Umsatzsteuerbetrug im reverse charge System
Rechtssatz
§ 12 Abs. 1 Z. 1 Satz 4 UStG 1994 i.d.F. vor dem StRefG 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015 (entspricht § 12 Abs. 14 UStG 1994 i.d.F. nach dem StRefG 2015/2016) geht insoweit über das Unionsrecht hinaus, als er den Vorsteuerabzug auch dann ausschließt, wenn ein Umsatz im Zusammenhang mit einem sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht (ohne dass es zu einem Ausfall an Umsatzsteuer gekommen ist) und ist daher insoweit nicht anzuwenden.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 12 Abs. 1 Z 1 Satz 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 |
Dokumentnummer
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