BFG RV/7102097/2024 (2)

BFGRV/7102097/202420.3.2025

Keine Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG, wenn einem Vorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG (hier Anwachsung nach § 142 UGB) ein Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG (qualifizierte Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft) vorausgegangen ist

Rechtssatz

Eine Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG kommt nur bei Rechtsträgeridentität zur Anwendung. Handelt es sich beim 1. Rechtsvorgang um die qualifizierte Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zwischen Alt- und Neugesellschafter (Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG) fehlt die Personenidentität, wenn später ein Erwerb der Liegenschaft von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter erfolgt. Die Lage ist vergleichbar mit dem Fall der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im 1. Rechtsvorgang von A (der zB Treugeber für den B ist) auf C und der späteren Übertragung des Eigentums von B an C.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 1 Abs. 2a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Verweise:

VwGH 04.05.2023, Ro 2020/16/0013
VwGH 13.12.2022, Ra 2021/16/0082

Dokumentnummer

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