Keine Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG, wenn einem Vorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG (hier Anwachsung nach § 142 UGB) ein Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG (qualifizierte Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft) vorausgegangen ist
Rechtssatz
Eine Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 4 GrEStG kommt nur bei Rechtsträgeridentität zur Anwendung. Handelt es sich beim 1. Rechtsvorgang um die qualifizierte Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zwischen Alt- und Neugesellschafter (Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG) fehlt die Personenidentität, wenn später ein Erwerb der Liegenschaft von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter erfolgt. Die Lage ist vergleichbar mit dem Fall der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im 1. Rechtsvorgang von A (der zB Treugeber für den B ist) auf C und der späteren Übertragung des Eigentums von B an C.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Verweise: | VwGH 04.05.2023, Ro 2020/16/0013 |
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