Bescheid daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Der Vorlageantrag vom 20. März 2017 ist sohin als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 4 mVa VwGH 26. Mai 1999, 99/13/0054 und 30. Mai 1995, 65/13/0130).
Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art" (Ritz, BAO6, § 217 Tz 2 mVa VwGH 21. April 1983, 83/16/0016). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29. März 2007, 2005/16/0095).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.
Die Bf. hat die in den Haftungs- bzw. Abgabenbescheiden vom 11. Dezember 2014 vorgeschriebenen Abgaben (Lohnsteuer der Jahre 2007 bis 2010, Dienstgeberbeitrag der Jahre 2007 bis 2010) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung der streitgegenständlichen Säumniszuschläge vor, die jeweils dem § 217 Abs. 2 BAO entsprechend mit 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags festgesetzt worden sind. Die Bf. hat keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO sprechen würden und sind solche Gründe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Linz, am 25. Juni 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
